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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.09.1993 - 1 B 221.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4094
BVerwG, 15.09.1993 - 1 B 221.92 (https://dejure.org/1993,4094)
BVerwG, Entscheidung vom 15.09.1993 - 1 B 221.92 (https://dejure.org/1993,4094)
BVerwG, Entscheidung vom 15. September 1993 - 1 B 221.92 (https://dejure.org/1993,4094)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Staatsangehörigkeit - Wehrpflichtableistung - Versagung - Zurückstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 386
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1993 - 1 B 221.92
    Indem das Gesetz bei Wehrpflichtigen die Genehmigung des Verzichts grundsätzlich davon abhängig macht, daß die zuständige Wehrbehörde die Unbedenklichkeit erklärt und damit das Hindernis für die Genehmigung im Einzelfall ausräumt, will es allgemein die der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland dienende Wehrpflicht und damit auch die durch weitgehende Gleichbehandlung gekennzeichnete Wehrgerechtigkeit (vgl. dazu BVerfGE 48, 127 ) sichern.
  • BVerwG, 10.12.1985 - 1 B 136.85

    Staatsangehörigkeitsbehörde - Verzicht auf deutsche Staatsangehörigkeit - …

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1993 - 1 B 221.92
    Insbesondere sollen Mehrstaater, die ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben und beibehalten, nicht der Ableistung ihrer Dienstpflicht durch bloßen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit ohne weiteres ausweichen können, denn dies stellt sich in der Regel als eine ungerecht erscheinende, dem Gleichheitsgedanken zuwiderlaufende Durchbrechung der allgemeinen Wehrpflicht dar (Beschluß vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 1 B 136.85 - Buchholz 130 § 22 RuStAG Nr. 1).
  • VG Gießen, 18.04.1997 - 10 E 1231/96

    Zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit bei Wehrpflicht - Bindung an …

    Insoweit ist die Regelung auch nicht unverhältnismäßig, denn die Wehrpflicht trifft den Kläger wie alle anderen männlichen deutschen Staatsangehörige in wehrpflichtigem Alter gleichermaßen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 25.05.1982, NVwZ 1982, 639; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 15.09.1993, 1 B 221/92).

    Zudem konkretisiert § 26 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz RuStAG Ausnahmetatbestände, die den Gesetzeszweck verdeutlichen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 15.09.1993, a.a.O.).

    § 26 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Nr. 2 RuStAG setzt vielmehr voraus, daß eine Wehrpflicht in dem Staat der anderen Staatsangehörigkeit tatsächlich abgeleistet wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 15.09.1993, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht…, Beschluß vom 10.12.1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.11.1995 - 1 B 67.95

    Abweichung eines Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - …

    Auch insoweit wird eine klärungsbedürftige, in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortende Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan (vgl. im übrigen Beschlüsse vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 1 B 136.85 - und vom 15. September 1993 - BVerwG 1 B 221.92 - Buchholz 130 § 22 RuStAG Nr. 1 bzw. § 26 RuStAG Nr. 3).
  • BVerwG, 04.03.1997 - 1 B 57.97

    Aufgezwungene deutsche Staatsangehörigkeit für ein in Deutschland geborenes Kind …

    Kann ein Minderjähriger seine Belange bereits bei Einholung einer erforderlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht geltend machen (§ 19 RuStAG), verkürzt die zur Wahrung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland und aus Gründen der Wehrgerechtigkeit bestehende Einschränkung des Verzichts Wehrpflichtiger auf die Staatsangehörigkeit (§ 26 Abs. 1 Satz 2, § 22 Nr. 2 RuStAG; vgl. dazu Beschlüsse vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 1 B 136.85 - und vom 15. September 1993 - BVerwG 1 B 221.92 - Buchholz 130 § 22 RuStAG Nr. 1 bzw. § 26 RuStAG Nr. 3 sowie vom 29. November 1995 - BVerwG 1 B 67.95 -) die Entscheidungsfreiheit des Mehrstaaters nicht in der vom Kläger vorgetragenen Weise.
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