Rechtsprechung
| BVerwG, 30.05.1994 - 1 B 207.93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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AuslG (1990) § 16 Abs. 2 Satz 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Ausländer - Besondere Härte - Wiederkehren - Gesamtbetrachtung bei Feststellung
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 22.02.1993 - 15 K 87/93
- VGH Baden-Württemberg, 30.08.1993 - 1 S 1044/93
- BVerwG, 30.05.1994 - 1 B 207.93
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1994, 614
- DVBl 1995, 65 (Ls.)
Wird zitiert von ... (13)
- BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
Aufenthaltserlaubnis (Recht auf Wiederkehr); gesicherter Lebensunterhalt; …
Eine besondere Härte im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG liegt regelmäßig vor, wenn einem Ausländer das Recht auf Wiederkehr versagt würde, der bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Defizite bei der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG durch die Übererfüllung eines dieser Merkmale oder auf sonstige Weise ausgleichen kann und dadurch dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers entspricht (Bestätigung und Fortführung des Beschlusses vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - Buchholz 402.240 § 16 AuslG Nr. 2 = InfAuslR 1994, 345).Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfordert die Feststellung einer besonderen Härte den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG gekennzeichnet ist (Beschluss vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - Buchholz 402.240 § 16 AuslG Nr. 2 = InfAuslR 1994, 345).
Der danach für die Feststellung einer besonderen Härte geforderte Vergleich mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls durchzuführen (Beschluss vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - a.a.O.; vgl. auch BTDrucks 11/6321 S. 59).
Dabei kann der Nichterfüllung gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzungen die "Übererfüllung" anderer Voraussetzungen (z.B. längere Dauer von Aufenthalt und Schulbesuch sowie qualifizierter Abschluss) gegenübergestellt werden (Beschluss vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - a.a.O.).
Die Defizite bei der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG können dabei auch in anderer Weise als durch die Übererfüllung eines der Merkmale des § 16 Abs. 1 AuslG kompensiert oder relativiert werden; so können gegebenenfalls auch nicht unerhebliche Abweichungen von den Nrn. 1 und 3 des § 16 Abs. 1 AuslG überwunden werden (vom Senat noch offen gelassen im Beschluss vom 30. Mai 1994, a.a.O.).
Es muss eine Besonderheit hinzukommen, durch die eine über die dem Gesetz immanente allgemeine Härte hinausgehende Härte deswegen begründet wird, weil der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht (Beschluss vom 30. Mai 1994, a.a.O.).
- BVerwG, 29.03.1996 - 1 C 28.94
Ausländerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung einer besonderen Härte …
Beide Ermächtigungen sind als Ausnahmeregelungen von § 16 Abs. 1 AuslG zu verstehen (vgl. Beschluß vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - Buchholz 402.240 § 16 AuslG Nr. 2, S. 2).Insbesondere scheidet eine besondere Härte durch "Übererfüllung" anderer gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. dazu Beschluß vom 30. Mai 1994, a.a.O.) aus.
- VGH Hessen, 02.12.2002 - 12 UE 1893/02
Recht auf Wiederkehr - gewöhnlicher Aufenthalt vor Ausreise
Die nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Einzelfallumstände (BVerwG, 30.05.1994 - 1 B 207.93 -, EZAR 026 Nr. 2 = NVwZ-RR 1994, 614; VG Baden-Württemberg, 15.07.1993 - 1 S 948/93 -, InfAuslR 1993, 89; Hess. VGH, 27.05.1993 - 12 TH 2617/92 -, EZAR 024 Nr. 2 = InfAuslR 1993, 323) ergibt nach Überzeugung des Senats, dass der Kläger dem vom Gesetz ins Auge gefassten Typus des Wiederkehrers trotz Untererfüllung von drei Voraussetzungen so nahe kommt, dass es sachlich ungerechtfertigt wäre, ihm die Wiederkehr zu versagen (vgl. Nr. 16.2.1.0 Satz 3 AuslG-VwV).
- BVerwG, 07.04.1997 - 1 B 118.96
Ausländerrecht - Begriff der "besonderen Härte" i.S. von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 …
Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG, wonach nicht schon jede Härte genügt, sondern eine Besonderheit hinzukommen muß, durch die eine über die dem Gesetz immanente allgemeine Härte hinausgehende Härte deswegen begründet wird, weil der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfaßten Fällen annähernd gleicht (Beschluß vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - Buchholz 402.240 § 16 AuslG 1990 Nr. 2). - OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2009 - 12 B 19.07
Ausländerrecht: Wiederkehr eines ausgewiesenen Ausländers; Härtefallentscheidung …
Maßstabsbildend sind insoweit die frühere Aufenthaltsverfestigung und Integration sowie die Integrationsfähigkeit, wobei die Defizite bei der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG auch in anderer Weise als durch die Übererfüllung eines der Merkmale des § 37 Abs. 1 AufenthG kompensiert oder relativiert werden können (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 1994, NVwZ-RR 1994, 614; Urteil vom 19. März 2002, NVwZ 2003, 104, 105 ff.). - VGH Hessen, 28.05.2001 - 12 UE 187/01
Recht auf Wiederkehr - Schulbesuch
Der Einzelfall muss vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleichkommen (BVerwG, 30.05.1994 - 1 B 207.93 -, EZAR 026 Nr. 2 = NVwZ-RR 1994, 614;… ähnlich auch GK-Ausländerrecht, a.a.O., Rdnr. 79). - VG Frankfurt/Main, 14.11.2000 - 11 E 3889/98 Hierbei kann der Nichterfüllung gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzungen die "Überfüllung" anderer Voraussetzungen (z.B. längere Dauer von Aufenthalt und Schulbesuch sowie qualifizierter Abschluss) gegenüber gestellt werden (BVerwG, Urt. v. 30.05.1994 - 1 B 207/93 -, NVwZ-RR 1994, 614 = InfAuslR 1994, 345).
- BVerwG, 02.12.1994 - 1 B 123.94
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen …
Ob die verfassungsrechtliche Wertentscheidung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebietet, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG auch Beschluß vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - AuAS 1994, 242). - VGH Baden-Württemberg, 14.09.1994 - 11 S 772/94
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Kinder türkischer Arbeitnehmer nach …
Hinsichtlich der tatsächlichen Umstände der Wiederkehr als Achtzehnjähriger nach nur dreijährigem Auslandsaufenthalt gleicht der Fall des Klägers jedenfalls vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich in § 16 Abs. 1 AuslG erfaßten Fällen (siehe insoweit BVerwG, Beschluß vom 30.5.1994 - 1 B 207.93 -), sodaß jedenfalls der Rechtsgedanke des § 16 Abs. 2 Satz 2 AuslG bei der Ausübung des der Ausländerbehörde zustehenden Ermessens hätte berücksichtigt werden müssen. - OVG Schleswig-Holstein, 27.07.1995 - 4 L 46/95
Visumsfreier Besuchsaufenthalt; Besuchsaufenthalt; Daueraufenthalt; …
Zu Recht hat die Beklagte hier auch keine besondere Härte angenommen (vgl. zu dieser Frage BVerwG, Beschluß vom 30.05.1994 - 1 B 207/93 -). - VG Sigmaringen, 13.09.2004 - 6 K 1434/04
Härtefall im Sinne von § 19 Abs 1 S 2 AuslG 1990; Ausweisung wegen Falschangaben
- BVerwG, 21.08.1996 - 1 B 151.96
Anforderungen an eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz - …
- BVerwG, 05.12.1995 - 1 B 144.95
Beurteilung des Härtefalls im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 1 Ausländergesetz (AuslG) …
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