Rechtsprechung
| OVG Saarland, 07.09.2017 - 1 B 628/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 1 Abs 1 Nr 1 SpielV, § 1 Abs 2 Nr 2 SpielV, § 3 Abs 2 SpielV, § 1 Abs 2 SpielhG SL
Untersagung einer unerlaubten Spielhalle - Abgrenzung zu mehrere Schankwirtschaften in einem Anwesen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bistro mit drei Geldspielgeräten: Schankwirtschaft oder Spielhalle?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 18.07.2017 - 1 L 971/17
- OVG Saarland, 07.09.2017 - 1 B 628/17
Papierfundstellen
- BauR 2017, 2219
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (7)
- OVG Saarland, 19.06.2017 - 1 B 346/17
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für Regelungen zu Geldspielgeräten; …
Auszug aus OVG Saarland, 07.09.2017 - 1 B 628/17
Rn. 9 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Abgrenzung zwischen einer Schank- bzw. Speisewirtschaft und einer Spielhalle oder einem spielhallenähnlichen Betrieb an den Vorgaben des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 SpielV betreffend die in Bezug auf das Aufstellen von Spielgeräten maßgeblichen Wesensmerkmale einer Schank- bzw. Speisewirtschaft einerseits und der Legaldefinition der Spielhalle bzw. des spielhallenähnlichen Betriebs in § 1 Abs. 2 SSpielhG andererseits auszurichten ist.(zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.6.2017 - 1 B 346/17 -, juris Rdnrn. 20 ff. m.w.N.).Rn. 11 Zunächst kann in Bezug auf den einzelnen angeblich selbständigen Betrieb davon ausgegangen werden, dass dieser durch das Bereithalten von Geldspielgeräten geprägt ist, wenn diese im Verhältnis zur Größe der Räumlichkeit derart massiert vorgehalten werden, dass deren Aufstellung in einer Spielhalle vergleichbarer Größe nach § 3 Abs. 2 SpielV nicht zulässig wäre.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.6.2017, a.a.O., Rdnr. 27) Nach der genannten Vorschrift darf je 12 m² Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden, d.h. für das Aufstellen von drei Geldspielgeräten muss eine Spielhalle mindestens eine Grundfläche von 36 m² aufweisen.
- BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für …
Auszug aus OVG Saarland, 07.09.2017 - 1 B 628/17
Insbesondere bedarf keiner vertieften Begründung, dass dem von der Antragstellerin geltend gemachten Interesse ihrer Beschäftigten an der Erhaltung ihrer Arbeitsplätze kein höheres Gewicht beigemessen werden muss als der Verwirklichung der im öffentlichen Interesse stehenden besonders wichtigen Gemeinwohlziele der §§ 1 Nr. 1 GlüStV, 1 Abs. 1 SSpielhG(z.B. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rdnr. 133), deren Durchsetzung dem Antragsgegner obliegt. - BVerwG, 18.03.1991 - 1 B 30.91
Gewerberecht: Begriff der Schank- oder Speisewirtschaften i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. …
Auszug aus OVG Saarland, 07.09.2017 - 1 B 628/17
Rn. 10 Nach Dafürhalten des Senats ergibt sich bereits aus der Formulierung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, dass mit "Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden", Räume gemeint sind, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen; dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn der Regelung, weil der Zulassung von Geldspielgeräten in den in Rede stehenden Gewerbezweigen die Erwägung zu Grunde liegt, dass das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungsleistung ist.(OVG des Saarlandes…, Beschluss vom 15.10.2014 - 1 B 338/14 -, juris Rdnr. 5 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.3.1991 - 1 B 30.91 -, GewArch 1991, 225) Diese Sichtweise hat in der am 11.11.2014 in Kraft getretenen Neufassung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV ihre Bestätigung gefunden.
- OVG Saarland, 28.04.2017 - 1 B 150/17
Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV
Auszug aus OVG Saarland, 07.09.2017 - 1 B 628/17
Beide Aspekte wären - ohne die behaupteten Veränderungen - jeweils ein starkes Indiz für die Annahme eines einheitlichen Betriebs in Gestalt einer unerlaubten Spielhalle.(vgl. zur Relevanz einer im Gebäudeinneren befindlichen Möglichkeit zwischen den Räumen angeblich selbständiger Gaststätten hin- und herzuwechseln: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.4.2017 - 1 B 150/17 -, juris Rdnr. 16) Aber auch unter der dem Vorbringen der Antragstellerin folgenden Prämisse, dass beiden Beanstandungen Rechnung getragen wurde, befinden sich im Erdgeschoss des Anwesens nicht zwei selbständige Schankwirtschaften, sondern ein als unerlaubte Spielhalle zu qualifizierender einheitlicher Betrieb. - OVG Saarland, 05.07.2017 - 1 A 51/15
Vereinbarkeit des Saarländischen Spielhallengesetzes mit höherrangigem Recht
Auszug aus OVG Saarland, 07.09.2017 - 1 B 628/17
Denn flächenbezogen kann das Kriterium des Untergeordnetseins im Einzelfall nicht gänzlich losgelöst von den konkreten räumlichen Gegebenheiten beurteilt werden, so dass sich feste Grenzen, etwa in Prozentzahlen, jedenfalls wenn diese nicht durch den Gesetzgeber selbst vorgegeben werden, verbieten.(zur ähnlich gelagerten Problematik des Untergeordnetseins von Raucherbereichen: OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2017 - 1 A 51/15 -, juris Rdnrn. 281 ff., 287). - OVG Saarland, 15.10.2014 - 1 B 338/14
Schank- und Speisewirtschaft; Abgrenzung zur Spielhalle
Auszug aus OVG Saarland, 07.09.2017 - 1 B 628/17
Rn. 10 Nach Dafürhalten des Senats ergibt sich bereits aus der Formulierung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, dass mit "Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden", Räume gemeint sind, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen; dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn der Regelung, weil der Zulassung von Geldspielgeräten in den in Rede stehenden Gewerbezweigen die Erwägung zu Grunde liegt, dass das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungsleistung ist.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.10.2014 - 1 B 338/14 -, juris Rdnr. 5 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.3.1991 - 1 B 30.91 -, GewArch 1991, 225) Diese Sichtweise hat in der am 11.11.2014 in Kraft getretenen Neufassung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV ihre Bestätigung gefunden. - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - 4 A 302/09
Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Sportwettbüros bzgl. …
Auszug aus OVG Saarland, 07.09.2017 - 1 B 628/17
Rn. 7 Nach dem Ergebnis der vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, die an den tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auszurichten ist(BVerwG…, Urteil vom 9.3.2005 - 6 C 11/04 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.5.2016 - 4 A 302/09 -, juris Rdnrn. 10 f.), wird sich die angefochtene Anordnung, den Betrieb einzustellen und die Geldspielgeräte aus dem Anwesen zu entfernen, aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen.
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 6 S 2610/17
Anforderungen an den Aufstellungsort von Geldspielgeräten
Dabei hängt die Entscheidung, was prägt und was nur eine untergeordnete Rolle spielt, von den jeweiligen konkreten Umständen ab, die sehr vielfältig sein können (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.09.2017 - 1 B 628/17 = juris Rn. 10). - VG Saarlouis, 30.01.2018 - 1 K 989/17
Untersagung des Betriebs einer Spielhalle
Rn. 23 vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt u.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.9.2017 - 1 B 628/17 -, juris; BVerwG Urt. v. 9.3.2005 - 6 C 11/14 -, juris Rz 15; OVG Münster Beschluss vom 19.5.2016 - 4 A 302/09 -, juris Rz 10 f.Rn. 45 vgl. OVG des Saarlandes Beschluss v. 7.9.2017 - 1 B 628/17 -, juris.
Rn. 50 vgl. OVG des Saarlandes Beschluss v. 7.9.2017 - 1 B 628/17 - m.w.N., juris.
Rn. 53 vgl. OVG des Saarlandes Beschluss v. 7.9.2017 - 1 B 628/17 -, juris.
- OVG Saarland, 26.07.2023 - 1 B 30/23
Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO und Rückforderung …
Rn. 19 Das Verwaltungsgericht hat als Maßstab für den zulässigen Aufstellungsort zutreffend geprüft, ob die Geldspielgeräte gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1, § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SpielV "in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften aufgestellt wurden, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden" und diese Vorschriften im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[Beschluss vom 18.3.1991 - 1 B 30/91 - juris][Beschluss vom 18.3.1991 - 1 B 30/91 - juris] und des Senats[Beschluss vom 7.9.2017 - 1 B 628/17 -, juris; siehe auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.2.2018 - 6 S 2610/17 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.3.2017 - 1 B 22.15 - juris Rn. 23][Beschluss vom 7.9.2017 - 1 B 628/17 -, juris; siehe auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.2.2018 - 6 S 2610/17 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.3.2017 - 1 B 22.15 - juris Rn. 23] dahingehend ausgelegt, dass die Räume vom Schank- und Speisebetrieb geprägt sein müssen, mithin die Verabreichung von Speisen oder Getränken eine nicht nur untergeordnete Rolle spielen darf (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV), und dass - anders gewendet - das Spiel an den Geldspielgeräten lediglich Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtung sein muss.Dabei hängt die Entscheidung, was im Vordergrund steht, und was nur eine untergeordnete Rolle spielt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die sehr vielfältig sein können.[Senatsbeschluss vom 7.9.2017 - 1 B 628/17 -, juris Rn. 10; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.11.2021 - 23 ZB 21.1799 -, juris Rn. 27: Gesamteindruck maßgeblich][Senatsbeschluss vom 7.9.2017 - 1 B 628/17 -, juris Rn. 10; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.11.2021 - 23 ZB 21.1799 -, juris Rn. 27: Gesamteindruck maßgeblich] Maßgeblich für die rechtliche Würdigung ist etwa, ob die Umstände die Einschätzung rechtfertigen, es handele sich nach den äußerlich erkennbaren Kriterien um eine Schankwirtschaft, in der lediglich ergänzend (Geld-)Spielgeräte aufgestellt sind.
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2019 - 1 N 56.19
Schankwirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit; Spielgeräte mit …
Zum einen hat das Verwaltungsgericht auf die Flächenvorgabe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SpielV für die Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen - wie die Zulassungsbegründung (auf S. 6) einräumt - lediglich als "Hilfsargument" abgestellt, ohne "eine genaue zahlenmäßige Vorgabe … zur Flächenrelation von Bewirtung und Spielangebot" zu machen (ebenso OVG Saarlouis, Beschluss vom 7. September 2017 - 1 B 628/17 - juris Rn. 10 f.). - OVG Saarland, 08.12.2020 - 1 A 202/20
Berechnung der für die Anzahl der Gewinnspielgeräte maßgeblichen Fläche einer …
Schließlich habe auch der erkennende Senat[OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.11.2018 - 1 A 170/16 -, juris Rdnr. 48; vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 8.12.2015 - 1 B 160/15 -, juris Rdnr. 11, vom 29.2.2016 - 1 B 201/15 -, juris Rdnr. 22, und vom 7.9.2017 - 1 B 628/17 -, juris Rdnr. 12, in denen der Abzug des Thekenbereichs gebilligt wurde, dies aber nicht im Streit war][OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.11.2018 - 1 A 170/16 -, juris Rdnr. 48; vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 8.12.2015 - 1 B 160/15 -, juris Rdnr. 11, vom 29.2.2016 - 1 B 201/15 -, juris Rdnr. 22, und vom 7.9.2017 - 1 B 628/17 -, juris Rdnr. 12, in denen der Abzug des Thekenbereichs gebilligt wurde, dies aber nicht im Streit war] bisher offenbar keinen Anlass gehabt, an der Einstufung eines Thekenbereichs als Nebenraum im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 4 SpielV zu zweifeln. - OVG Saarland, 07.08.2023 - 1 B 56/23
Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung (Aufstellen von Geldspielgeräten)
Dabei wird es zumeist sowohl Gesichtspunkte geben, die für das Gepräge einer Gaststätte sprechen, als auch solche, die eine Qualifizierung als Spielhalle nahelegen, so dass die Notwendigkeit einer Gewichtung vorgegeben ist.[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.9.2017 - 1 B 628/17 -, juris Rn. 10][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.9.2017 - 1 B 628/17 -, juris Rn. 10]. - VG Berlin, 14.06.2019 - 4 K 343.18
Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit …
Die Normen der §§ 1, 2 SpielV und § 3 SpielV sind hier insofern miteinander verknüpft, dass die Anzahl der Spielgeräte das Gepräge der Schank- und Speisewirtschaft beeinflusst und dazu führen kann, dass der Spielbetrieb eine zu große Dominanz entwickelt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7. September 2017 - 1 B 628/17 -, juris Rn. 11).
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