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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.12.2005 - 1 B 9.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,16247
BVerwG, 21.12.2005 - 1 B 9.05 (https://dejure.org/2005,16247)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2005 - 1 B 9.05 (https://dejure.org/2005,16247)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 1 B 9.05 (https://dejure.org/2005,16247)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Aufwerfen einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage; Problematik der Behandlung der isolierten Feststellung von Abschiebungshindernissen; Ermessensentscheidung des Bundesamts für ...

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen …

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2005 - 1 B 9.05
    Dies ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 ).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches …

    Auch an der nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezogenen Zuständigkeit des Bundesamtes (§ 24 Abs. 2 AsylVfG) und demzufolge an der Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die verbleibende Ermessensentscheidung hat das Zuwanderungsgesetz nichts geändert (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - BVerwGE 124, 326 Rn.12, ebenso Beschluss vom 21. Dezember 2005 - BVerwG 1 B 9.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 5).
  • VG Leipzig, 25.09.2006 - A 6 K 30003/04
    Soweit ein Ermessen auszuüben ist ("soll"), hat dieses die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt zu treffen (BVerwG, Beschl, v. 21.12.2005 - 1 B 9/05 -, asylis-Dokument).
  • VG Trier, 10.01.2008 - 1 L 1092/07

    Abschiebungsandrohung muss Zielstaat enthalten; vorläufiger Rechtsschutz richtet …

    Sie tangiert auch nicht die nach wie vor der Ausländerbehörde zustehende (eingeschränkte) Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 1 B 9/05 -) ob trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG ausnahmsweise doch eine Abschiebung erfolgen soll.
  • VG Karlsruhe, 26.03.2015 - A 9 K 1719/14

    Gambia: Anfechtungsklage zulässig und begründet, Aufhebung des Bescheides, …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Asylfolgean­ trägen darf das Gericht die Sache nicht zur Entscheidung über das begehrte Asyl an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge "zurückverweisen", sondern muss auch hierüber selbst entscheiden, sofern nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar '** 1998 - 9 C 28, 97 -, BVerwGE 106, 171, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 9 B 426.00 - , juris, und vom 21. Dezember 2005 - 1 B 9.05 juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 23.06.2014 - 6 KE 10/14

    Asylrecht

    Eine solche vertragliche Verfügungsmöglichkeit bestand jedoch für Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten des vor dem erkennenden Gerichtes anhängig gewesenen Verfahrens VG 6 K 766/11.A jedoch nicht, weil es sich bei der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu treffenden Feststellung über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift für die Ausländerbehörden ein eingeschränktes Ermessen eröffnet, um eine gebundene Entscheidung des Bundesamtes handelt (vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 1 B 9/05 - zitiert nach Juris).
  • VG Trier, 10.01.2008 - 1 L 1092.07
    Sie tangiert auch nicht die nach wie vor der Ausländerbehörde zustehende (eingeschränkte) Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 1 B 9/05 -) ob trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG ausnahmsweise doch eine Abschiebung erfolgen soll.
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