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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 27.04.1993 - 1 BA 36/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2635
OVG Bremen, 27.04.1993 - 1 BA 36/92 (https://dejure.org/1993,2635)
OVG Bremen, Entscheidung vom 27.04.1993 - 1 BA 36/92 (https://dejure.org/1993,2635)
OVG Bremen, Entscheidung vom 27. April 1993 - 1 BA 36/92 (https://dejure.org/1993,2635)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsgebühren: Gebühren für Fehlalarm bei der Polizei, Alarmzentrale als Gebührenschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Polizeieinsatz bei Fehlalarmen; Gebührenerhebung; Alarmzentrale; Kostenpflicht des Unternehmens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1170
  • NVwZ 1994, 602 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (2)

  • OVG Bremen, 21.12.1982 - 1 BA 35/82

    Festsetzung einer Gebühr wegen eines Fehlalarms einer Anlage in einem Gebäude; …

    Auszug aus OVG Bremen, 27.04.1993 - 1 BA 36/92
    Die Gebührenerhebung für den Polizeieinsatz bei Fehlalarmen, für deren Auslösung eine Ursache nicht feststellbar ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (im Anschluß an OVG Bremen, Urt v 21.12.1982 - 1 BA 35/82 = NJW 1983, 924 und BVerwG, Urt v 23.8.1991 - 8 C 37.90, Buchholz 401.8 - Verwaltungsgebühren - Nr. 27).

    Mit der durch das Änderungsgesetz vom 13.12.1982 (BremGBl. S. 365) eingeführten und hier anzuwendenden Fassung hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, daß von einem Fehlalarm im Sinne des Kostenverzeichnisses u.a. auch dann gesprochen werden soll, wenn für die Alarmauslösung ein zureichender Grund vorhanden gewesen sein mag, dieser aber weder festgestellt werden kann, noch bis zum Polizeieinsatz erkennbar fortbestanden hat (zur früher geltenden Rechtslage vgl. OVG Bremen, Urt. v. 21.12.1982 - 1 BA 35/82 = NJW 1983, 924 f.).

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Gesetzgebers, für Fehlalarme im Sinne des Kostenverzeichnisses eine Gebühr zu erheben, als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen (so schon OVG Bremen, Urt. v. 21.12.1982, a.a.O.).

    Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Gebührenpflicht - wie im bremischen Kostenverzeichnis - nicht nur Fälle des "nachgewiesenen" Fehlalarms erfaßt, sondern auch solche des nur möglichen Fehlalarms (…so BVerwG, Urt. v. 23.8.1991, a.a.O.; OVG Bremen, Urt. v. 21.12.1982, a.a.O.), für dessen Auslösung eine Ursache aber nicht feststellbar ist.

    Er verkennt, daß die genannte Vorschrift ein allgemeines Prinzip enthält, das der Gebührengesetzgeber sinnvoll umgesetzt hat, indem er sich bei Schaffung des in Rede stehenden Gebührentatbestandes von einer rechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtbetrachtung der Auswirkungen technischer Alarmanlagen hat leiten lassen (vgl. dazu OVG Bremen, Urt. v. 21.12.1982, a.a.O.).

    Der Gesetzgeber hat damit eine praktikable Gebührenregelung geschaffen, deren Vollzug keinen unvertretbaren Verwaltungsaufwand erfordert (vgl. - insbesondere auch zur Lastenverlagerung - OVG Bremen, Urt. v. 21.12.1982, a.a.O.) und der Beklagten hinsichtlich des Gebührenschuldners keine Auswahlmöglichkeit eingeräumt.

  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 37.90

    Fehlalarmgebühr - Gebührentatbestand, Gesetzesauslegung, Bestimmtheitsgrundsatz, …

    Auszug aus OVG Bremen, 27.04.1993 - 1 BA 36/92
    Die Gebührenerhebung für den Polizeieinsatz bei Fehlalarmen, für deren Auslösung eine Ursache nicht feststellbar ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (im Anschluß an OVG Bremen, Urt v 21.12.1982 - 1 BA 35/82 = NJW 1983, 924 und BVerwG, Urt v 23.8.1991 - 8 C 37.90, Buchholz 401.8 - Verwaltungsgebühren - Nr. 27).

    Dem genügt, wenn eine Verwaltungsleistung dem Begünstigten "individuell zurechenbar" ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1991 - 8 C 37.90, Buchholz 401.8 - Verwaltungsgebühren - Nr. 27 = DÖV 1992, 265, m.w.N.).

    Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Gebührenpflicht - wie im bremischen Kostenverzeichnis - nicht nur Fälle des "nachgewiesenen" Fehlalarms erfaßt, sondern auch solche des nur möglichen Fehlalarms (so BVerwG, Urt. v. 23.8.1991, a.a.O.;… OVG Bremen, Urt. v. 21.12.1982, a.a.O.), für dessen Auslösung eine Ursache aber nicht feststellbar ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2000 - 9 A 795/99

    Einsatz der Polizei bei Falschalarm kostet Gebühr

    Rn. 59 Vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 27. April 1993 - 1 BA 36/92 -, NJW 1994, 1170, zu einer gleichlautenden Bestimmung.
  • OVG Bremen, 17.12.2025 - 2 D 107/25

    Rechtswidrige Erhöhung der Jahrmarktgebühren, 2 D 107/25, Urteil vom 17.12.2025 - …

    Insoweit genügt es, dass die Verwaltungsleistung dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar ist; es gilt ein gebührenrechtlicher Veranlasserbegriff (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 27.04.1993 - 1 BA 36/92, juris Rn. 31 …und Urt. 16.05.2017 - 1 LB 234/15, juris Rn. 43).
  • VG Karlsruhe, 30.07.1998 - 6 K 3616/97

    Kostenausgleich bei Einsatz der Vollzugspolizei im Falle einer Anscheinsgefahr …

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2000 - 9 A 249/99

    Einsatz der Polizei bei Falschalarm kostet Gebühr

    Rn. 53 Vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 27. April 1993 - 1 BA 36/92 -, NJW 1994, 1170, zu einer gleichlautenden Bestimmung.
  • VGH Hessen, 26.06.1998 - 6 UZ 592/98

    Zulassung eines Rechtsmittels wegen Abweichung zwecks Sicherung der …

    Rn. 10 Entgegen der Auffassung der Kläger weicht das angegriffene Urteil hinsichtlich der Benennung des Zielstaats nicht von den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 1994 - 13 TH 836/93 - (AuAS 1994, 98) und vom 20. Mai 1994 - 12 TH 986/94 - (InfAuslR 1994, 307 = GewArch 1994, 350 = AuAS 1994, 2) ab.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2000 - 9 A 250/99

    Einsatz der Polizei bei Falschalarm kostet Gebühr

    Rn. 53 Vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 27. April 1993 - 1 BA 36/92 -, NJW 1994, 1170, zu einer gleichlautenden Bestimmung.
  • VG Frankfurt/Oder, 25.07.2019 - 3 K 1476/16

    Gebühren für das ungerechtfertigte Alarmieren der Polizei

    Die dies ausdrücklich anordnende Neuregelung im Jahr 2015 stellt sich vor diesem Hintergrund lediglich als Klarstellung der bereits zuvor bestehenden Rechtslage dar (so für das dortige Landesrecht auch OVG Bremen, Urteil vom 27. April 1993 - 1 BA 36/92 -, juris Rn. 30).
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