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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.01.1994 - 1 B 220.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,20348
BVerwG, 13.01.1994 - 1 B 220.93 (https://dejure.org/1994,20348)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.1994 - 1 B 220.93 (https://dejure.org/1994,20348)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 1994 - 1 B 220.93 (https://dejure.org/1994,20348)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Niedersachsen, 11.01.2008 - 11 ME 418/07

    Erlöschen des Aufenthaltsrechts des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers bei …

    Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr verlässt, ist der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 -, InfAuslR 1989, 114 f.; Beschl. v. 4.5.1993 - 1 B 220/93 -, juris, jeweils zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965;… GK-AuslG, Stand: Dezember 2004, § 44 Rdnr. 32;… Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2007, § 51 AufenthG, Rdnr. 17).
  • VG München, 26.09.2012 - M 25 K 12.1730

    Erlöschen eines Aufenthaltstitels bei Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht …

    Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr verlässt, ist der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (vgl. BVerwG v. 30.12.1988, InfAuslR 1989, 114; v. 4.5.1993 Az. 1 B 220/93, juris; OVG Niedersachsen v. 11.1.2008, InfAuslR 2008, 151; Hailbronner, AuslR § 51 AufenthG RdNr. 17).
  • VG München, 26.07.2010 - M 25 K 10.2008

    Schulausbildung in der Türkei; gewöhnlicher Aufenthalt; Erlöschen der …

    Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr verlässt, ist der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (vgl. BVerwG v. 30.12.1988 InfAuslR 1989, 114; v. 4.5.1993 Az. 1 B 220/93, juris; OVG Niedersachsen v. 11.1.2008 InfAuslR 2008, 151; Hailbronner, AuslR § 51 AufenthG RdNr. 17).
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