Rechtsprechung
| OVG Saarland, 05.09.2018 - 1 B 205/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 21 Abs 2 GlüStVtr SL 2012, § 1 Nr 1 GlüStVtr SL 2012
"Gebäudekomplex" im Sinne des GlüStVtr SL 2012 § 21 Abs 2 - vdai.de
Zum Begriff und zur Handhabung des Tatbestandsmerkmals "Gebäudekomplex" in § 21 Abs. 2 GlüStV
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten hinsichtlich Untersagung wegen Verletzung des Trennungsgebots; Verhinderung des Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten hinsichtlich Untersagung wegen Verletzung des Trennungsgebots; Verhinderung des Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 04.06.2018 - 6 L 131/18
- OVG Saarland, 04.06.2018 - 6 L 131/18
- OVG Saarland, 05.09.2018 - 1 B 205/18
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2017 - 4 B 609/16
Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude mit einer Spielhalle
Auszug aus OVG Saarland, 05.09.2018 - 1 B 205/18
Rn. 15 In ihrem Schriftsatz vom 3.9.2018 geht die Antragstellerin - erstmals näher - auf die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Subsumtion des Sachverhalts unter die Norm des § 21 Abs. 2 GlüStV ein und rügt unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.2.2017 - 4 B 609/16 -, juris), die Auslegung der Norm werde dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht gerecht.Rn. 16 Die Antragstellerin vertritt unter Hinweis auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs(BayVGH, Beschluss vom 27.5.2014 - 10 CS 14.503 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen(OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2017 - 4 B 609/16 -, juris) primär die Ansicht, bei den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften handele es sich nicht um einen Gebäudekomplex.
Ob trotz dieser Nähebeziehung die Notwendigkeit des Betretens des öffentlichen Verkehrsraums für einen Wechsel zwischen den Einrichtungen ein taugliches Abgrenzungskriterium zur Bestimmung der erforderlichen engen Nähebeziehung sei, die Angeboten innerhalb desselben Geschäftslokals vergleichbar sei, bedürfe der Klärung, könne aber fallbezogen offen bleiben, da sich die Ermessensausübung der Behörde voraussichtlich als rechtswidrig erweisen werde.(OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2017, a.a.O., Rdnrn. 8 ff.).
- VGH Bayern, 27.05.2014 - 10 CS 14.503
Zur Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 2 GlüStV bei …
Auszug aus OVG Saarland, 05.09.2018 - 1 B 205/18
Rn. 16 Die Antragstellerin vertritt unter Hinweis auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs(BayVGH, Beschluss vom 27.5.2014 - 10 CS 14.503 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen(OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2017 - 4 B 609/16 -, juris) primär die Ansicht, bei den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften handele es sich nicht um einen Gebäudekomplex.Als Kriterien, die gegen das Vorhandensein einer "Griffnähe" sprächen, führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bezogen auf seinen Sachverhalt die Erreichbarkeit über verschiedene Eingänge, das Fehlen einer Sichtverbindung und den Umstand, dass an der Außenfassade des Einkaufszentrums nicht erkennbar sei, dass sich in der Ladenpassage eine Annahmestelle für Sportwetten befinde, an.(BayVGH, Beschluss vom 27.5.2014, a.a.O., Rdnrn. 18 f.) Nach Dafürhalten des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen komme nach dortiger Aktenlage ernsthaft das Bestehen einer den Verbotstatbestand - auch bei der gebotenen einschränkenden Auslegung - ausfüllenden räumlichen Nähebeziehung in Betracht.
- OVG Saarland, 18.05.2017 - 1 B 165/17
Betriebsstättenbezogene Untersagung von Sportwettenvermittlung an in …
Auszug aus OVG Saarland, 05.09.2018 - 1 B 205/18
Rn. 8 Eine Untersagung der Vermittlung von Sportwetten kann unter den derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die ein Einschreiten ausschließlich aus monopolunabhängigen Gründen zulassen, ihre Rechtfertigung nur in der Person des Vermittlers oder der konkret zu beurteilenden Art und Weise der Vermittlungstätigkeit einschließlich der örtlichen Gegebenheiten finden.(ausführlich zur Problematik: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.5.2017 - 1 B 165/17 -, juris) Fallbezogen geht es um die letztgenannte Einschreitensvariante.Er ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, für die unterschiedlichen Bereiche identische Zulassungsbedingungen festzulegen und damit eine sektorenübergreifende "Gesamtkohärenz" des Glücksspielmarkts herzustellen.(BayVerfGH…, Beschluss vom 23.11.2016 - 1 VII 15 -, juris Rdnr. 51; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.5.2017, a.a.O.).
- BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15
Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz …
Auszug aus OVG Saarland, 05.09.2018 - 1 B 205/18
Zudem beachtet dieses Vorbringen nicht, dass es ein sektorübergreifendes Gebot der Kohärenz glücksspielrechtlicher Regelungen nicht gibt.(BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris Rdnr. 51) Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, für jede der verschiedenen Glücksspielformen ein eigenes, auf das spezifische Sucht- und Gefahrenpotenzial zugeschnittenes Regulierungskonzept zu verfolgen. - EuGH, 16.02.2012 - C-72/10
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die …
Auszug aus OVG Saarland, 05.09.2018 - 1 B 205/18
Rn. 12 Der Europäische Gerichtshof hat zur Problematik von Mindestabständen zwischen Wettannahmestellen in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 16.2.2012 ausgeführt, dass sich eine entsprechende Regelung nur rechtfertigen lasse, wenn - was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts sei - ihr wirkliches Ziel nicht im Schutz der Geschäftspositionen der bestehenden Betreiber bestehe, sondern vielmehr darin, die Nachfrage nach Glücksspielen in kontrollierte Bahnen zu lenken.(EuGH, Urteil vom 16.2.2012 - C-72/10 und C-77/10 -, juris) Dies bestätigt die zentrale Bedeutung der Zielrichtung einer nationalen Regelung und die Anerkennung der Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrages (§ 1 GlüStV) als auch aus unionsrechtlicher Sicht legitime Ziele. - EuGH, 30.06.2016 - C-464/15
Admiral Casinos & Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - …
Auszug aus OVG Saarland, 05.09.2018 - 1 B 205/18
Hieran hat der Gerichtshof in seiner ebenfalls von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 30.6.2016(EuGH, Urteil vom 30.6.2016 - C-464/15 -, juris) festgehalten und auf die dortige Vorlagefrage klargestellt, dass seiner Rechtsprechung zu Art. 56 AEUV zu entnehmen sei, dass der Ansatz des staatlichen Gerichts im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein dürfe, sondern dynamisch sein müsse, so dass es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele berücksichtigen müsse.
- OVG Saarland, 21.12.2022 - 1 A 28/21
Verstoß gegen das glücksspielrechtliche Trennungsgebot; Spielhalle und Wettbüro …
Nach der begrenzten Öffnung des Sportwettenmarktes in Folge des Inkrafttretens des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom 15.11.2011 (GlüStV 2012) zum 1.7.2012 waren die Veranstaltung von Sportwetten und die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen gemäß der sog. Experimentierklausel für Sportwetten (vgl. § 10a Abs. 2 und 5 GlüStV 2012) grundsätzlich erlaubnispflichtig und -fähig, jedoch wurde das durch das Bundesland Hessen verantwortete Verfahren zur Erteilung von Konzessionen für Sportwettenveranstalter im Jahr 2015 durch einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bis auf Weiteres gestoppt.[vgl. HessVGH, Beschluss vom 16.10.2015 - 8 B 1028/15 -, juris, Rn. 48 ff. sowie hierzu: Lüder, Der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag, NVwZ 2020, 190, beck-online.][vgl. HessVGH, Beschluss vom 16.10.2015 - 8 B 1028/15 -, juris, Rn. 48 ff. sowie hierzu: Lüder, Der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag, NVwZ 2020, 190, beck-online.] Wegen des hierdurch bedingten Fehlens von Konzessionen der Sportwettenveranstalter bestand keine Erlaubnismöglichkeit für die Wettvermittler.[vgl. zur Duldung der Wettveranstalter während des laufenden Konzessionsverfahrens: Beschluss des Senats vom 18.5.2017 - 1 B 165/17 -, juris, Rn. 36 sowie Beschluss vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 -, Rn. 8, juris, OVG NRW, Beschluss vom 29.3.2017 - 4 B 919/16 -, juris, Rn. 61][vgl. zur Duldung der Wettveranstalter während des laufenden Konzessionsverfahrens: Beschluss des Senats vom 18.5.2017 - 1 B 165/17 -, juris, Rn. 36 sowie Beschluss vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 -, Rn. 8, juris, OVG NRW, Beschluss vom 29.3.2017 - 4 B 919/16 -, juris, Rn. 61] Die erste Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten ist - nachdem zum 1.1.2020 der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 26.3.2019 (GlüStV 2012/2020) in Kraft getreten und die Fortgeltung der Experimentierklausel (§ 10a GlüStV 2012/2020) bis zum 30.06.2021 bei gleichzeitiger Aufhebung der Kontingentierung der Sportwettkonzessionen angeordnet worden war - im Oktober 2020 erteilt worden, sodass erst ab diesem Zeitpunkt die tatsächliche Möglichkeit des Erhaltes einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bestand.[vgl. hierzu: VG Bremen, Urteil vom 30.6.2022 - 5 K 431/21 -, juris, Rn. 2][vgl. hierzu: VG Bremen, Urteil vom 30.6.2022 - 5 K 431/21 -, juris, Rn. 2] Als die Klägerin am 7.12.2017 Klage erhob, gab es somit noch keine Möglichkeit, eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten im Wege einer Gestaltungsklage zu erstreiten - worauf die Klägerin im Rahmen ihrer Klageschrift auch hingewiesen hatte -, sodass zu diesem Zeitpunkt die Erhebung einer Verpflichtungsklage ausschied und der Grundsatz aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Anwendung kommen konnte.Rn. 58 Nach der den Verfahrensbeteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats[vgl. Beschluss des Senats vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 -, juris, Rn. 18 - 23][vgl. Beschluss des Senats vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 -, juris, Rn. 18 - 23] setzt ein Gebäudekomplex in architektonischer Hinsicht voraus, dass eine Gruppe von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind, als Gesamteinheit wahrgenommen werden.
Dem entspricht es, dass der Begriff "Gebäudekomplex" in der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend einschränkend ausgelegt wird, dass zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten eine räumliche Nähebeziehung bestehen muss.[vgl. Beschluss des Senats vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 -, juris, Rn. 18 - 23][vgl. Beschluss des Senats vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 -, juris, Rn. 18 - 23].
Rn. 65 Eine räumliche Nähebeziehung, die das Trennungsgebot zur Anwendung kommen lässt, drängt sich auf, wenn zwischen den Betrieben eine Nähe besteht, die einen kurzläufigen Wechsel oder jedenfalls einen Sichtkontakt zwischen den Einrichtungen ermöglicht, wobei entscheidend ist, ob die räumliche Nähe und die äußere Gestaltung des Baukomplexes nach den Umständen des Einzelfalles die Gefahr in sich bergen, den nach der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrages unerwünschten Anreiz zu bieten, sich weiterem Glücksspiel zuzuwenden.[vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 -, juris, Rn. 18][vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 -, juris, Rn. 18].
Rn. 67 Soweit der öffentliche Verkehrsraum zwecks eines Wechsels zum anderen Betrieb betreten werden muss, schließt dies - anders als die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vorträgt - eine Nähebeziehung zwischen den Betrieben nicht automatisch aus.[so bereits Beschluss des Senats vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 - juris, Rn. 23. Ebenso u.a.: OVG Bremen, Beschluss vom 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris, Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 11.12.2014 - 11 ME 211/14 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg., Beschluss vom 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, Rn. 6, juris sowie VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26.4.2018 - 9 K 4546/16 -, juris, Rn. 41][so bereits Beschluss des Senats vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 - juris, Rn. 23. Ebenso u.a.: OVG Bremen, Beschluss vom 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris, Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 11.12.2014 - 11 ME 211/14 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg., Beschluss vom 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, Rn. 6, juris sowie VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26.4.2018 - 9 K 4546/16 -, juris, Rn. 41] Nach dem aus der Sicht des Senats gebotenen Normverständnis kommt das Trennungsgebot nicht nur zum Tragen, wenn im Gebäudeinneren eine Durchgangs- bzw. Wechselmöglichkeit zum anderen Betrieb vorhanden ist.
Rn. 68 Ungeachtet dessen erscheint es unter Berücksichtigung der Zielrichtung des § 21 Abs. 2 GlüStV im Gefüge der glücksspielrechtlichen Regelungen unangemessen, dem Fehlen einer innerhalb des Gebäudekomplexes befindlichen Wechselmöglichkeit für sich genommen und ungeachtet der den Einzelfall prägenden konkreten Umstände, die sehr unterschiedlich sein können, die Bedeutung eines Ausschlusstatbestandes im Sinn eines allgemein "tauglichen Abgrenzungskriteriums zur Bestimmung der erforderlichen engen Nähebeziehung" beizumessen.[vgl. Beschluss des Senats vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 -, Rn. 23, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.7.2019 - 6 S 1354/18 -, Rn. 20, juris][vgl. Beschluss des Senats vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 -, Rn. 23, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.7.2019 - 6 S 1354/18 -, Rn. 20, juris] Käme eine solche Abgrenzung zur Anwendung, müsste das Vorliegen eines Gebäudekomplexes i.S.d. § 21 Abs. 2 GlüStV beispielsweise selbst dann verneint werden, wenn in zwei aneinandergrenzenden Gebäuden eine Spielhalle sowie eine Wettvermittlungsstelle Wand an Wand untergebracht wären und die Eingänge - eventuell sogar durchgehend überdacht - unmittelbar nebeneinander lägen, sodass ein Wechsel unter Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums mit wenigen Schritten vollzogen werden könnte.
§ 21 Abs. 2 GlüStV erklärt bei Vorliegen seiner Voraussetzungen lediglich einen konkreten Standort der Wettvermittlung für unzulässig, beeinträchtigt die Marktteilnehmer jedoch nicht in der ihnen grundsätzlich eröffneten Möglichkeit, im Bundesgebiet unternehmerisch tätig zu sein.[vgl. Beschluss des Senats vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 -, juris, Rn. 13 -14,][vgl. Beschluss des Senats vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 -, juris, Rn. 13 -14,].
- VG Münster, 07.11.2023 - 9 K 2809/21 Vor dem Hintergrund zwischenzeitlich zu der Rechtsfrage ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung in anderen Ländern (etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. September 2018 - 1 B 205/18 - und VGH Mannheim, Urteil vom 4. Juli 2019 - 6 S 1354/18 -) sprächen im vorliegenden Fall jedenfalls mehr Kriterien für als gegen das Vorliegen eines Gebäudekomplexes i. S. v. § 21 Abs. 2 GlüStV 2021.
Rn. 163 vgl. beispielhaft etwa OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 4. September 2015 - 4 B 247/15 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 21. April 2015 - 4 B 1376/14 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 4 B 574/13 -, juris; OVG Saarlouis, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. September 2018 - 1 B 205/18 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris,.
Rn. 175 Vgl. die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 (Antrag der nordrhein-westfälischen Landesregierung auf Zustimmung des nordrhein-westfälischen Landtags zum Glücksspielstaatsvertrag 2021; Landtag Nordrhein-Westfalen Drucksache 17/11683), S. 180; vgl. ferner etwa OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris, Rn. 6; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. September 2018 - 1 B 205/18 -, juris, Rn. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris, Rn. 12 ff.
Rn. 266 Vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris, Rn. 6; OVG Saarlouis, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris, Rn. 58; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. September 2018 - 1 B 205/18 -, juris, Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris, Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris, Rn. 8.
Rn. 294 Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris, Rn. 67 ff., unter zutreffendem Hinweis etwa darauf, dass andernfalls das Vorliegen eines Gebäudekomplexes selbst dann (obwohl in einem derartigen Fall der Schutzzweck des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 einschlägig wäre) verneint werden müsste, wenn in zwei aneinandergrenzenden Gebäuden eine Spielhalle und eine Spielbank Wand an Wand untergebracht wären und die jeweiligen Eingänge unmittelbar nebeneinanderlägen; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. September 2018 - 1 B 205/18 -, juris, Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris, Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris, Rn. 8 ff.; offenlassend noch OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris, Rn. 6 ff. (…vgl. dort etwa Rn. 11: "Diese komplexen Fragen können im vorliegenden Eilverfahren aufgrund seines vorläufigen Charakters nicht abschließend beantwortet werden"); OVG Münster, Beschluss vom 4. September 2015 - 4 B 247/15 -, juris, Rn. 22 ff. (…vgl. dort etwa Rn. 29: "Diese komplexen Fragen können im vorliegenden Eilverfahren aufgrund seines vorläufigen Charakters nicht abschließend beantwortet werden").
Rn. 304 Vgl. dazu, dass das Vorliegen eines Gebäudekomplexes trotz unterschiedlicher Geschosszahl, unterschiedlicher Dach- bzw. Fassadengestaltung und eines Versprungs in der Frontführung zweifelsfrei zu bejahen sein kann, OVG Saarlouis, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris, Rn. 58; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. September 2018 - 1 B 205/18 -, juris, Rn. 18.
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2019 - 3 L 79/16
Untersagung der Vermittlung von Sportwetten
Rn. 59 Hiervon ausgehend können Zweifel, aufgrund derer die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind, die Untersagung einer Vermittlungstätigkeit von Sportwetten nur rechtfertigen, wenn sie in der Person des Vermittlers oder der konkret zu beurteilenden Art und Weise der Vermittlungstätigkeit einschließlich der örtlichen Gegebenheiten begründet sind (vgl. Saarl. OVG, Beschlüsse vom 5. September 2018 - 1 B 205/18 -, juris Rn. 8 …sowie vom 19. Mai 2017, a. a. O., Rn. 36; OVG NRW…, Urteil vom 23. Januar 2017, a. a. O., Rn. 38 f.).
- VGH Baden-Württemberg, 02.09.2024 - 6 S 2034/22
Untersagung des Betriebs einer Annahmestelle für Sportwetten
Es überzeugt nicht, dem Fehlen einer Wechselmöglichkeit im "Inneren" eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes für sich genommen und ungeachtet der den Einzelfall prägenden konkreten Umstände die Bedeutung eines "allgemein tauglichen Abgrenzungskriteriums" beizumessen, wie es das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen offenbar für möglich erachtet (so auch: SaarlOVG, Beschluss vom 05.09.2018 - 1 B 205/18 -, ZfWG 2018, 563 ). - OVG Thüringen, 20.08.2020 - 3 KO 702/10
Anfechtung einer Verwaltungsgebührenfestsetzung bei erledigter Sachentscheidung; …
Rn. 58 (bb) Hiervon ausgehend können Zweifel, aufgrund derer die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind, die Untersagung einer Vermittlungstätigkeit von Sportwetten nur rechtfertigen, wenn sie in der Person des Vermittlers oder der konkret zu beurteilenden Art und Weise der Vermittlungstätigkeit einschließlich der örtlichen Gegebenheiten begründet sind (vgl. OVG Saarland, Beschlüsse vom 05.09.2018 - 1 B 205/18 - juris, Rdn. 8, …und vom 19.05.2017 - 1 B 164/17 - juris, Rdn. 36; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 23.01.2017 - 4 A 3244/06 - juris, Rdn. 38 f.; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 09.07.2019 - 3 L 79/16 - juris, Rdn. 50-52). - VGH Baden-Württemberg, 02.09.2024 - 6 S 2034/20 05.09.2018 - 1 B 205/18 -, ZfWG 2018, 563 ).
- OVG Saarland, 20.09.2024 - 1 E 144/24
Streitwertfestsetzung im Falle der Untersagung des Betriebs einer …
Es kommt auf das objektive (wirtschaftliche) Interesse des Klägers an der Streitsache an, wobei sich die Bedeutung einer Anfechtungsklage regelmäßig nach dem Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes richtet.[Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 52 Rn. 2 ff.][Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 52 Rn. 2 ff.] Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs, die (auch) der Senat bei der Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle in ständiger Rechtsprechung heranzieht,[z.B. Beschlüsse vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 - und vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 -][z.B. Beschlüsse vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 - und vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 -] gibt dabei als Empfehlung an die Hand, dass sich der Streitwert auf den Jahresbetrag des mit dem untersagten Gewerbe erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 Euro, beläuft.
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