Rechtsprechung
| BVerwG, 22.06.1977 - 1 B 257.76 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 17.09.1976 - 93 III 75
- BVerwG, 22.06.1977 - 1 B 257.76
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 26.04.1977 - 1 CB 3.76
Grundsätzliche Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 22.06.1977 - 1 B 257.76
Etwas anderes kann ausnahmsweise z.B. dann gelten, wenn der Asylbewerber den ihn für dauernd gewährten Verfolgungsschutz eines anderen Staates durch Auswanderung in ein erwünschteres Land freiwillig aufgegeben hat, wie der Senat bereits in den Beschlüssen vom 26. April 1977 - BVerwG I CB 3.76 und BVerwG I CB 6.76 - entschieden hat. - BVerwG, 26.04.1977 - 1 CB 6.76
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 22.06.1977 - 1 B 257.76
Etwas anderes kann ausnahmsweise z.B. dann gelten, wenn der Asylbewerber den ihn für dauernd gewährten Verfolgungsschutz eines anderen Staates durch Auswanderung in ein erwünschteres Land freiwillig aufgegeben hat, wie der Senat bereits in den Beschlüssen vom 26. April 1977 - BVerwG I CB 3.76 und BVerwG I CB 6.76 - entschieden hat.
- BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 88.83
Ausschluss des Asylrechts - Verfolgungsschutz - Fluchtland - Verfolgungsgefahr - …
Mit der Aufnahme des verbleibenden weiteren Merkmals, daß sich der Flüchtling in den anderen Staat nicht nur vorübergehend aufhalten kann, hat der Gesetzgeber eine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 22. Juni 1977 - BVerwG 1 B 257.76 -)vorgefundene Formulierung aufgenommen.Das bedeutet zugleich, daß die Schutzbedürftigkeit des Verfolgten wieder auflebt und § 2 AsylVfG nicht zur Anwendung könnt, wenn ein im Aufnahmestaat zunächst gewährter Schutz durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen wieder entfällt (so schon zu § 28 letzter Halbsatz AuslG der bereits erwähnte Beschluß vom 22. Juni 1977 - BVerwG 1 B 257.76 - vgl. ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 -).
- BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 92.83 Mit der Aufnahme des verbleibenden weiteren Merkmals, daß sich der Flüchtling in dem anderen Staat nicht nur vorübergehend aufhalten kann, hat der Gesetzgeber eine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 22. Juni 1977 - BVerwG 1 B 257.76 -) vorgefundene Formulierung aufgenommen.
Das bedeutet zugleich, daß die Schutzbedürftigkeit des Verfolgten wieder auflebt und § 2 AsylVfG nicht zur Anwendung kommt, wenn ein im Aufnahmestaat zunächst gewährter Schutz durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen wieder entfällt (so schon zu § 28 letzter Halbsatz AuslG der bereits erwähnte Beschluß vom 22. Juni 1977 - BVerwG 1 B 257.76 - vgl. ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 -).
- BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 89.83
Vorliegen einer ausländischen Fluchtalternative (Pakistan)
Mit der Aufnahme des verbleibenden weiteren Merkmals, daß sich der Flüchtling in dem anderen Staat nicht nur vorübergehend aufhalten kann, hat der Gesetzgeber eine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 22. Juni 1977 - BVerwG 1 B 257.76 -) vorgefundene Formulierung aufgenommen.Das bedeutet zugleich, daß die Schutzbedürftigkeit des Verfolgten wieder auflebt und § 2 AsylVfG nicht zur Anwendung könnt, wenn ein im Aufnahmestaat zunächst gewährter Schutz durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen wieder entfällt (so schon zu § 28 letzter Halbsatz AuslG der bereits erwähnte Beschluß vom 22. Juni 1977 - BVerwG 1 B 257.76 - vgl. ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 -).
- BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 90.83 Mit der Aufnahme des verbleibenden weiteren Merkmals, daß sich der Flüchtling in dem anderen Staat nicht nur vorübergehend aufhalten kann, hat der Gesetzgeber eine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 22. Juni 1977 - BVerwG 1 B 257.76 -) vorgefundene Formulierung aufgenommen.
Das bedeutet zugleich, daß die Schutzbedürftigkeit des Verfolgten wieder auflebt und § 2 AsylVfG nicht zur Anwendung könnt, wenn ein im Aufnahmestaat zunächst gewährter Schutz durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen wieder entfällt (so schon zu § 28 letzter Halbsatz AuslG der bereits erwähnte Beschluß vom 22. Juni 1977 - BVerwG 1 B 257.76 - vgl. ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 -).
- BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 184.83
Anderweitiger Verfolgungsschutz
Das bedeutet zugleich, daß die Schutzbedürftigkeit des Verfolgten wieder auflebt und § 2 AsylVfG nicht zur Anwendung kommt, wenn ein im Aufnahmestaat zunächst gewährter Schutz durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen wieder entfällt (so schon zu § 28 letzter Halbsatz der bereits erwähnte Beschluß vom 22. Juni 1977 - BVerwG 1 B 257.76 - vgl. ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 -).
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