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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 95.16, 1 PKH 75.16, 1 VR 4.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,32696
BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 95.16, 1 PKH 75.16, 1 VR 4.16 (https://dejure.org/2016,32696)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.2016 - 1 B 95.16, 1 PKH 75.16, 1 VR 4.16 (https://dejure.org/2016,32696)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 2016 - 1 B 95.16, 1 PKH 75.16, 1 VR 4.16 (https://dejure.org/2016,32696)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Nachweis des Vorliegens systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis des Vorliegens systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren

  • rechtsportal.de

    VO (EG) Nr. 343/2003 Art. 20 Abs. 2
    Nachweis des Vorliegens systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang; …

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 95.16
    In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Verwaltungsgericht vor Ablauf der 6-Monats-Frist im Wege der einstweiligen Anordnung zwar nicht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Überstellungsentscheidung angeordnet hat, wohl aber der Beklagten aufgegeben hat, Maßnahmen zur Abschiebung bzw. Überstellung vorläufig auszusetzen, endet die Überstellungsfrist - wenn und solange die Überstellung (weiter) ausgesetzt ist - erst sechs Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens oder sechs Monate, nachdem die aufschiebende Wirkung bzw. die Aussetzung von Maßnahmen der Abschiebung wieder entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - und vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - juris sowie Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - juris).
  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 22.15

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Antrag auf internationalen Schutz; …

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 95.16
    In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Verwaltungsgericht vor Ablauf der 6-Monats-Frist im Wege der einstweiligen Anordnung zwar nicht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Überstellungsentscheidung angeordnet hat, wohl aber der Beklagten aufgegeben hat, Maßnahmen zur Abschiebung bzw. Überstellung vorläufig auszusetzen, endet die Überstellungsfrist - wenn und solange die Überstellung (weiter) ausgesetzt ist - erst sechs Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens oder sechs Monate, nachdem die aufschiebende Wirkung bzw. die Aussetzung von Maßnahmen der Abschiebung wieder entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - und vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - juris sowie Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - juris).
  • BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang; …

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 95.16
    In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Verwaltungsgericht vor Ablauf der 6-Monats-Frist im Wege der einstweiligen Anordnung zwar nicht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Überstellungsentscheidung angeordnet hat, wohl aber der Beklagten aufgegeben hat, Maßnahmen zur Abschiebung bzw. Überstellung vorläufig auszusetzen, endet die Überstellungsfrist - wenn und solange die Überstellung (weiter) ausgesetzt ist - erst sechs Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens oder sechs Monate, nachdem die aufschiebende Wirkung bzw. die Aussetzung von Maßnahmen der Abschiebung wieder entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - und vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - juris sowie Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - juris).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern; …

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 95.16
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch einen …

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 95.16
    Dabei beginnt die Frist der 2. Variante nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erst zu laufen, wenn sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, d.h. ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die der Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 43 ff.).
  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen …

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 95.16
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • BVerwG, 15.04.2014 - 10 B 17.14

    Klärungsbedürftigkeit des Begriffs "systemischer Mangel" im Zusammenhang mit der …

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 95.16
    Rn. 6 2014 - 10 B 17.14 - juris m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 16.11.2016 - 22 L 3599/16

    Dublin Italien Familie Kind Abschiebungsverbot Abschiebungshindernis

    Rn. 15 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, Rdn. 11, Beschluss vom 22. August 2016 - 1 B 95.16 u.a. -, Rdn. 8, beide juris.

    Rn. 17 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, Rdn. 11, Beschluss vom 22. August 2016 - 1 B 95.16 u.a. -, Rdn. 8, beide juris.

  • VGH Bayern, 29.03.2017 - 15 B 16.50080

    Die sechsmonatige Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat …

    Der Senat sieht das Rechtsmittel der Beklagten vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…BVerwG, U.v. 26.5.2016 - 1 C 15/15 - NVwZ 2016, 1185 = juris Ls und Rn. 11; B.v. 22.8.2016 - 1 B 95/16, 1 PKH 75/16, 1 VR 4 /16 - juris Rn. 7 m.w.N.) für begründet an.
  • VG Düsseldorf, 26.08.2022 - 29 L 1620/22

    Syrien: Dublin Litauen: Keine systemischen Mängel

    Rn. 25 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 22. August 2016 - 1 B 95.16 u.a. -, juris, Rn. 8.
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