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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 27.10.2010 - 1 B 223/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,26469
OVG Sachsen, 27.10.2010 - 1 B 223/10 (https://dejure.org/2010,26469)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.10.2010 - 1 B 223/10 (https://dejure.org/2010,26469)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. Oktober 2010 - 1 B 223/10 (https://dejure.org/2010,26469)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    SächsBO § 58 Abs. 2
    Beibringung von Bauvorlagen, Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung über die Beibringung von Bauvorlagen über bauliche Maßnahmen zu verfahrensfreien Instandhaltungsarbeiten nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 Sächsische Bauordnung ( SächsBO ); Qualifizierung von Maßnahmen zur Untermauerung einer Holzkonstruktion des Obergeschosses ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anordnung über die Beibringung von Bauvorlagen über bauliche Maßnahmen zu verfahrensfreien Instandhaltungsarbeiten nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO); Qualifizierung von Maßnahmen zur Untermauerung einer Holzkonstruktion des Obergeschosses einer ...

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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen, 25.06.2001 - 1 B 67/01

    Zulässigkeit des Erlasses einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung bei …

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2010 - 1 B 223/10
    1997, 57, und Beschl. v. 25.6.2001 - 1 B 67/01 -, zit. nach juris), obwohl die Nutzungsuntersagung für den Betroffenen in der Regel mit größeren Belastungen verbunden ist.

    Eine rechtswidrige Errichtung oder Änderung eines Gebäudes oder eine durchgängig rechtswidrige Nutzung eines solchen kann grundsätzlich keinen Bestandsschutz begründen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25.6.2001 - 1 B 67/01 -, zit. nach juris).

  • OVG Sachsen, 05.06.2007 - 1 B 106/07

    Beseitigungsanordnung; Bestandsschutz; Siedlungssplitter; Wintergartenanbau; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2010 - 1 B 223/10
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bauliche Maßnahmen nicht als Instandhaltungsarbeiten qualifiziert werden können, wenn dadurch die Identität der ursprünglichen baulichen Anlage geändert wird; von einer Identitätsänderung ist insbesondere bei Änderung ihrer Konstruktion auszugehen (Urt. v. 5.6.2007 - 1 B 106/07 -, zit. nach juris).
  • OVG Sachsen, 31.03.2014 - 1 A 699/13

    Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Gefahrerforschung bei einem …

    Rn. 5 Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von einer unzutreffenden Ermächtigungsgrundlage ausgegangen, sondern hat diese im Ergebnis zu Recht in § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO gesehen (…so bereits Senatsbeschl. v. 14. September 2012 - 1 B 194/12 -, BA Rn. 10) und in seinem Urteil auf die Rechtsprechung des Senats Bezug genommen, wonach es sich bei dieser Vorschrift um eine sehr weitgehende Eingriffsermächtigung handelt, die auch Maßnahmen erlaubt, die eine wirksame Bauaufsicht erst ermöglichen (…Senatsbeschl. v. 2. Mai 2011 - 1 B 30/11 -, juris [Leitsatz 1] und Rn. 8; Senatsbeschl. v. 27. Oktober 2010 - 1 B 223/10 -, juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 02.05.2011 - 1 B 30/11

    Nutzungsuntersagung, Brandschutz, Bestandsschutzermessen

    Sie erlaubt im Einzelfall nicht nur ein Einschreiten gegen begangene oder drohende Rechtsverstöße, sondern auch Maßnahmen, die eine wirksame Bauaufsicht erst ermöglichen (SächsOVG, Beschl. v. 27. Oktober 2010 - 1 B 223/10 -, juris).
  • OVG Sachsen, 12.08.2022 - 1 B 180/22

    Bauaufsichtliche Anordnung; Bauantrag; Wärmepumpe; abweichende Bauausführung

    Soweit der Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 1 B 223/10 -, juris Rn. 12 angedeutet hat, dass bei Feststehen der Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens sogar das Stellen eines Bauantrags angeordnet werden könne, um rechtskonforme Zustände zu erreichen, hält der Senat daran nicht fest.
  • VG Schleswig, 18.01.2017 - 2 B 93/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfügung, Bauvorlagen einzureichen

    Folglich bedarf es im Regelfall auch keiner Begründung, die im besonderen Maße auf den Einzelfall eingeht (vgl. OVG Sachsen Beschl. v. 27.10.2010 - 1 B 223/10 - juris).
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