Rechtsprechung
| BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 2.84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsche Rentenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Handwerksordnung - Nebenbetrieb - Kfz-Reparaturwerkstatt - Ergänzung des Leistungsangebots
Papierfundstellen
- NVwZ 1987, 132
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 09.05.1986 - 1 C 3.84
Kfz-Reparaturen - Lackierarbeiten - Weiterverkauf - Handwerklicher Hilfsbetrieb - …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 2.84
Eine abschließende Beurteilung des Gesamtcharakters der Reparaturtätigkeit des Klägers lassen sie aber nicht zu: In zwei Fällen handelte es sich zudem um die Reparatur von Fahrzeugen, die der Kläger in Zahlung genommen hatte, wobei sich die von den Vorinstanzen bislang noch nicht geprüfte Frage nach der rechtlichen Einordnung dieser von der Untersagungsverfügung erfaßten Reparaturtätigkeit im Verhältnis zu dem Gebrauchtwagenhandel des Klägers stellt (vgl. Urteil vom 9. Mai 1986 - BVerwG 1 C 3.84 -). - BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81
Handwerklicher Nebenbetrieb - Fenstermontage durch Lieferanten
Auszug aus BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 2.84
Dies setzt voraus, daß die Reparaturwerkstatt mit der Tankstelle (oder dem Gebrauchtwagenhandel) als dem Hauptbetrieb des Klägers verbunden und in ihrer Bedeutung den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken der Tankstelle (oder des Gebrauchtwagenhandels) untergeordnet ist, diesen lediglich dient und mit den von ihr erbrachten Leistungen dazu beiträgt, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebs zu steigern (BVerwGE 67, 273 (278 f.)).
- BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15
Orthopädietechniker - Wettbewerbsverstoß: Erfordernis der Meisterpräsenz bei …
Beispielsweise können die für Dritte bewirkten Leistungen einer Kfz-Reparaturwerkstatt die für das Vorliegen eines handwerklichen Nebenbetriebes erforderliche fachliche Verbundenheit mit einer Tankstelle erfüllen, wenn diese Leistungen vom wirtschaftlichen Standpunkt und vom Interesse der Kunden her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Leistungsangebots der Tankstelle darstellen (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 2.84, Buchholz 451.45 § 2 HwO Nr. 7). - VG Lüneburg, 12.06.2025 - 6 A 123/24
Handwerksrolle; Nebenbetrieb; Glasreparatur als handwerklicher Nebenbetrieb
Wenn die Inanspruchnahme der Leistungen des einen Betriebs wirtschaftlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Inanspruchnahme der Leistungen des anderen Betriebs hat, mögen zwar die Leistungen dieser Betriebe in bestimmter Hinsicht (etwa Branchenähnlichkeit oder Befriedigung ähnlicher oder gleichartiger Kundenwünsche) in fachlichem Zusammenhang miteinander stehen, damit liegt aber die erforderliche Verbundenheit der Betriebe noch nicht vor (BVerwG, Urt. v. 19.8.1986 - 1 C 2.84 - juris Rn. 16).Hingegen besteht keine fachliche Verbindung, wenn und soweit - ohne den beschriebenen Zusammenhang - die handwerklichen Tätigkeiten gleichsam parallel zum Einzelhandelsbetrieb - durchgeführt werden (vgl. dazu bezüglich eines auch Kfz-Reparaturen anbietenden Tankstellenbetriebs BVerwG, Urt. v. 19.8.1986 - 1 C 2.84 - juris Rn. 18).
Hierbei handelt es sich um einen zulässigen und vom Eufach0000000009s anerkannten Ansatz, um den für die Annahme eines Nebenbetriebs erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.1986 - 1 C 2/84 - juris Rn. 18).
- BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 2.92
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 HwO erfordert, daß die handwerkliche Tätigkeit eine wirtschaftliche und fachliche Verbundenheit mit dem Hauptbetrieb aufweist, diesem gegenüber aber wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung ist (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 2.84 - Buchholz 451.45 § 2 HwO Nr. 7 S. 9).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2025 - 4 A 594/23
Handwerklicher Nebenbetrieb; unerheblicher Nebenbetrieb; zulassungsfreies …
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.1992 - 14 S 322/90
Verlegen von Fliesen im Dünnbettverfahren - keine wesentliche Tätigkeit des …
Rn. 19 Kennzeichnend für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist nach § 2 Nrn. 2 und 3 HwO, daß er mit einem anderen, dem Hauptbetrieb, verbunden ist, wobei der zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und die Erzeugnisse oder Leistungen des Nebenbetriebs dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebs zu steigern (BVerwG…, Urteil vom 23.06.1983, aaO; Urteil vom 19.08.1986, NVwZ 1987, 132 = GewArch 1987, 25).Ergänzungen und Erweiterungen sind sinnvoll, wenn ein wechselseitiger Zusammenhang bei der Inanspruchnahme der Leistungen der beiden Betriebe besteht (BVerwG…, Urteil vom 23.06.1983, aaO; Urteil vom 19.08.1986, aaO).
- VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 14 S 271/94
Fleischabteilung im Lebensmittelmarkt als handwerklicher Nebenbetrieb; Abgrenzung …
Kennzeichnend für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist, daß er mit einem anderen, dem Hauptbetrieb, verbunden ist, wobei der zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und die Erzeugnisse oder Leistungen des Nebenbetriebs dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebs zu steigern (BVerwG, Urteil vom 23.06.1983, BVerwGE 67, 273 = NVwZ 1984, 179; Urteil vom 19.08.1986, NVwZ 1987, 132;… Urteil vom 25.02.1992, aaO;… Senatsurteile vom 11.06.1992 und 25.06.1993, aaO). - BVerwG, 21.12.1993 - 1 C 1.92
Bestimmung des Berufsbilds des Buchdruckers - Anspruch auf Löschung einer …
Ein solcher erfordert, daß die handwerkliche Tätigkeit eine wirtschaftliche sowie fachliche Verbundenheit mit dem Hauptbetrieb aufweist, diesem gegenüber aber wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung ist (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 2.84 - Buchholz 451.45 § 2 HwO Nr. 7 S. 9). - OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2024 - 4 A 594/23
Anzeigepflicht dient nur der wirksamen Gewerbeüberwachung!
Rn. 6 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.8.1986 - 1 C 2.84 -, juris, Rn. 16 ff., und Beschluss vom 4.11.1993 - 1 B 90.93 -, juris, Rn. 8. - BVerwG, 06.08.1996 - 1 B 38.96
Klage gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zulassungsgrund der …
Die für Dritte bewirkten Leistungen einer Kfz-Reparaturwerkstatt können die für das Vorliegen eines handwerklichen Nebenbetriebes erforderliche fachliche Verbundenheit mit einer Tankstelle erfüllen, wenn diese Leistungen vom wirtschaftlichen Standpunkt und vom Interesse der Kunden her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Leistungsangebots der Tankstelle darstellen (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 2.84 - Buchholz 451.45 § 2 HwO Nr. 7). - BVerwG, 04.11.1993 - 1 B 91.93
Betriebsbegriff der Handwerksordnung (HwO) - Betriebsbegriff des Steuerrechts - …
Die Beschwerde macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 2.84 - Buchholz 451.45 § 2 HwO Nr. 7 = GewArch 1987, 25 f.) stelle auf die fachliche Verbundenheit zwischen Haupt- und Nebenbetrieb ab und meine, daß diese fachliche Verbundenheit gegeben sei, wenn die für Dritte bewirkten Leistungen des Nebenbetriebes vom wirtschaftlichen Standpunkt und vom Interesse des Kunden her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Leistungsangebots des Hauptbetriebs darstellten. - BVerwG, 04.11.1993 - 1 B 90.93
Betriebsbegriff der Handwerksordnung (HwO) - Betriebsbegriff des Steuerrechts - …
- VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 369/93
Untersagung einer Handwerksausübung - unzulässige Aufspaltung eines Betriebes
- VG Sigmaringen, 04.08.1994 - 6 K 297/92
Untersagung der Fortsetzung der Ausübung des Fotografen-Handwerks wegen …
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