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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.01.2003 - 1 B 215.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,18109
BVerwG, 25.01.2003 - 1 B 215.02 (https://dejure.org/2003,18109)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2003 - 1 B 215.02 (https://dejure.org/2003,18109)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2003 - 1 B 215.02 (https://dejure.org/2003,18109)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Verfahrensfehler - Wesentliche Änderung des Streitgegenstands - "Verbrauch" einer Prozesserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 10.09.1998 - 8 B 102.98

    Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bei der Erhebung von …

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2003 - 1 B 215.02
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung das Beschlussverfahren nach § 130 a VwGO für den Fall ausgeschlossen, dass sich im Berufungsverfahren der Streitgegenstand durch eine mittels Anschlussberufung des Klägers erfolgte Klageänderung wesentlich geändert hat (Beschluss vom 10. September 1998 - BVerwG 8 B 102.98 - Buchholz 401.9 Nr. 40 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.04.1998 - 8 B 218.97

    Öffentliche Zustellung; Abkürzung der Ladungsfrist; Zurückweisung der Berufung …

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2003 - 1 B 215.02
    Es trifft zwar zu, dass ein Berufungsgericht nicht im Beschlussverfahren nach § 130 a VwGO entscheiden darf, wenn das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (vgl. z.B. Beschluss vom 8. April 1998 - BVerwG 8 B 218.97 - Buchholz 340 § 15 VwZG Nr. 4 m.w.N.).
  • FG Bremen, 13.05.2004 - 1 K 271/03

    Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH als vGA; …

    Demgegenüber kann der fehlende Interessengegensatz zwischen der GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter dazu führen, dass der Gesellschafter den Gewinn der Gesellschaft in nicht unerheblichen Maße zu Ungunsten der Gesellschaft beeinflusst, vgl. Urteil des BFH vom 16.7.2003 1 B 215/02 BFH/NV 2003, 1613 .
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