Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 18.09.2001 - 1 BS 147/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
VwVfG § 48; SächsBO § 77a
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
§ 48 VwVfG; § 77a SächsBO.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches; Rechtswidrigkeit einer Beseitigungsverfügung und der Androhung eines Zwangsgeldes; Formelle Rechtmäßigkeit einer Werbeanlage wegen fehlender rückwirkender Rücknahme einer ...
Verfahrensgang
- VG Dresden, 26.02.2001 - 12 K 3139/00
- OVG Sachsen, 18.09.2001 - 1 BS 147/01
Papierfundstellen
- NJ 2002, 274
- DVBl 2002, 724 (Ls.)
- DÖV 2002, 672
- BauR 2002, 1291
Wird zitiert von ... (4)
- VG Magdeburg, 19.03.2024 - 4 A 256/22
Ausgleich des Vermögensnachteils nach Rücknahme eines Verwaltungsakts
Der Wille zu einer Rücknahme für die Vergangenheit muss hinreichend zum Ausdruck kommen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 BS 147/01 -, juris, Rn. 4). - OVG Sachsen, 13.11.2003 - 1 B 576/02
Denkmalschutz, Ermessen, intendiertes Ermessen, Subvention, Zuwendung, Widerruf, …
Allerdings hat der Senat zu der Frage, ob in einem Bescheid eine Baugenehmigung mit Wirkung für die Vergangenheit oder nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen wurde, ausgeführt, der verfolgte und allein mit einer Rücknahme auch für die Vergangenheit erreichbare Zweck entbinde die Behörde nicht davon, einem dahingehenden Willen hinreichend Ausdruck zu verleihen (Beschl. v. 18.9.2001 - 1 BS 147/01-). - OVG Sachsen, 26.11.2009 - 1 E 104/09
Streitwert; Beseitigungsanordnung; Werbetafel
Den Zeitwert großflächiger Werbetafeln einschließlich Abrisskosten schätzt der Senat in ständiger Rechtsprechung auf 250,- EUR (Beschl. v. 18.9.2001, LKV 2002, 417 = BRS 64 Nr. 169). - OVG Sachsen, 27.02.2002 - 1 BS 189/01
Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Beseitigung von Werbetafeln; Folgen des …
Durch die ihr von vornherein immanente Beschränkung des Umfanges des Bestandsschutzes unterscheidet sich eine befristete Baugenehmigung von einer Baugenehmigung, die - wie in den den Senatsbeschlüssen vom 21.6.2001 - 1 BS 75/01 - und vom 18.9.2001 - 1 BS 147/01 zugrundeliegenden Fällen - ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen wird und deshalb den (formellen) Bestandsschutz für die Vergangenheit, in der die Errichtung einer baulichen Anlage erfolgte, nicht berührt.
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