Rechtsprechung
| BSG, 03.12.1987 - 1 BA 215/87 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 23.11.2011 - B 10 LW 1/11 R Die Erkrankung muss vielmehr so schwer sein, dass der Betroffene außerstande ist, seine Angelegenheit selbst wahrzunehmen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen (vgl dazu etwa BSG Beschluss vom 24.6.1986 - 1 BA 31/86; BSG Beschluss vom 3.12.1987 - 1 BA 215/87; BSG Beschluss vom 20.1.1989 - 5 BJ 281/88; BSG Beschluss vom 25.2.1992 - 9a BVg 10/91).
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2011 - L 10 AS 404/11 Eine Krankheit kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand danach nur begründen, wenn sie den Beteiligten daran gehindert hat, selbst das Nötigste zu veranlassen (BSG, Beschluss vom 3. Dezember 1987 - 1 BA 215/87, juris).
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2006 - L 6 AL 1202/05 Als Wiedereinsetzungsgrund kommt danach nur eine Erkrankung in Betracht, die bedingt, dass der Betroffene außerstande ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 3. Dezember 1987, Az 1 BA 215/87).
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