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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.10.1977 - I C 18.74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,2341
BVerwG, 25.10.1977 - I C 18.74 (https://dejure.org/1977,2341)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1977 - I C 18.74 (https://dejure.org/1977,2341)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1977 - I C 18.74 (https://dejure.org/1977,2341)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung - Architekt - Führung der Berufsbezeichnung - Berufsaufgabe - Berufsbezeichnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1978, 184
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 11.04.1978 - 1 C 11.75

    Voraussetzungen einer Genehmigung zur Führung des Ingenieurgrades (IngG) - …

    Zu der Frage, welchen grundrechtlichen Bindungen der Gesetzgeber bei der Neuregelung von Berufsbildern und von Berufsbezeichnungen unterliegt, hat sich der erkennende Senat schon mehrfach geäußert, zuletzt im Urteil vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 C 18.74 - mit weiteren Nachweisen.

    Er ist dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. BVerfGE 21, 173 [183, 184]; 22, 275 [276]; 25, 236 [248]; 32, 1 [22/23]) davon ausgegangen, daß der Gesetzgeber wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in den von Art. 12 GG geschützten Bereich zwar verpflichtet sein kann, eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen, daß die konkrete Ausgestaltung einer solchen Übergangsregelung aber dem Gesetzgeber selbst überlassen bleiben muß (s. Urteil vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 C 18.74 -).

  • BVerwG, 26.10.1989 - 8 B 59.89

    Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage - Begründetheit einer …

    Soweit sich die Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage des vermeintlichen verfassungsrechtlichen Gebots einer angemessenen Übergangsregelung auf eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1977 - BVerwG I C 18.74 - (Buchholz 431.1 Architekten Nr. 2), vom 3. Juli 1981 - BVerwG 5 B 49.81 - (Buchholz 431.1 Architekten Nr. 8) und vom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 49.86 - (BVerwGE 78, 275 [BVerwG 11.11.1987 - 8 C 49/86]) beruft, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsurteil, wie bereits dargelegt, auf damit zusammenhängenden Rechtsfragen nicht beruht.
  • BVerwG, 24.09.1982 - 5 B 74.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 C 18.74 - (Buchholz 431.1 Architekten Nr. 2 = GewArch. 1978, 239) zu einer ähnlichen Regelung des Architektengesetzes Nordrhein-Westfalen im einzelnen ausgeführt, daß es dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen bleibt, mit seiner Übergangsregelung an eine gewisse Zeitdauer der bisherigen beruflichen Betätigung anzuknüpfen.
  • VG Stade, 24.11.2003 - 6 A 1073/02

    Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste; Führen der Berufsbezeichnung …

    Das NArchtG hindert niemanden daran, die in 3 § NArchtG beschriebene Berufsaufgabe auch ohne die Berufsbezeichnung "Architekt" zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977 - I C 18.74 -, Buchholz 431.1 Architekten Nr. 2 S. 6; OVG Münster, Urteil vom 13. Januar 1997 - 23 A 352/96 -).
  • BVerwG, 26.01.1983 - 5 B 81.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Es hebt lediglich durch die Anerkennung einer besonderen Qualifikation einen Teil der Berufsangehörigen aus dem Kreis ihrer Berufsgenossen heraus (Urteil vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 C 18.74 - [Buchholz 431.1 Architekten Nr. 2]).
  • VG Berlin, 29.04.1980 - 13 A 29.78

    Eintragung in die Architektenliste; Nachweis der Berufsbefähigung durch eigene …

    Danach kann der Gesetzgeber im Rahmen der gesetzlichen Fixierung von Berufsbildern die Freiheit der Berufswahl einschränken, muß aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Umständen eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen erlassen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit bereits in zulässiger Weise ausgeübt haben; wo die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers für solche berufsregelnden Reformen im Einzelfall ihre Grenzen findet, hängt von den näheren Umständen ab; insbesondere muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben, wie er Übergangsregelungen ausgestaltet; dabei können Zeitdauer, Art und wirtschaftliche Bedeutung der gewerblichen Tätigkeit, Alter des Betroffenen und die für ihn bestehenden Möglichkeiten, seine geschäftlichen Beziehungen ohne wirtschaftliche Einbußen abzuwickeln, von Bedeutung sein; die neue Regelung des Berufs darf für die Betroffenen keine unzumutbare Härte sein (vgl. insbesondere BVerfGE 32, 1, 22 f.; 21, 173, 183sowie zum Architektenrecht Urteil des BVerwG vom 15. Oktober 1977 - I C 18/74 = GewArch 1978 S. 239).
  • VG Berlin, 23.11.1979 - 13 A 13.78

    Antrag auf Eintragung in die Architektenliste; Eintragung von Bewerbern ohne …

    Danach kann der Gesetzgeber im Rahmen der gesetzlichen Fixierung von Berufsbildern die Freiheit der Berufswahl einschränken, muß aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Umständen eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen erlassen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit bereits in zulässiger Weise ausgeübt haben; wo die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers für solche berufsregelnden Reformen im Einzelfall ihre Grenzen findet, hängt von den näheren Umständen ab; insbesondere muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben, wie er Übergangsregelungen ausgestaltet; dabei können Zeitdauer, Art und wirtschaftliche Bedeutung der gewerblichen Tätigkeit, Alter des Betroffenen und die für ihn bestehenden Möglichkeiten, seine geschäftlichen Beziehungen ohne wirtschaftliche Einbußen abzuwickeln, von Bedeutung sein; die neue Regelung des Berufs darf für die Betroffenen keine unzumutbare Härte sein (vgl. insbesondere ... 1, 22 f; 21, 173, 183 sowie zum Architektenrecht Urteil des ... vom 15. Oktober 1977 - I C 18.74 = ... 1978 S. 239).
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