Rechtsprechung
| BVerwG, 12.04.1991 - 1 B 34.91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO (Handwerksordnung) für juristische Personen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 14.02.1991 - 22 B 91.133
- BVerwG, 12.04.1991 - 1 B 34.91
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55
Handwerksordnung
Auszug aus BVerwG, 12.04.1991 - 1 B 34.91
Es bedarf nicht revisionsgerichtlicher Klärung, daß die zuständige Behörde nur einem Handwerker als Berufsbewerber, nicht aber einer juristischen Person unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung erteilen kann (vgl. BVerfGE 13, 97 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]).
- BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 25.96
Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Unzumujtbare Härte bei Heranziehung eines …
Eine Ausnahmebewilligung darf unter den gesetzlich bezeichneten Voraussetzungen nur einer natürlichen Person als Berufsbewerber, nicht dagegen einer juristischen Person erteilt werden (vgl. BVerfGE 13, 97 [120 f.]; BVerwG, Beschluß vom 12. April 1991 - BVerwG 1 B 34.91 - Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 12 S. 1 f.).Bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs. 1 HwO gegeben ist, muß zwar gegebenenfalls auch die besondere Situation eines in der Form einer GmbH geführten Familienbetriebes berücksichtigt werden, für den ein Familienangehöriger als Betriebsleiter tätig werden will, der deswegen die Ausnahmegenehmigung begehrt (vgl. Beschluß vom 12. April 1991, a.a.O. S. 1 f.).
Schwierigkeiten der Gesellschaft, einen geeigneten Betriebsleiter zu finden, begründen jedoch nicht ohne weiteres einen Ausnahmefall; sie machen insbesondere nicht die Prüfung entbehrlich, ob dem Bewerber um die Ausnahmebewilligung die Ablegung der Meisterprüfung zumutbar ist oder war (vgl. Beschluß vom 12. April 1991, a.a.O. S. 2).
- BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 6.97
Befreiung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im eigenen Betrieb
Eine Ausnahmebewilligung darf unter den gesetzlich bezeichneten Voraussetzungen nur einer natürlichen Person als Berufsbewerber, nicht dagegen einer juristischen Person erteilt werden (vgl. BVerfGE 13, 97 (120 f.) [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]; BVerwG, Beschluß vom 12. April 1991 - BVerwG 1 B 34.91 - Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 12 S. 1 f.).Schwierieiten der Gesellschaft, einen geeigneten Betriebsleiter zu finden, begründen jedoch nicht ohne weiteres einen Ausnahmefall (vgl. Beschluß vom 12. April 1991, a.a.O. S. 1 f.).
- VG Ansbach, 22.10.2013 - AN 4 K 13.00962
Löschung aus der Handwerksrolle; (kein) Anspruch auf (weitere) …
Rn. 40 Die Schwierigkeit, einen Betriebsleiter zu finden, vermag nicht ohne weiteres einen Ausnahmefall zu begründen und macht eine Prüfung nicht entbehrlich, ob dem Bewerber die Ablegung der Meisterprüfung zumutbar ist (BVerwG, B.v. 12.4.1991 - 1 B 34/91 - Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 12). - VG Arnsberg, 25.09.2000 - 1 K 574/99
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer …
Rn. 41 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. April 1991 - 1 B 34.91 -, in: Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 12, zu einem Familienbetrieb in Form einer GmbH.
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