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| BVerwG, 01.11.1996 - 1 B 219.96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen einer außerordentlichen Zulässigkeit eines im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossenen Rechtsmittels
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1996 - 4 E 864/96
- BVerwG, 01.11.1996 - 1 B 219.96
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.05.1994 - I ZB 4/94
"Greifbare Gesetzwidrigkeit II"; Wirksamkeit einer einseitigen …
Auszug aus BVerwG, 01.11.1996 - 1 B 219.96
Die engen Voraussetzungen, unter denen ein im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossenes Rechtsmittel doch als außerordentliches zulässig sein kann (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Mai 1994, NJW 1994, 2363 [BGH 26.05.1994 - I ZB 4/94]), liegen nicht vor. - BVerwG, 17.11.1994 - 11 B 110.94
Unstatthafte Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung
Auszug aus BVerwG, 01.11.1996 - 1 B 219.96
Die Vorschrift des § 25 Abs. 4 GKG über die Gebührenfreiheit der Streitwertbeschwerde gilt nicht bei einer wegen § 5 Abs. 2 Satz 3 VwGO eindeutig unzulässigen Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes (vgl. Beschluß vom 17. November 1994 - BVerwG 11 B 110.94 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 7).
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 1 B 5.06
Rechtmäßigkeit des Verbotes eines Aufzuges der Jugendorganisation der NPD am 8. …
Von einem versammlungsrechtlich unzulässigen Einschließen einer bestätigten, nicht aufgelösten Versammlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1997 - 1 B 219.96 - NVwZ 1988, 250, Urteil vom 8. September 1981 - 1 C 88.77 - BVerwGE 64, 56; OVG NW, Beschluss vom 2. März 2001 - 5 B 273/01 - NVwZ 2001, 1970) kann in Ansehung der primär dem Schutz der Versammlung dienenden Maßnahmen keine Rede sein.
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