Rechtsprechung
| BVerwG, 26.07.2006 - 1 B 89.06 (1 C 16.06) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesverwaltungsgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 08.01.2002 - 7 K 1765/99
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2006 - 17 A 716/02
- BVerwG, 26.07.2006 - 1 B 89.06 (1 C 16.06)
- BVerwG, 30.08.2006 - 1 C 16.06
- BVerwG, 06.03.2008 - 1 C 16.06
Wird zitiert von ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2006 - 11 B 1.06
Wiederkehr eines rentenberechtigten Ausländers
Die zwischen den Beteiligten streitige und bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob ein Anspruch auf Wiederkehr nach dieser Vorschrift nur durch den Bezug einer "selbst erwirtschafteten", originären Rente begründet werden kann (so zum - mit § 37 Abs. 5 AufenthG wortgleichen - § 16 Abs. 5 AuslG insbesondere VGH Hessen, Beschluss vom 25. Februar 1993 - 12 TH 2517/92 -, EzAR 026 Nr. 1; unter Berufung hierauf ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 11. September 2003 - OVG 6 S 184.03 -, n.v.; Engels, in GK-AuslR, Stand 9/2004, § 16 Rn 127 ff.) oder ob auch abgeleitete Rentenansprüche, insbesondere Witwenrenten, die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen können (so Hailbronner, AuslR, § 37 AufenthG Rn 44; offen gelassen, aber mit deutlicher Tendenz zu einer Berücksichtigungsfähigkeit dieser Renten: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2006 - 17 A 716/02 -, zitiert nach juris; mit Beschluss vom 26. Juli 2006 - 1 B 89.06 - hat das BVerwG die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen mit der Begründung, dass diese dem Gericht Gelegenheit geben könne, "den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 5 AufenthG weiter zu klären"; eine Entscheidung im Revisionsverfahren steht noch aus) wäre nach Auffassung des Senats im letzteren Sinne zu beantworten gewesen.
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