Rechtsprechung
| BVerwG, 02.10.1973 - I C 42.70 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Entrichtung von Kammerbeiträgen - Ermäßigung eines Beitragssatzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65
Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer
Auszug aus BVerwG, 02.10.1973 - I C 42.70
In BVerwGE 39, 100 hat der Senat entschieden, daß die Beitrags Satzung einer Ärztekammer eine Beitragsstaffelung je nach Art der beruflichen Tätigkeit und Stellung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder vorsehen kann.Der Vorteil einer Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts läßt sich nicht scharf erfassen; er kann sich zu einer bloßen gesetzlichen Vermutung verflüchtigen (vgl. BVerwGE 39, 100 [107] mit weiteren Nachweisen).
- BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62
Facharzt
Auszug aus BVerwG, 02.10.1973 - I C 42.70
Unter diesen Voraussetzungen durfte der Bundesgesetzgeber die Beitragsregelung den Berufskammern selbst überlassen (vgl. zu den Grenzen des Satzungsrechts von Berufsverbänden BVerfG, Beschluß vom 9. Mai 1972 [BVerfGE 33, 125]; Urteil des Senats vom 12. Dezember 1972 - BVerwG I C 30.69 - [DÖV 1973, 311 = NJW 1973, 576]). - BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.10.1973 - I C 42.70
Unter diesen Voraussetzungen durfte der Bundesgesetzgeber die Beitragsregelung den Berufskammern selbst überlassen (vgl. zu den Grenzen des Satzungsrechts von Berufsverbänden BVerfG, Beschluß vom 9. Mai 1972 [BVerfGE 33, 125]; Urteil des Senats vom 12. Dezember 1972 - BVerwG I C 30.69 - [DÖV 1973, 311 = NJW 1973, 576]). - BVerwG, 14.05.1963 - VII C 158.60
Rechtmäßigkeit der Versagung der Genehmigung einer von der Handwerkskammer …
Auszug aus BVerwG, 02.10.1973 - I C 42.70
Eine staatliche Genehmigung zu Recht Setzungsakten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bedarf einer förmlichen Entscheidung (zur Rechtsnatur derartiger Genehmigungen vgl. BVerwGE 16, 83 und Küchenhoff in JuS 1965, S. 52).
- BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87
Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK
Dabei sind insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten (vgl. Urteile vom 13. März 1962 - BVerwG 1 C 155.59 - Buchholz 418.20 Nr. 8 = NJW 1962, 1311 , vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - BVerwGE 39, 100 , vom 2. Oktober 1973 - BVerwG 1 C 42.70 - Buchholz 451.30 Steuerberater Nr. 7 und vom 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 23; Beschluß vom 25. Juli 1989 - BVerwG 1 B 109.89 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 19 = … - VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.477
Beitragserhebung durch Steuerberaterkammer
So wie die Berufe des Rechtsanwaltes und des Steuerberaters nach ihren gesetzlichen Ausprägungen jeweils eigenständige Berufe sind, haben auch die von den Angehörigen dieser Berufe zu bildenden Berufskammern jeweils einen besonderen Funktions- und Wirkungsbereich (BVerwG, U.v. 02.10.1973 - 1 C 42/70 - BeckRS 1973, 31275578).Rn. 23 Zunächst ist nicht zu beanstanden, wenn Beiträge nicht nach dem Einkommen der Mitglieder gestaffelt bemessen werden, solange sozialen Belangen wie der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über eine Härtefallregelung im Einzelfall Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, U.v. 02.10.1973 - 1 C 42/70 - BeckRS 1973, 31275578; OVG NRW, U.v. 17.11.1989 - 5 A 865/88 - juris).
Daher kann der Satzungsgeber bei der Beitragsregelung davon ausgehen, dass die Vorteile infolge der Kammermitgliedschaft generell allen Mitgliedern in gleicher Weise zugutekommen und es insoweit auch keinen wesentlichen Unterschied begründet, ob das jeweilige Mitglied nur den Beruf als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft ausübt oder sich daneben noch auf einem anderen Gebiet beruflich betätigt (BVerwG, U.v. 02.10.1973 - 1 C 42/70 - BeckRS 1973, 31275578).
- VGH Bayern, 25.05.2016 - 7 ZB 15.1661
Verpflichtung zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen an die Steuerberaterkammer
Rn. 13 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, wenn eine Steuerberaterkammer grundsätzlich von allen Mitgliedern Beiträge in gleicher Höhe fordert (vgl. OVG NRW, U. v. 17.11.1989 - 5 A 865/88 - juris) und dass eine Steuerberaterkammer, die von ihren Mitgliedern grundsätzlich einheitliche Beiträge erhebt, nicht verpflichtet ist, die Zugehörigkeit eines Mitglieds zu anderen Berufskammern beitragsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 2.10.1973 - I C 42.70 - juris).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".