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| OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 649/20 |
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Verfahrensgang
- VG Köln - 15 L 1919/19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 649/20
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 1716/19
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 649/20
In dem die Feststellung eines Sicherheitsrisikos betreffenden Eilverfahren VG 13 L 1917/19 und OVG 1 B 1716/19 fehlt es bereits an einem entsprechenden Antrag, und im Disziplinarverfahren hat der Antragsteller Einsicht in die Ermittlungsakte durch Übersendung der kopierten Akte (Blatt 1 bis 226 sowie nachfolgend Blatt 227 bis 445) erhalten (vgl. das Schreiben des Ermittlungsführers vom 12. Mai 2020, das der Antragsteller im hiesigen Verfahren 1 B 649/20 mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 vorgelegt hat).Zur näheren Begründung nimmt der Senat auf seine entsprechenden Ausführungen in seinem Beschluss Bezug, der im Verfahren 1 B 1716/19 ergangen ist.
Er hat vielmehr, wie der Senat näher in seinem im Verfahren 1 B 1716/19 ergangenen Beschluss ausgeführt hat, 2018 und 2019 Nebentätigkeiten ausgeübt, ohne insoweit der (mindestens) bestehenden Anzeigepflicht zu genügen.
Es ist nämlich zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt, dass der Antragsteller den Zugriff auf seine dem früheren Dienstposten zugeordneten dienstlichen Kommunikationssysteme (und den Zugang zu der Direktion VIII nebst Parkberechtigung und Gleitzeitkarte) dringlich benötigt, um den disziplinarrechtlichen Vorwürfen (auch in den gerichtlichen Verfahren 1 B 1716/19, 1 B 646, 648 und 649/20) noch (ergänzend) entgegentreten zu können.
Der Senat hat in seinem im Verfahren 1 B 1716/19 ergangenen Beschluss eingehend dargelegt, dass der Antragsteller nicht die tatsächlichen, vom GSB übernommenen Annahmen der Antragsgegnerin im Disziplinarverfahren in Zweifel gezogen hat, sondern sie nur einer abweichenden - jeweils nicht überzeugenden - Bewertung zuführen will.
- VG Köln, 05.12.2019 - 13 L 1917/19
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 649/20
Dass die Entscheidung des GSB aus der Sicht des Antragstellers rechtswidrig sei, könne nicht berücksichtigt werden, weil das Verwaltungsgericht sich nicht über diese Entscheidung hinwegsetzen dürfe; zudem sei sein - des Antragstellers - entsprechender Eilantrag (VG Köln, 13 L 1917/19) abgelehnt worden und habe er im zugehörigen Beschwerdeverfahren bislang nicht obsiegt.In dem die Feststellung eines Sicherheitsrisikos betreffenden Eilverfahren VG 13 L 1917/19 und OVG 1 B 1716/19 fehlt es bereits an einem entsprechenden Antrag, und im Disziplinarverfahren hat der Antragsteller Einsicht in die Ermittlungsakte durch Übersendung der kopierten Akte (Blatt 1 bis 226 sowie nachfolgend Blatt 227 bis 445) erhalten (vgl. das Schreiben des Ermittlungsführers vom 12. Mai 2020, das der Antragsteller im hiesigen Verfahren 1 B 649/20 mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 vorgelegt hat).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2014 - 1 B 271/14
Wiederholung eines vorgeschriebenen Berichterstattergesprächs zu Beginn eines …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 649/20
Rn. 11 Vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 14. Februar 2019 - 1 B 830/18 -, juris, Rn. 10 f., und vom 12. Juni 2014 - 1 B 271/14 -, juris, Rn. 22 bis 25, jeweils m. w. N.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2019 - 1 B 631/18
Angemessenheit eines durch eine Umsetzung übertragenen Dienstpostens; Bewertung …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 649/20
Rn. 7 Vgl. zu diesen Ansätzen aus der Senatsrechtsprechung zuletzt den Beschluss vom 21. Januar 2019- 1 B 631/18 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N. - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - 1 B 830/18
Versetzung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds an den neuen Dienstort; …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 649/20
Rn. 11 Vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 14. Februar 2019 - 1 B 830/18 -, juris, Rn. 10 f., und vom 12. Juni 2014 - 1 B 271/14 -, juris, Rn. 22 bis 25, jeweils m. w. N. - OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 646/20
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 649/20
Gleiches gilt für die in das Organisationsermessen der Antragsgegnerin fallende Entscheidung, diesen Dienstposten zum Zwecke der Personalentwicklung (…vgl. die Beschwerdeerwiderung vom 8. Juni 2020, S. 3) als Beförderungsdienstposten auszuschreiben, die ausweislich des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 1 B 646/20 nicht zu beanstanden ist und keine Rechte des Antragstellers berührt.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 1716/19 Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar (gemacht), warum der Antragsteller eine Einsichtnahme in seinen E-Mail-Verkehr (1. Januar 2016 bis 31. Juli 2019) benötigen sollte, wie er u. a. im Verfahren 1 B 649/20 geltend gemacht hat (…eAkte, Bl. 35 = dortige Beschwerdebegründung vom 22. Mai 2020, S. 12).
Dass eine etwaige Verjährung des vorgeworfenen Verhaltens nach disziplinarrechtlichen Normen, auf die sich der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juni 2020 gegenüber der Antragsgegnerin berufen hat (Anlage zu dem im Verfahren 1 B 649/20 außerhalb der dortigen Begründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 8. Juni 2020), der Berücksichtigung dieses Verhaltens im vorliegenden Zusammenhang entgegenstehen könnte, ist weder dargelegt nochgerade mit Blick auf den Zweck der Sicherheitsüberprüfung - sonst erkennbar.
Rn. 50 Hierzu macht der Antragsteller mit fristgerechtem Vortrag im Kern nur geltend, er habe die Anzeige unmittelbar vor seinem ersten Vortrag im Jahr 1991 (nach anderen Angaben: 1990, vgl. den Widerspruch vom 29. Mai 2020 gegen die Versagung der Nebentätigkeit, Seite 6 und 7, vorgelegt im Verfahren 1 B 649/20) gegenüber der Vorsteherin des Hauptzollamtes L1.
Dass er Einsicht in die disziplinarrechtliche Ermittlungsakte durch Übersendung der kopierten Akte (Blatt 1 bis 226 sowie nachfolgend Blatt 227 bis 445) erhalten hat, ergibt sich aus dem Schreiben des Ermittlungsführers vom 12. Mai 2020, das der Antragsteller im Verfahren 1 B 649/20 mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 vorgelegt hat.
Das gilt auch, soweit der Antragsteller nach der Beschwerdebegründung vom 22. Mai 2020 (dort Seite 11), die er in dem die Umsetzung betreffenden Verfahren 1 B 649/20 vorgelegt hat, nur die Zeitspanne von Oktober 2017 bis Ende Juli 2019 in den Blick nehmen will.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 648/20 Die Antragsgegnerin hat im Verfahren 1 B 649/20 mit Schriftsatz vom 8. Juni 2020 vorgetragen, der Antragsteller habe die UMTS-Karte zur Nutzung des Notebooks erst am 2. Oktober 2019 zurückgegeben (S. 4 des Schriftsatzes, dritter Absatz).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 646/20 In dem die Feststellung eines Sicherheitsrisikos betreffenden Eilverfahren VG 13 L 1917/19 und OVG 1 B 1716/19 fehlt es bereits an einem entsprechenden Antrag, und im Disziplinarverfahren hat der Antragsteller Einsicht in die Ermittlungsakte durch Übersendung der kopierten Akte (Blatt 1 bis 226 sowie nachfolgend Blatt 227 bis 445) erhalten (vgl. das Schreiben des Ermittlungsführers vom 12. Mai 2020, das der Antragsteller im hiesigen Verfahren 1 B 649/20 mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 vorgelegt hat).
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