Rechtsprechung
| BVerwG, 30.11.2023 - 1 C 14.23 (1 C 10.22) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Anhörungsrüge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zurückweisung der Anhörungsrüge
- rechtsportal.de
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21
- BVerwG, 15.06.2023 - 1 C 10.22
- BVerwG, 30.11.2023 - 1 C 14.23 (1 C 10.22)
- BVerfG - 2 BvR 42/24 (anhängig)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 15.06.2023 - 1 C 10.22
Rechtmäßigkeit des Betretens von Räumen in Flüchtlingsunterkünften
Auszug aus BVerwG, 30.11.2023 - 1 C 14.23
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 - BVerwG 1 C 10.22 - wird zurückgewiesen.Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in seinem Urteil vom 15. Juni 2023 - BVerwG 1 C 10.22 - nicht verletzt.
- BVerwG, 05.01.2023 - 1 B 77.22
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Auszug aus BVerwG, 30.11.2023 - 1 C 14.23
Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2023 - 1 B 77.22 - juris Rn. 3 m. w. N.).
- BVerfG - 2 BvR 42/24 (anhängig) Verfassungsbeschwerde (Zuständigkeit: Asylrecht) gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2023 - BVerwG 1 C 14.23 -, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 - BVerwG 1 C 10.22 -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. März 2022 - VGH 1 S 1265/21 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2021 - 1 K 9602/18 - und gegen die Betretung und Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2018 durch den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg.
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