Rechtsprechung
| OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2018 - 1 B 951/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beurteilung einer freigestellten Gleistellungsbeauftragten i.R.d. fiktiven Fortschreibung der Regelbeurteilung; Besetzung eines Dienstpostens mit einem Bewerber i.R.d. Auswahlverfahrens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beurteilung einer freigestellten Gleistellungsbeauftragten i.R.d. fiktiven Fortschreibung der Regelbeurteilung; Besetzung eines Dienstpostens mit einem Bewerber i.R.d. Auswahlverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 06.06.2018 - 15 L 575/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2018 - 1 B 951/18
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (9)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2014 - 1 B 1506/13
Anweisung einer ärztlichen Untersuchung gegenüber einem Beamten zur Feststellung …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2018 - 1 B 951/18
Rn. 11 Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2014- 1 B 271/14 -, juris, Rn. 22 bis 25 (zu der Rüge, im erstinstanzlichen Verfahren sei eine Beiladung zu Unrecht unterblieben), und vom 16. Januar 2014- 1 B 1506/13 -, juris, Rn. 7 (zu einer Gehörsrüge), jeweils m. w. N.Rn. 13 Vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014- 1 B 1506/13 -, juris, Rn. 7, OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 16 B 1267/15 -, juris, Rn. 15 bis 17, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2016 - OVG 11 S 56.16 -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2013 - 1 B 133/13
Beförderungsrunde für Telekom-Beamte gestoppt
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2018 - 1 B 951/18
Rn. 32 Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 - 1 B 133/13 -, juris, Rn. 72 f., m. w. N. (zum Personalvertretungsrecht). - VGH Bayern, 24.05.2017 - 3 CE 17.465
Bildung der Vergleichsgruppe bei fiktiver Laufbahnnachzeichnung für …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2018 - 1 B 951/18
Rn. 51 Vgl. insoweit Bay. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 3 CE 17.465 -, juris, Rn. 29, m. w. N.; siehe auch von Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, Stand: Juni 2018, § 28 BGleiG 2015 Rn. 172: "Für diese aus nicht zu wenigen Personen bestehende Vergleichsgruppe ist zu ermitteln (…)".
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2017 - 1 B 1355/16
Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Unterabteilung des Ministeriums mit …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2018 - 1 B 951/18
Rn. 30 Zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 B 1355/16 -, juris, Rn. 19 bis 24, m. w. N. - OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2018 - 1 B 1381/17
Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Mitbewerber bei Vergabe eines …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2018 - 1 B 951/18
Rn. 6 vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 1381/17 -, juris, Rn. 9 bis 11,. - OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2016 - 16 B 1267/15
Annahme einer gebunden Entscheidung im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2018 - 1 B 951/18
Rn. 13 Vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014- 1 B 1506/13 -, juris, Rn. 7, OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 16 B 1267/15 -, juris, Rn. 15 bis 17, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2016 - OVG 11 S 56.16 -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N. - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2018 - 1 B 189/18
Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers i.R.d. …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2018 - 1 B 951/18
Rn. 16 Näher hierzu etwa: Senatsbeschluss vom 17. April 2018 - 1 B 189/18 -, juris, Rn. 4 bis 7, m. w. N. - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2014 - 1 B 271/14
Wiederholung eines vorgeschriebenen Berichterstattergesprächs zu Beginn eines …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2018 - 1 B 951/18
Rn. 11 Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2014- 1 B 271/14 -, juris, Rn. 22 bis 25 (zu der Rüge, im erstinstanzlichen Verfahren sei eine Beiladung zu Unrecht unterblieben), und vom 16. Januar 2014- 1 B 1506/13 -, juris, Rn. 7 (zu einer Gehörsrüge), jeweils m. w. N. - OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 11 S 56.16
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei überlangem Studium
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2018 - 1 B 951/18
Rn. 13 Vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014- 1 B 1506/13 -, juris, Rn. 7, OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 16 B 1267/15 -, juris, Rn. 15 bis 17, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2016 - OVG 11 S 56.16 -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2018 - 1 B 1024/18
Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens mit einem Bewerber durch …
Das Verwaltungsgericht habe den im Eilverfahren in Bezug genommenen Vortrag aus dem Hauptsacheverfahren 15 K 6283/16 zu Tz. 2.2.2 der Beurteilungsrichtlinie BRH vom 15. August 2013 nicht gewürdigt, wonach die der Antragstellerin zum 31. Oktober 2013 erteilte Beurteilung wegen der zeitlichen Nähe zur nächsten Regelbeurteilung nicht als Anlassbeurteilung habe erstellt werden dürfen, sondern als "Sonderbeurteilung" (Beschwerdebegründung vom 31. Juli 2018, Seite 2 Absatz 2) bzw. "vorgezogene planmäßige Beurteilung" (im Parallelverfahren 1 B 951/18 eingereichter Schriftsatz vom 1. Juni 2018, Seite 2 Absatz 3) an die Stelle der Regelbeurteilung getreten sei.Das ergibt sich aus ihrer Bezugnahme (nur) auf die Stellungnahmen vom 8. Januar 2018 und vom 17. Januar 2018 (Beiakte Heft 2 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 119 ff. und 132 ff.).
Rn. 18 Ausweislich der internen Verfügung vom 20. Dezember 2017 nebst Anhängen 1 bis 3 (Beiakte Heft 2 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 85 ff.) hat die Dienststelle der Gleichstellungsbeauftragten ein Exemplar der beabsichtigten fiktiven Fortschreibung zum 31. März 2016 mit der Bitte um Mitwirkung zugeleitet.
Hierzu hat die Gleichstellungsbeauftragte mit ihrem Schreiben vom 8. Januar 2018 (Beiakte Heft 2 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 106 ff. = Blatt 119 ff.) der Sache nach ein Votum i. S. v. § 32 Abs. 2 Satz 1 BGleiG abgegeben.
Ihrer abschließenden Bitte, sie über die Gründe zu informieren, falls die Dienststelle der Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten nicht folgen sollte (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz BGleiG), hat die Dienststelle mit ihrem Schreiben vom 17. Januar 2018 (Beiakte Heft 2 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 132 ff.) entsprochen.
Im Übrigen läge auch eine hinreichende Beteiligung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten vor, die eingangs ihres die Auswahlentscheidung betreffenden Votums vom 5. Februar 2018 (Beiakte Heft 1 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 51) ausdrücklich auf die "Rechtsauffassung der Gleichstellungsbeauftragten in ihrem Votum vom 8. Januar 2018 (Nachzeichnung Frau T. )" verwiesen hat.
Auch sie hat nachfolgend keinen Einspruch gegen die auf ihre Bitte hin erfolgte Mitteilung der Dienststelle vom 9. Februar 2018 (Beiakte Heft 1 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 55) eingelegt, die wiederum vollumfänglich auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Dienststelle zum Votum vom 8. Januar 2018 Bezug genommen hat.
Rn. 21 Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin mit dem nur im Parallelverfahren 1 B 951/18 vorgelegten ergänzendem Schriftsatz vom 16. Juli 2018, der Einspruch nach § 33 BGleiG sei bereits seit dem 5. Juli 2016 zur Erstfassung anhängig und nicht durch die inhaltsgleiche Neufassung erledigt; der Einigungsversuch zum Bescheid vom 11. August 2016 stehe noch aus.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2018 - 1 B 950/18
Beurteilung einer freigestellten Gleichstellungsbeauftragten i.R.d. fiktiven …
Das Verwaltungsgericht habe den im Eilverfahren in Bezug genommenen Vortrag aus dem Hauptsacheverfahren 15 K 6283/16 zu Tz. 2.2.2 der Beurteilungsrichtlinie BRH vom 15. August 2013 nicht gewürdigt, wonach die der Antragstellerin zum 31. Oktober 2013 erteilte Beurteilung wegen der zeitlichen Nähe zur nächsten Regelbeurteilung nicht als Anlassbeurteilung habe erstellt werden dürfen, sondern als "Sonderbeurteilung" (Beschwerdebegründung vom 16. Juli 2018, Seite 2 Absatz 2) bzw. "vorgezogene planmäßige Beurteilung" (im Parallelverfahren 1 B 951/18 eingereichter Schriftsatz vom 1. Juni 2018, Seite 2 Absatz 3) an die Stelle der Regelbeurteilung getreten sei.Das ergibt sich aus ihrer Bezugnahme (nur) auf die Stellungnahmen vom 8. Januar 2018 und vom 17. Januar 2018 (Beiakte Heft 2 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 119 ff. und 132 ff.).
Rn. 18 Ausweislich der internen Verfügung vom 20. Dezember 2017 nebst Anhängen 1 bis 3 (Beiakte Heft 2 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 85 ff.) hat die Dienststelle der Gleichstellungsbeauftragten ein Exemplar der beabsichtigten fiktiven Fortschreibung zum 31. März 2016 mit der Bitte um Mitwirkung zugeleitet.
Hierzu hat die Gleichstellungsbeauftragte mit ihrem Schreiben vom 8. Januar 2018 (Beiakte Heft 2 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 106 ff. = Blatt 119 ff.) der Sache nach ein Votum i. S. v. § 32 Abs. 2 Satz 1 BGleiG abgegeben.
Ihrer abschließenden Bitte, sie über die Gründe zu informieren, falls die Dienststelle der Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten nicht folgen sollte (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz BGleiG), hat die Dienststelle mit ihrem Schreiben vom 17. Januar 2018 (Beiakte Heft 2 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 132 ff.) entsprochen.
Im Übrigen läge auch eine hinreichende Beteiligung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten vor, die eingangs ihres die Auswahlentscheidung betreffenden Votums vom 5. Februar 2018 (Beiakte Heft 1 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 51) ausdrücklich auf die "Rechtsauffassung der Gleichstellungsbeauftragten in ihrem Votum vom 8. Januar 2018 (Nachzeichnung Frau T. )" verwiesen hat.
Auch sie hat nachfolgend keinen Einspruch gegen die auf ihre Bitte hin erfolgte Mitteilung der Dienststelle vom 9. Februar 2018 (Beiakte Heft 1 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 55) eingelegt, die wiederum vollumfänglich auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Dienststelle zum Votum vom 8. Januar 2018 Bezug genommen hat.
Rn. 21 Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin mit dem nur im Parallelverfahren 1 B 951/18 vorgelegten ergänzendem Schriftsatz vom 16. Juli 2018, der Einspruch nach § 33 BGleiG sei bereits seit dem 5. Juli 2016 zur Erstfassung anhängig und nicht durch die inhaltsgleiche Neufassung erledigt; der Einigungsversuch zum Bescheid vom 11. August 2016 stehe noch aus.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2018 - 1 B 952/18
Beurteilung einer freigestellten Gleichstellungsbeauftragten i.R.d. fiktiven …
Das Verwaltungsgericht habe den im Eilverfahren in Bezug genommenen Vortrag aus dem Hauptsacheverfahren 15 K 6283/16 zu Tz. 2.2.2 der Beurteilungsrichtlinie BRH vom 15. August 2013 nicht gewürdigt, wonach die der Antragstellerin zum 31. Oktober 2013 erteilte Beurteilung wegen der zeitlichen Nähe zur nächsten Regelbeurteilung nicht als Anlassbeurteilung habe erstellt werden dürfen, sondern als "Sonderbeurteilung" (Beschwerdebegründung vom 16. Juli 2018, Seite 2 Absatz 2) bzw. "vorgezogene planmäßige Beurteilung" (im Parallelverfahren 1 B 951/18 eingereichter Schriftsatz vom 1. Juni 2018, Seite 2 Absatz 3) an die Stelle der Regelbeurteilung getreten sei.Das ergibt sich aus ihrer Bezugnahme (nur) auf die Stellungnahmen vom 8. Januar 2018 und vom 17. Januar 2018 (Beiakte Heft 2 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 119 ff. und 132 ff.).
Rn. 18 Ausweislich der internen Verfügung vom 20. Dezember 2017 nebst Anhängen 1 bis 3 (Beiakte Heft 2 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 85 ff.) hat die Dienststelle der Gleichstellungsbeauftragten ein Exemplar der beabsichtigten fiktiven Fortschreibung zum 31. März 2016 mit der Bitte um Mitwirkung zugeleitet.
Hierzu hat die Gleichstellungsbeauftragte mit ihrem Schreiben vom 8. Januar 2018 (Beiakte Heft 2 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 106 ff. = Blatt 119 ff.) der Sache nach ein Votum i. S. v. § 32 Abs. 2 Satz 1 BGleiG abgegeben.
Ihrer abschließenden Bitte, sie über die Gründe zu informieren, falls die Dienststelle der Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten nicht folgen sollte (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz BGleiG), hat die Dienststelle mit ihrem Schreiben vom 17. Januar 2018 (Beiakte Heft 2 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 132 ff.) entsprochen.
Im Übrigen läge auch eine hinreichende Beteiligung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten vor, die eingangs ihres die Auswahlentscheidung betreffenden Votums vom 5. Februar 2018 (Beiakte Heft 1 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 51) ausdrücklich auf die "Rechtsauffassung der Gleichstellungsbeauftragten in ihrem Votum vom 8. Januar 2018 (Nachzeichnung Frau T. )" verwiesen hat.
Auch sie hat nachfolgend keinen Einspruch gegen die auf ihre Bitte hin erfolgte Mitteilung der Dienststelle vom 9. Februar 2018 (Beiakte Heft 1 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 55) eingelegt, die wiederum vollumfänglich auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Dienststelle zum Votum vom 8. Januar 2018 Bezug genommen hat.
Rn. 21 Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin mit dem nur im Parallelverfahren 1 B 951/18 vorgelegten ergänzendem Schriftsatz vom 16. Juli 2018, der Einspruch nach § 33 BGleiG sei bereits seit dem 5. Juli 2016 zur Erstfassung anhängig und nicht durch die inhaltsgleiche Neufassung erledigt; der Einigungsversuch zum Bescheid vom 11. August 2016 stehe noch aus.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2021 - 1 A 164/19
Darstellen der fiktiven Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung als eine …
Zur Vermeidung von Wiederholungen verwies das Verwaltungsgericht zur weiteren Begründung auf die Gründe seines Beschlusses vom 6. Juni 2018 im Verfahren 15 L 575/18 sowie des Senatsbeschlusses vom 22. August 2018 im zugehörigen Beschwerdeverfahren 1 B 951/18.Rn. 16 Dieser Argumentation ist der Senat bereits im Beschluss vom 22. August 2018 - 1 B 951/18 -, juris, Rn. 27 - 32, wie folgt entgegengetreten.
Rn. 27 4. Aus diesem Grund ist auch weder das Zulassungsvorbringen erheblich, mit dem die Klägerin die (ergänzenden) Ausführungen des Senats im Eilbeschwerdebeschluss vom 22. August 2018 - 1 B 951/18 - angreift, die Anlassbeurteilung erlaube jedenfalls deshalb keinen sachgerechten Vergleich der Qualifikation der Antragstellerin mit derjenigen der Vergleichsgruppenmitglieder, weil der Anlassbeurteilung nicht derselbe Maßstab zugrunde liege wie den heranzuziehenden Regelbeurteilungen der Vergleichsgruppenmitglieder, noch greift die Rüge der Klägerin gegen die Einschätzung des Senats im Beschwerdeverfahren durch, die Anlassbeurteilung sei nicht regelkonform gewesen, weil ein abteilungsübergreifender Quervergleich nicht stattgefunden habe.
Die von der Klägerin angeführte Wendung, die Anlassbeurteilung sei nur "aufgrund der Berichte aus der Abteilung" und (folglich) in Anwendung einesgemessen an dem bei den Regelbeurteilungen angelegten Maßstab - zu milden Maßstabs erfolgt (OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2018 - 1 B 951/18 -, juris, Rn. 35), ist nicht so zu verstehen, dass der Senat nur von einem Beitrag betreffend eine einzelne Abteilung ausgegangen ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom 22. August 2018 - 1 B 951/18 -, juris, Rn. 48 f. sowie die dort in Bezug genommenen Ausführungen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Juni 2018 - 15 L 575/18 -, juris, Rn. 26.
- VG Düsseldorf, 20.12.2023 - 2 K 8717/21
Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung, kein Ausschluss gemäß § 839 Abs. 3 …
Rn. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 B 1878/21 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 20. August 2019 - 6 B 274/19 -, juris, Rn. 24; Beschluss vom 22. August 2018 - 1 B 951/18 -, juris, Rn. 30; Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, juris, Rn. 18.Rn. 46 Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 B 1878/21 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 20. August 2019 - 6 B 274/19 -, juris, Rn. 24; diese Beamten "sollten" nicht nur, sondern "müssen" herangezogen werden laut: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2018 - 1 B 951/18 -, juris, Rn. 30 und Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, juris, Rn. 18; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Oktober 2016 - 2 LB 31/15 -, juris, Rn. 69.
Rn. 57 Vgl. dazu schon etwa Beschlüsse des 1. Senats des OVG NRW vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, juris, Rn. 18 und vom 22. August 2018 - 1 B 951/18 -, juris, Rn. 30; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Oktober 2016 - 2 LB 31/15 -, juris, Rn. 69; VG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 L 52/14 -, juris, Rn. 23 (konkret für Beurteilung im Bereich der Polizei); VG München, Beschluss vom 19. März 2015 - M 5 E 14.5770 -, juris, Rn. 35; VG Arnsberg, Urteil vom 28. Mai 2018 - 13 K 3211/15 -, juris, Rn. 18; VG Köln, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 15 L 913/18 -, Rn. 24, juris; vgl. zumindest auf die Vergleichbarkeit des Leistungsbildes schon abstellend auch: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 11/14 -, juris, Rn. 14.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - 1 B 234/25
Fiktive Fortschreibung; Beurteilungssurrogat; anlasslos; freigestellt …
Rn. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014- 2 B 11.14 -, juris, Rn. 13 f., OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 1 B 1355/16 -, juris, Rn. 19 f. und Rn. 27 f., m. w. N., und vom 22. August 2018- 1 B 951/18 -, juris, Rn. 28, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 17. August 2023 - 6 CE 23.846 -, juris, Rn. 31; zu den (etwa) möglichen Modellen vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025- 2 VR 4.24 -, juris, Rn. 61.Rn. 24 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2017- 1 B 1355/16 -, juris, Rn. 29, und vom 22. August 2018 - 1 B 951/18 -, juris, Rn. 30 und Rn. 48 bis 50 (dort auch dazu, dass eine kleinere Vergleichsgruppe im Vergleich zu einer größeren Vergleichsgruppe zu einem schlechter gesicherten Durchschnittswert führt, weil sich "Ausreißer" nach oben wie nach unten stärker auswirken).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - 1 B 230/25
Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Beamtenstelle; Fiktive …
Rn. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014- 2 B 11.14 -, juris, Rn. 13 f., OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 1 B 1355/16 -, juris, Rn. 19 f. und Rn. 27 f., m. w. N., und vom 22. August 2018- 1 B 951/18 -, juris, Rn. 28, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 17. August 2023 - 6 CE 23.846 -, juris, Rn. 31; zu den (etwa) möglichen Modellen vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025- 2 VR 4.24 -, juris, Rn. 61.Rn. 25 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2017- 1 B 1355/16 -, juris, Rn. 29, und vom 22. August 2018 - 1 B 951/18 -, juris, Rn. 30 und Rn. 48 bis 50 (dort auch dazu, dass eine kleinere Vergleichsgruppe im Vergleich zu einer größeren Vergleichsgruppe zu einem schlechter gesicherten Durchschnittswert führt, weil sich "Ausreißer" nach oben wie nach unten stärker auswirken).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - 1 B 231/25
Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Beamtenstelle
Rn. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014- 2 B 11.14 -, juris, Rn. 13 f., OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 1 B 1355/16 -, juris, Rn. 19 f. und Rn. 27 f., m. w. N., und vom 22. August 2018- 1 B 951/18 -, juris, Rn. 28, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 17. August 2023 - 6 CE 23.846 -, juris, Rn. 31; zu den (etwa) möglichen Modellen vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025- 2 VR 4.24 -, juris, Rn. 61.Rn. 25 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2017- 1 B 1355/16 -, juris, Rn. 29, und vom 22. August 2018 - 1 B 951/18 -, juris, Rn. 30 und Rn. 48 bis 50 (dort auch dazu, dass eine kleinere Vergleichsgruppe im Vergleich zu einer größeren Vergleichsgruppe zu einem schlechter gesicherten Durchschnittswert führt, weil sich "Ausreißer" nach oben wie nach unten stärker auswirken).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - 1 B 830/18
Versetzung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds an den neuen Dienstort; …
Rn. 12 Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2014 - 1 B 1506/13 - juris, Rn. 7 ff., vom 22. August 2018 - 1 B 951/18 - juris, Rn. 9 ff., und vom 21. Januar 2019 - 1 B 631/18 - juris, Rn. 18.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".