Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 19.01.2015 - 1 B 286/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
BauGB § 34 Abs. 2 BauGB § 212a Abs. 1
Baunachbarstreit, Gebietserhaltungsplan, Rücksichtnahmegebot, Auflagen, Fitnessstudio, Wohnnutzung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Betrieb eines Fitnessstudios rücksichtslos?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Fitnessstudio im allgemeinen Wohngebiet zulässig
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Fitnessstudio im allgemeinen Wohngebiet zulässig
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 21.10.2014 - 4 L 1062/13
- OVG Sachsen, 19.01.2015 - 1 B 286/14
Wird zitiert von ... (7)
- OVG Sachsen, 04.09.2018 - 1 A 279/18
Kurierdienst; Gebietsverträglichkeit; allgemeines Wohngebiet; typisierende …
Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen zu dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass ein von seinem Typ her gebietsunverträglicher Betrieb regelmäßig nicht dadurch für planungsrechtlich zulässig erklärt werden kann, dass der Genehmigung verhaltensbezogene Nebenbestimmungen beigefügt werden, die dem Wesen dieses Betriebs fremd sind, deren Befolgung allein vom Willen des Betreibers abhängt und die entsprechende Überwachung nur schwer möglich ist, weshalb mit deren Nichteinhaltung in der Praxis zu rechnen wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Januar 2015 - 1 B 286/14 -, juris;… BayVGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - 26 B 04.931 - juris).Rn. 63 Soweit der Kläger auf den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2015 - 1 B 286/14 - verweist, führt dies - unabhängig davon, dass es auf die Frage der Zulässigkeit aufgrund "maßgeschneiderter" Nebenbestimmungen nicht ankommt - zu keinem anderen Ergebnis.
Weiterhin hat der Senat ausgeführt, dass bei einer gebietsverträglichen Nutzung eine Baugenehmigung auch aus Gründen des Immissionsschutzes mit Auflagen versehen werden kann, die vom Verhalten des Betriebsinhabers abhängen - im Gegensatz zu Betrieben, die ihrem Typ nach gebietsunverträglich sind (Senatsbeschl. v. 19. Januar 2015 - 1 B 286/14 -, juris Rn. 9).
- VG München, 09.05.2017 - M 1 K 16.4438
Nachbarschutz - Nutzungsänderung eines Verkaufsgebäudes in ein Fitnessstudio
Rn. 21 Fitnessstudios sind nach fast einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV (…siehe etwa Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 18. BImSchV, Stand: Mai 2017, § 1 Rn. 32 m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.6.1995 - 26 CS 95.906 - juris; BayVGH, B.v. 11.11.1998 - 2 B 97.2507 - juris; SächsOVG, B.v. 19.1.2015 - 1 B 286/14 - juris; für die Zivilrechtsprechung etwa OLG Saarbrücken, U.v. 23.5.2006 - 4 U 552/04 - juris). - OVG Sachsen, 01.12.2022 - 1 B 267/22
Abänderungsantrag; heranrückende Wohnbebauung; Lärm; Gerüche; Rücksichtnahmegebot
Die Antragstellerin verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Senats zu verhaltensbezogenen bzw. "maßgeschneiderter" Nebenbestimmungen (Senatsbeschl. v. 19. Januar 2015 - 1 B 286/14 -, juris; Senatsurt. v. 4. September 2018 - 1 A 279/18 -, juris; Senatsbeschl. v. 18. April 2019 - 1 B 10/19 -, juris).
- VG Ansbach, 29.03.2016 - AN 9 S 15.02341
Nachbarantrag gegen Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ausstellungsraums …
Die Einhaltung der Auflage, die Fenster und Terrassentüren geschlossen zu halten (Nrn. 33, 35 des streitgegenständlichen Bescheids) sowie des Verbotes einer Nutzung der Dachterrasse während der Nachtstunden, erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 19.1.2015 - 1 B 286/14 - juris Rn. 14). - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2022 - 2 B 525/22
Schutz eines Nachbarn vor Lärmbelastung eines Fitnessstudios als Sportanlage …
Rn. 11 Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1995 - 26 CS 95.906 -, juris Rn. 19, und vom 11. November 1998 - 2 B 97.2507 -, juris Rn. 19; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 1 B 286/14 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. September 2004 - 3 S 1719/03 -, NVwZ-RR 2005, 795 = juris Rn. 21; VG München, Urteil vom 9. Mai 2017 - M 1 K 16.4438 -, juris Rn. 24 m. w. N.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 18. BImSchV, Stand: Dezember 2021, § 1 Rn. 27, 32 m. w. N.; Spindler/Spindler, NVwZ 1993, 225, 226; siehe in diesem Zusammenhang auch die Amtliche Begründung, abgedruckt in: Feldhaus Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Sept. 2021, unter B 2.18 S. 2 f., 11. - VG Ansbach, 28.10.2021 - AN 17 K 20.00907
Nachbarklage gegen Rollsport-Erlebnisanlage
Mit dem Calisthenics-/Balancier-Parcours, dem Dirtbike-Trail, dem Pumptrack und der Skatefläche liegt zudem ein Fokus auf der individuellen körperlichen Ertüchtigung, die vergleichbar mit derjenigen in einem Fitnessstudio ist, welches eine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 der 18. BImSchV darstellt (SächsOVG, B.v. 19.1.2015 - 1 B 286/14 - juris; VGH BW, U.v. 27.9.2004 - 3 S 1719/03 - NVwZ-RR 2005, 795). - VG Regensburg, 11.04.2024 - RO 7 K 21.1629
Drittschutz gegen das Vorhaben, eine Parkouranlage zu errichten
So finden sich diese Merkmale z.B. auch nicht bei einem Fitnessstudio, das eindeutig nach der Rechtsprechung als Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV anzusehen ist (vgl. VGH Ba-Wü, U.v. 27.9.2004 - 3 S 1719/03 - juris oder OVG Sachsen, B.v. 19.1.2015 - 1 B 286/14 - juris).
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