Rechtsprechung
| BVerwG, 20.04.2001 - 1 B 30.01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Geltendmachung von Revisionszulassungsgründen - Differenzierung zwischen einer Rechtsfrage und der Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in einem ausländischen Staat - Versagung des rechtlichen Gehörs bei fehlender Behandlung der aus Europa ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 06.10.2000 - 3 B 1.99
- BVerwG, 20.04.2001 - 1 B 30.01
Wird zitiert von ... (2)
- VG Sigmaringen, 10.10.2007 - 9 K 1389/07
Anspruch auf Überlassung eines Passersatzpapiers zur Eheschließung
Ein solcher Ausnahmefall wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn überwiegende Interessen des Ausländers dies erfordern und dadurch das gegenläufige Interesse des Ausländers an der Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gefährdet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2001 - 13 S 542/01 -, InfAuslR 2001, 432; Bay.VGH, Urteil vom 17.06.1997 - 10 B 97.1277 -, AUAS 1997, 170; OVG Berlin, Beschluss vom 15.10.1999 - 8 S 37.99 -, InfAuslR 2000, 27; VG S., Beschluss vom 13.02.2004 - 11 K 222/04 -, InfAuslR 2004, 202 und VG Lüneburg, Beschluss vom 27.06.2001 - 1 B 30.01 -, InfAuslR 2001, 438; siehe auch die vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz, Ziffer 50.6.5). - VG Sigmaringen, 10.10.2007 - 9 K 1389.07 Ein solcher Ausnahmefall wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn überwiegende Interessen des Ausländers dies erfordern und dadurch das gegenläufige Interesse des Ausländers an der Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gefährdet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2001 - 13 S 542/01 -, InfAusIR 2001, 432; Bay.VGH, Urteil vom 17.06.1997 - 10 B 97.1277 -, AUAS 1997, 170; OVG Berlin, Beschluss vom 15.10.1999 - 8 S 37.99 -, InfAusIR 2000, 27; VG Stuttgart, Beschluss vom 13.02.2004 - 11 K 222/04 -, InfAusIR 2004, 202 und VG Lüneburg, Beschluss vom 27.06.2001 - 1 B 30.01 -, InfAusIR 2001, 438; siehe auch die vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz, Ziffer 50.6.5).
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