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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 01.11.2007 - 1 Bf 64/06.Z   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,7770
OVG Hamburg, 01.11.2007 - 1 Bf 64/06.Z (https://dejure.org/2007,7770)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2007 - 1 Bf 64/06.Z (https://dejure.org/2007,7770)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01. November 2007 - 1 Bf 64/06.Z (https://dejure.org/2007,7770)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beamter muss Netzkarte benutzen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Reisebeihilfe für die Heimfahrt eines Beamten mit der Bahn unter Verwendung einer Jahresnetzkarte (NetzCard)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1242
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 12.12.1969 - VI C 75.67

    Benutzung von privat angeschafften Zeitkarten der Bundesbahn bei Dienstreisen - …

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.11.2007 - 1 Bf 64/06
    Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es eine Erstattung von Fahrauslagen für Heimfahrten nur dann gibt, wenn solche Auslagen auch tatsächlich entstanden sind (ebenso der den Beteiligten übersandte Beschluss des VGH Kassel vom 22.11.2006, 1 ZU 156/06, Seite 2 des Beschlussabdrucks; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 312).

    Denn der Wert der BahnCard wird durch die Verwendung für die Heimfahrt nicht berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 312/319 f.).

    Jedenfalls ist für Fälle wie den vorliegenden, in dem nicht dargetan ist, dass die Anschaffungskosten der NetzCard allein schon durch beihilfefähige Heimfahrten und ggf. durchzuführende Dienstreisen amortisiert werden, bereits durch das Bundesverwaltungs-gericht (Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 312) entschieden, dass dann, wenn Netzkarten aus persönlichen Gründen erworben werden, namentlich um zahlreiche und nicht nur gelegentliche Familienheimfahrten durchführen zu können, durch die Verwendung der Netzkarte für eine einzelne Fahrt kein hierdurch verursachter Mehraufwand und infolge dessen auch keine erstattungsfähigen Auslagen entstehen.

    Zwar erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch auf der Grundlage einer Vorgängerregelung zum Bundesreisekostengesetz von 1965, doch hat sich an den in dieser Entscheidung hervorgehobenen Leitgedanken des Reisekostenrechts, zu denen die Grundsätze der Sparsamkeit und der Erstattung nur des durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwands gehören (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 312/314), durch die nachfolgenden rechtlichen Regelungen nichts Grundsätzliches geändert.

  • VGH Bayern, 06.11.2018 - 14 B 16.2257

    Fiktive Kosten der BahnCard 50 als Berechnungsgrundlage für Reisebeihilfe zwecks …

    Rn. 14 Der Wortlaut der Norm setzt voraus, dass Kosten tatsächlich angefallen sind, denn nur entstandene notwendige Fahrtkosten sind zu erstatten (so auch OVG Hamburg, B.v. 1.11.2007 - 1 Bf 64/06 - NJW 2008, 1242 m.w.N.).

    Rn. 17 Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob auch für einen Anspruch auf Reisebeihilfe der Kauf der BahnCard 100 dienstlich veranlasst sein muss, jedenfalls weist der Erwerb der BahnCard 100 durch den Kläger vorliegend einen hinreichenden dienstlichen Bezug auf (a.A. OVG Hamburg, B.v. 1.11.2007 - 1 Bf 64/06 - NJW 2008, 1242 m.w.N.).

  • LG Dortmund, 22.07.2008 - 23 O 259/07

    Begriff des Arbeitseinkommens i.S.d. §§ 850, 850c Zivilprozessordnung (ZPO); …

    Der Pfändungsschutz ist auf dasjenige beschränkt, was der Schuldner für die Existenzsicherung im Alter endgültig und unwiderruflich angelegt hat (Stöber, NJW 2008, S. 1242, 1244).
  • VG Bayreuth, 07.06.2016 - B 5 K 15.422

    Reisebeihilfe für Bundespolizeibeamten bei Benutzung einer Bahncard

    a) Eine Erstattung kommt insoweit nur in Betracht, soweit dem Beamten tatsächlich Fahrauslagen entstanden sind (OVG Hamburg, B. v. 1.11.2007 - 1 Bf 64/06 - juris, Rn. 8; VGH Hess., B. v. 22.11.2006 - 1 UZ 156/06).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2011 - 3a N 3.11

    Erstattung fiktiver Reisekosten eines von einer Enquete-Kommission des Deutschen …

    Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass der Anspruch auf fiktive Reisekostenvergütung in sinngemäßer Anwendung von §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BRKG hier ausscheide, weil die Erstattung notwendiger Reisekosten voraussetzte, dass aus Anlass der konkreten Reise tatsächlich Kosten entstanden seien, was bei der Verwendung der ohnehin vorgehaltenen BahnCard 100 hier nicht der Fall gewesen sei (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 1. November 2007, NJW 2008, S. 1242), wird vom Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt.
  • VG Magdeburg, 11.12.2017 - 8 A 142/17

    Nicht als privat, sondern im dienstlichen Interesse angeschaffte BahnCard

    Einer solch motivierten finanziellen Anschaffung einer Netzkarte liegt gerade kein dienstliches Bedürfnis zugrunde (OVG Hamburg, Beschluss v. 01.11.2007, 1 Bf 64/06; VG Köln, Urteil v. 15.04.2009, 27 K 4740/08; alle juris).
  • VG Berlin, 21.06.2010 - 34 A 56.07

    Erstattung notwendiger Reisekosten

    Rn. 19 Die Vergütung fiktiver Reisekosten kommt auf Grundlage des Bundesreisekostengesetzes demnach ebenso wenig in Betracht wie eine anteilige Erstattung von Kosten, die durch den Erwerb einer unabhängig von der abzurechnenden Reise vorgehaltenen BahnCard 100 (vormals: NetzCard bzw. Jahresnetzkarte) entstanden sind (vgl. HamOVG, Beschluss vom 1. November 2007 - 1 Bf 64/06 -, NJW 2008, 1242, VG Wiesbaden, Urteil vom 12. August 2008 - 6 K 605/08.WI(V) -, NVwZ-RR 2009, 125, VG Köln, Urteil vom 15. April 2009 - 27 K 4740/08 -, juris; ebenso Reisekosten von Rechtsanwälten und gerichtlich bestellten Sachverständigen betreffend: VG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 14 KE 183.06 -, juris, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2009 - I-10 W 32/09 -, BauR 2009, 1019, OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 2 E 1123/05 -, NJW 2006, 1897).
  • LSG Schleswig-Holstein, 06.01.2023 - L 2 VG 45/21

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung von Fahrkosten im Rahmen der …

    Anteilige fiktive Kosten einer privat beschafften Zeit- oder Netzkarte sind nicht erstattungsfähig (vergleiche Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. November 2007, 1 Bf 64/06; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 15. April 2009, 27 K 4740/08).
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