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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 15.04.2010 - 1 B 3265/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,55093
VGH Hessen, 15.04.2010 - 1 B 3265/09 (https://dejure.org/2010,55093)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.04.2010 - 1 B 3265/09 (https://dejure.org/2010,55093)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. April 2010 - 1 B 3265/09 (https://dejure.org/2010,55093)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Hessen, 27.09.2010 - 1 B 1132/10
    Diese Möglichkeit ist positiv festzustellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 211/03 - ZBR 2004, 45 und vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; Beschlüsse des Senats vom 4. September 2007 - 1 TG 1208/07 - LKRZ 2008, 34 sowie zuletzt vom 15. April 2010 - 1 B 3265/09 -).
  • VG Frankfurt/Main, 10.01.2014 - 9 L 3797/13

    Bewerbungsverfahrensanspruch

    Die soziale Kompetenz der Antragstellerin wurde im vorausgegangenen Dienstzeugnis vom 18.01.2012 ebenfalls mit "in angemessener Weise gut ausgeprägt" beurteilt, und die von der Antragstellerin angesprochene Thematik einer Verschlechterung der Bewertung ihrer sozialen Kompetenz gegenüber mehreren bis Anfang des Jahres 2008 ergangenen dienstlichen Beurteilungen war bereits Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren zwischen den Beteiligten (VG Frankfurt, B. v. 08.12.2009, a. a. O, sowie nachgehend VGH Kassel, B. v. 15.04.2010, 1 B 3265/09; VG Frankfurt, B. v. 13.10.2010, 9 L 1451/10; VG Frankfurt, U. v. 30.11.2011, 9 K 4691/10), nach deren Ergebnis gegen die seinerzeitige Herabstufung der sozialen Kompetenz, weil der Antragsgegner durch Schilderung von die Antragstellerin betreffenden einzelnen Vorkommnissen seine geänderte Einschätzung nachträglich plausibel gemacht hatte, keine rechtlichen Bedenken bestehen.
  • VG Frankfurt/Main, 30.04.2013 - 9 L 4925/12

    Leistungsvergleich im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren: Zur Frage der …

    Die soziale Kompetenz der Antragstellerin wurde im vorausgegangenen Dienstzeugnis vom 18.01.2012 ebenfalls mit "in angemessener Weise gut ausgeprägt" beurteilt, und die von der Antragstellerin angesprochene Thematik einer Verschlechterung der Bewertung ihrer sozialen Kompetenz gegenüber mehreren bis Anfang des Jahres 2008 ergangenen dienstlichen Beurteilungen war bereits Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren zwischen den Beteiligten (VG Frankfurt, B. v. 08.12.2009, a. a. O, sowie nachgehend VGH Kassel, B. v. 15.04.2010, 1 B 3265/09; VG Frankfurt, B. v. 13.10.2010, 9 L 1451/10; VG Frankfurt, U. v. 30.11.2011, 9 K 4691/10), nach deren Ergebnis gegen die seinerzeitige Herabstufung der sozialen Kompetenz, weil der Antragsgegner durch Schilderung von die Antragstellerin betreffenden einzelnen Vorkommnissen seine geänderte Einschätzung nachträglich plausibel gemacht hatte, keine rechtlichen Bedenken bestehen.
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