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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.06.1993 - 1 B 96.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,7822
BVerwG, 29.06.1993 - 1 B 96.93 (https://dejure.org/1993,7822)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.1993 - 1 B 96.93 (https://dejure.org/1993,7822)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 1993 - 1 B 96.93 (https://dejure.org/1993,7822)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision unter dem Aspekt eines Fristlaufs - Festsetzung des Streitwertes

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 03.02.1993 - 1 B 10.93

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen einer …

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1993 - 1 B 96.93
    Hinzu kommt das Interesse an der Aufhebung der erweiterten Gewerbeuntersagung, das der Senat mit jeweils 10.000 DM veranschlagt (Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 1 B 10.93 -).
  • BVerwG, 22.11.1993 - 1 B 162.93

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels als …

    Die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Betriebs beauftragte Person belastet hier nicht zusätzlich und bleibt daher bei der Wertfestsetzung ebenso außer Ansatz wie die unselbständige Regelung der Schließung des Betriebs und die Androhung des unmittelbaren Zwangs (vgl. Beschlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 1 B 163.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 64 und vom 29. Juni 1993 - BVerwG 1 B 96.93 -).

    Die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Betriebs beauftragte Person belastet hier nicht zusätzlich und bleibt daher bei der Wertfestsetzung ebenso außer Ansatz wie die unselbständige Regelung der Schließung des Betriebs und die Androhung des unmittelbaren Zwangs (vgl. Beschlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 1 B 163.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 64 und vom 29. Juni 1993 - BVerwG 1 B 96.93 -).

  • BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 146.93

    Umfang der Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der …

    Die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Betriebs beauftragte Person belastet hier nicht zusätzlich und bleibt daher bei der Wertfestsetzung ebenso außer Ansatz wie die unselbständige Regelung der Schließung des Betriebs und die unselbständige Zwangsgeldandrohung (vgl. Beschlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 1 B 163.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 64 und vom 29. Juni 1993 - BVerwG 1 B 96.93 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.1993 - 4 B 2077/93

    Gebühren und Kosten: Streitwertfestsetzung im Gewerberecht

    Wird daneben die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Betriebes beauftragte Person untersagt, bleibt dies bei der Wertfestsetzung außer Ansatz (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1993 -- 1 B 10.93 -- und vom 29. Juli 1993 -- 1 B 96.93 --).
  • BVerwG, 02.06.1994 - 1 B 115.94

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen fehlender …

    Hinzu kommt das Interesse an der Aufhebung der erweiterten Gewerbeuntersagung und der Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Betriebes beauftragte Person, das der Senat mit 10.000 DM veranschlagt (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 1 B 10.93 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 71 sowie Beschluß vom 29. Juni 1993 - BVerwG 1 B 96.93 -).
  • BVerwG, 15.03.1994 - 1 B 36.94

    Pflicht zur fristgerechten Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Bemessung …

    Hinzu kommt das Interesse an der Aufhebung der erweiterten Gewerbeuntersagung und der Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Betriebes beauftragte Person, das der Senat mit 10.000 DM veranschlagt (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 1 B 10.93 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 71 sowie Beschluß vom 29. Juni 1993 - BVerwG 1 B 96.93 -).
  • BVerwG, 23.08.1993 - 1 B 121.93

    Rechtsmittel

    Die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Betriebs beauftragte Person belastet hier nicht zusätzlich und bleibt daher bei der Wertsetzung ebenso außer Ansatz wie die unselbständige Regelung der Schließung des Betriebs und die unselbständige Zwangsgeldandrohung (vgl.Beschlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 1 B 163.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 64 - undvom 29. Juni 1993 - BVerwG 1 B 96.93 -).
  • BVerwG, 25.05.1994 - 1 B 48.94

    Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes anhand des Interesses der Klägerin

    Dieses veranschlagt der Senat wegen der geringeren Verfestigung der entsprechenden Gewinnerwartung hier auf zwei Drittel des Mindestansatzes für die Untersagung des ausgeübten Gewerbes, also mit 10.000 DM (Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 1 B 10.93 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 71; vom 29. Juli 1993 - BVerwG 1 B 96.93 -).
  • BVerwG, 10.03.1994 - 1 B 39.94

    Begründungspflicht hinsichtlich der Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde - …

    Dieses veranschlagt der Senat wegen der geringeren Verfestigung der entsprechenden Gewinnerwartung hier auf zwei Drittel des Mindestansatzes für die Untersagung des ausgeübten Gewerbes, also mit 10.000 DM (Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 1 B 10.93 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 71; vom 29. Juli 1993 - BVerwG 1 B 96.93 -).
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