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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.12.1987 - 1 C 35.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,12667
BVerwG, 22.12.1987 - 1 C 35.84 (https://dejure.org/1987,12667)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.1987 - 1 C 35.84 (https://dejure.org/1987,12667)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 1987 - 1 C 35.84 (https://dejure.org/1987,12667)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Weitergabe von ausdrücklich als "vertraulich" gekennzeichneten Mitteilungen - Zweifel an der Eignung als Geheimnisträger - Durchführung von Staatsaufträgen auf dem Rüstungssektor - Widerruf einer "Verschlusssachen-Ermächtigung" - Weitergabe einer Verschlusssache trotz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 22.12.1987 - 1 C 39.86

    Rechtsmittel

    Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht in seinen die Parallelfälle BVerwG 1 C 34.84 und BVerwG 1 C 35.84 betreffenden, im Berufungsurteil (UA S. 7, 9) mehrfach in Bezug genommenen Urteilen vom 9. Februar 1984 (4 A 2387/82 und 4 A 2361/82) getroffen hat, wird die VS-Ermächtigung nach den Regeln erteilt oder abgelehnt, die durch den Bundesminister für Wirtschaft in dem Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch/GHB) niedergelegt und durch Vereinbarung der auftragerteilenden Behörde mit dem Unternehmen (Auftragnehmer) als zwischen der beklagten Bundesrepublik Deutschland und dem Unternehmen verbindlich vereinbart worden sind, zwischen diesen also kraft diesbezüglichen Vertrages gelten (vgl. dazu Ziff. 1.2 und Ziff. 4 GHB in der bei Abschluß des Berufungsverfahrens geltenden Fassung 1.81).
  • BVerwG, 22.12.1987 - 1 C 41.86

    Rechtsmittel

    Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht in seinen die Parallelfälle BVerwG 1 C 34.84 und BVerwG 1 C 35.84 betreffenden, im Berufungsurteil (UA S. 9, 15) mehrfach in Bezug genommenen Urteilen vom 9. Februar 1984 getroffen hat (4 A 2387/82 und 4 A 2361/82), wird die VS-Ermächtigung nach den Regeln erteilt oder abgelehnt, die durch den Bundesminister für Wirtschaft in dem Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch/GHB) niedergelegt und durch Vereinbarung der auftragerteilenden Behörde mit dem Unternehmen (Auftragnehmer) als zwischen der beklagten Bundesrepublik Deutschland und dem Unternehmen verbindlich vereinbart worden sind, zwischen diesen also kraft diesbezüglichen Vertrages gelten (vgl. dazu Ziff. 1.2 und Ziff. 4 GHB in der bei Abschluß des Berufungsverfahrens geltenden Fassung 1.81).
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