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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,92
BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63 (https://dejure.org/1968,92)
BVerfG, Entscheidung vom 06.03.1968 - 1 BvL 2/63 (https://dejure.org/1968,92)
BVerfG, Entscheidung vom 06. März 1968 - 1 BvL 2/63 (https://dejure.org/1968,92)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Waisenrente

  • opinioiuris.de

    Waisenrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung freiwilliger Weiterversicherung nach Auslaufen der Waisenrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 23, 135
  • NJW 1968, 931
 
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Wird zitiert von ... (45)Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63
    Bei der Ordnung derartiger, besonders im Bereich des Sozialversicherungsrechts häufig auftretenden Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber aber nicht gehindert, typisierende Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle zu erlassen (BVerfGE 17, 1 [23]; vgl. auch BVerfGE 21, 12 [27]).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63
    Bei der Ordnung derartiger, besonders im Bereich des Sozialversicherungsrechts häufig auftretenden Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber aber nicht gehindert, typisierende Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle zu erlassen (BVerfGE 17, 1 [23]; vgl. auch BVerfGE 21, 12 [27]).
  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63
    Denn auch wenn das Bundesverfassungsgericht sich darauf beschränken würde, die Verfassungswidrigkeit des § 313 Abs. 1 RVO festzustellen, hätte das Sozialgericht das Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen hat (vgl. BVerfGE 17, 210 [215 f.]; vgl. auch Beschlüsse vom 28. November 1967 - 1 BvR 515/63 - und vom 6. Februar 1968 - 1 BvL 7/65); auch das wäre jedenfalls eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes.
  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63
    Denn auch wenn das Bundesverfassungsgericht sich darauf beschränken würde, die Verfassungswidrigkeit des § 313 Abs. 1 RVO festzustellen, hätte das Sozialgericht das Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen hat (vgl. BVerfGE 17, 210 [215 f.]; vgl. auch Beschlüsse vom 28. November 1967 - 1 BvR 515/63 - und vom 6. Februar 1968 - 1 BvL 7/65); auch das wäre jedenfalls eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes.
  • BVerfG, 20.04.1966 - 1 BvR 20/62

    Ehemäklerlohn

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63
    Hinzukommen muß vielmehr, daß sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt und die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (BVerfGE 18, 121 [124]; 20, 31 [33]).
  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63
    Hinzukommen muß vielmehr, daß sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt und die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (BVerfGE 18, 121 [124]; 20, 31 [33]).
  • BVerfG, 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59

    Rentenverzögerung

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63
    Ähnlich wie bei der Erhöhung staatlicher Leistungen (vgl. BVerfGE 13, 248 [259]) muß auch bei der Frage, während welcher Dauer die davon erfaßten Personen in eine begünstigende Regelung einbezogen bleiben müssen, eine Differenzierung nach dem Grad der sozialen Schutzbedürftigkeit zulässig sein.
  • BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Freibeträge nach § 110 BewG auf das …

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63
    Denn auch wenn das Bundesverfassungsgericht sich darauf beschränken würde, die Verfassungswidrigkeit des § 313 Abs. 1 RVO festzustellen, hätte das Sozialgericht das Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen hat (vgl. BVerfGE 17, 210 [215 f.]; vgl. auch Beschlüsse vom 28. November 1967 - 1 BvR 515/63 - und vom 6. Februar 1968 - 1 BvL 7/65); auch das wäre jedenfalls eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes.
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