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| VGH Bayern, 24.08.2009 - 1 C 09.1297 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kostenfestsetzung; Beschwerde; Erledigungsgebühr; über Prozessführung hinausgehende anwaltliche Mitwirkung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 04.10.1985 - 8 C 68.83
Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2009 - 1 C 09.1297
Entsprechend der in dieser Vorschrift vorausgesetzten besonderen Erledigungsart kann die hierfür erforderliche "anwaltliche Mitwirkung" bei der Erledigung nur in einer besonderen, über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehenden, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen (BVerwG vom 4.10.1985 BayVBl 1986, 158 zur Vorgängervorschrift § 24 BRAGO; zum neuen Recht s. Hartmann, Kostengesetze, 39.A. 2009, VV 1002 "Einlenken der Behörde" m.w.N.).
- VG Bayreuth, 04.08.2011 - B 1 M 10.821
Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung; keine Terminsgebühr für Telefonat im …
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 RVG-VV kann der Bevollmächtigte der Antragstellerin nicht beanspruchen, weil die Erledigung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht kausal auf seine Mitwirkung zurückzuführen war (vgl. u.a. BayVGH vom 24.8.2009 Az. 1 C 09.1297 und vom 29.10.2008 Az. 3 C 07.3124; OVG Nordrhein-Westfalen vom 6.6.2011 Az. 6 E 305/11; OVG Berlin-Brandenburg vom 5.11.2010 Az. OVG 1 K 231.09; OVG Lüneburg vom 21.3.2007 Az. 4 OA 416/06). - VG München, 07.10.2010 - M 18 M 10.3742
Erledigungsgebühr
Dies ergibt sich aus dem Charakter der Erledigungsgebühr als Erfolgsgebühr im jeweiligen Verfahren (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9.7.2009 Az. 10 C 09.1200; Beschl. v. 24.8.2009 Az. 1 C 09.1297 m.w.N.). - VG München, 02.05.2013 - M 18 M 13.1340
Kostenerinnerung; Erledigungsgebühr
Der Rechtsanwalt muss zwar die Erledigung nicht überwiegend oder allein herbeiführen, er muss allerdings einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag für die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung leisten (vgl. BayVGH, Beschluss v. 24.8.2009 Az.: 1 C 09.1297).
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