Rechtsprechung
| BVerwG, 24.04.1995 - 1 B 66.95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zurückverlegung des Rangstichtages, wenn die Meisterprüfung infolge des Wehrdienstes verspätet abgelegt worden ist - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, wann sich ein Geselle zur Meisterprüfung anzumelden hat
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 18.01.1995 - 22 B 94.1788
- BVerwG, 24.04.1995 - 1 B 66.95
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 04.09.1990 - 1 C 7.88
Verbesserung des Rangstichtages in der Bewerberliste bei Schornsteinfegern
Auszug aus BVerwG, 24.04.1995 - 1 B 66.95
Diese Frage ist durch das Urteil des beschließenden Senats vom 4. September 1990 - BVerwG 1 C 7.88 - (Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 33 = GewArch 1991, 145) geklärt.
- BVerwG, 17.12.1996 - 1 C 24.95
Gewerberecht - Handwerksrecht, Schornsteinfeger, Bildungsabschluß i.S. von § 11 …
Den Rangstichtag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VOSch vom Ende der gemäß § 13 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz auf drei Jahre verkürzten Dauer der Gesellentätigkeit (§ 21 VOSch) aus, unter Anrechnung des ein Jahr übersteigenden Grundwehrdienstes (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 VOSch) und ohne Berücksichtigung der vor dem 7. Oktober 1988 liegenden Zeit der Arbeitslosigkeit (§ 11 Abs. 4 Satz 2 VOSch) zu berechnen, steht mit Bundesrecht in Einklang und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 4. September 1990 - BVerwG 1 C 7.88 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 33 = GewArch 1991, 145 = NVwZ-RR 1991, 350 ; Beschluß vom 24. April 1995 - BVerwG 1 B 66.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 39). - VG Regensburg, 28.09.2012 - RO 10A DK 11.1979
Außerdienstlicher Meineid eines Ehrenbeamten (1. Bürgermeister); Entfernung aus …
Nach der Rechtsprechung (BVerwG v. 21.08.1996, Az. 1 B 66/95, ) ist für die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen maßgeblich auf den kausalen und funktionalen Zusammenhang mit dem Dienst abzustellen, nicht auf Ort und Zeit der Begehung.
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