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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.05.2021 - 1 B 22.21, 1 B 22.21 (1 C 10.21)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,19226
BVerwG, 27.05.2021 - 1 B 22.21, 1 B 22.21 (1 C 10.21) (https://dejure.org/2021,19226)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.2021 - 1 B 22.21, 1 B 22.21 (1 C 10.21) (https://dejure.org/2021,19226)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 2021 - 1 B 22.21, 1 B 22.21 (1 C 10.21) (https://dejure.org/2021,19226)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Zeitrahmen für Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten; Bedeutung von Rückkehrhilfen; Revisionszulassung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21

    Asylverfahren; Berufungszulassungsantrag; grundsätzliche Bedeutung; rechtliches …

    Rn. 12 für grundsätzlich klärungsbedürftig und verweist zur Begründung seines Antrags auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2021 - 2 BvQ 8/21 - wonach von Seiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überprüfen sei, ob es für arbeitsfähige Rückkehrer nach Afghanistan eine realisierbare Anbindung an Familie oder andere Netzwerke gebe, sowie auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg[Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. auch nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21), wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist, zugelassen wurde; juris][Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. auch nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21), wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist, zugelassen wurde; juris], der zu dem Ergebnis gelangt sei, dass angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der Corona-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit nur dann erfüllt seien, wenn in der Person des Klägers keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen würden.

    - A 11 S 2042/20 - vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21); juris][Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 33.18 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020.

    - A 11 S 2042/20 - vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21); juris] Ob der Kläger in seiner Person die engen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt, ist daher unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation Gegenstand der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts.

    Klärungsbedarf wird schließlich auch nicht durch den Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -[Vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 - wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde; juris][Vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 - wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde; juris] hervorgerufen.

  • VG Weimar, 29.08.2023 - 7 K 1739/21

    Irak: Ablehnung von Flüchtlingsschutz bei unverfolgter Ausreise begründet und …

    Zu berücksichtigen ist ferner die finanzielle Rückkehrhilfe aus dem Rückkehr- und Reintegrationsprogramm des BAMF (REAG/GARP-Programm; BVerwG, Beschluss vom 27.05.2021,1 B 22/21, juris), welche dem Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr zur Verfügung steht.
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