Rechtsprechung
| BVerwG, 30.09.1994 - 1 B 200.94 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Darlegungsanforderungen für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung auf Grund Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden - ...
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.1994 - 4 A 4271/93
- BVerwG, 30.09.1994 - 1 B 200.94
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80
Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und …
Auszug aus BVerwG, 30.09.1994 - 1 B 200.94
Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (BVerwGE 65, 1).
- BVerwG, 11.11.1996 - 1 B 226.96
Gewerberecht - Sinn und Zweck des Gerwebeuntersagungsverfahrens
Nicht erst in einem Revisionsverfahren zu klären, sondern selbstverständlich ist es, daß es entsprechend dem aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO folgenden Schutzzweck der Gewerbeuntersagung nicht darauf ankommen kann, ob die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände vom Gewerbetreibenden verschuldet sind oder nicht (vgl. BVerwGE 65, 1 [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]; Beschluß vom 30. September 1994 - BVerwG 1 B 200.94 - GewArch 1995, 88 ). - VG Regensburg, 26.11.2015 - RN 5 K 14.2148
Entzug der Bewerbeerlaubnis wegen mangelnder Leistungsfähigkeit - keine Annahme …
Auf ein Verschulden oder einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden kommt es insoweit nicht an (BVerwG vom 30.09.1994, GewArch 1995, 88). - VG Ansbach, 05.06.2014 - AN 4 K 13.01803
Widerruf der Reisegewerbeerlaubnis; fehlende Leistungsfähigkeit; gewerbebezogenes …
- VG Magdeburg, 02.09.2022 - 3 B 206/22
Gewerbeuntersagung: Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bei Verletzung von …
Auf die Frage des Verschuldens für die aufgelaufenen Zahlungsrückstände kommt es dabei angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters des Gewerbeuntersagungsverfahrens grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG v. 30.9.1994 - 1 B 200.94 -, GewArch. 1995, 88). - VG Regensburg, 26.11.2015 - 5 K 14.2148
Entzug der Bewerbeerlaubnis wegen mangelnder Leistungsfähigkeit - keine Annahme …
Auf ein Verschulden oder einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden kommt es insoweit nicht an (BVerwG vom 30.09.1994, GewArch 1995, 88). - VG Magdeburg, 30.12.2011 - 3 B 251/11
Gewerbeuntersagung für Metallbaubetriebe
Auf die Frage des Verschuldens für die aufgelaufenen Steuerrückstände kommt es dabei angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters des Gewerbeuntersagungsverfahrens grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG v. 30.9.1994 - 1 B 200.94 -, GewArch. 1995, 88). - VG München, 20.01.2009 - M 16 K 08.3082
Widerruf der Reisegewerbekarte und Gewerbeuntersagung jeweils wegen …
- OVG Niedersachsen, 21.01.1998 - 7 L 4223/97
Gewerbeuntersagung; Abgabenschulden (Entstehungszeitpunkt); Anhörung …
Nicht erst in einem Revisionsverfahren zu klären, sondern selbstverständlich ist es, daß es entsprechend dem aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO folgenden Schutzzweck der Gewerbeuntersagung nicht darauf ankommen kann, ob die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände vom Gewerbetreibenden verschuldet sind oder nicht (vgl. BVerwGE 65, 1 ; Beschluß vom 30. September 1994 - BVerwG 1 B 200.94 - GewArch 1995, 88 ). - VG Augsburg, 12.06.2014 - Au 5 K 14.402
Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit (bejaht); Steuerrückstände; …
Auch auf die Frage des Verschuldens für die aufgelaufenen Steuerrückstände kommt es angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters des Gewerbeuntersagungsverfahrens grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1994 - 1 B 200.94 - GewArch 1995, 88 f.). - VG Magdeburg, 05.03.2024 - 3 B 10/24
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit bei Zahlung der Steuerschuld
Auf die Frage des Verschuldens für die aufgelaufenen Abgabenrückstände kommt es dabei angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters des Gewerbeuntersagungsverfahrens grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG v. 30.9.1994 - 1 B 200.94 -, GewArch. 1995, 88).
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