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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.02.1980 - 1 C 43.77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,2005
BVerwG, 05.02.1980 - 1 C 43.77 (https://dejure.org/1980,2005)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.1980 - 1 C 43.77 (https://dejure.org/1980,2005)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 1980 - 1 C 43.77 (https://dejure.org/1980,2005)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Ladenschlussgesetz (LadschlG) - Angleichung der Öffnungszeiten an Sonnabenden in Flensburg an die Öffnungszeiten in dem Nachbarland Dänemark - Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 871
  • DVBl 1980, 647
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.05.1974 - I C 44.72
    Auszug aus BVerwG, 05.02.1980 - 1 C 43.77
    Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Dispensregelung, deren Vorliegen uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 1974 - BVerwG 1 C 44.72 -), sind nicht gegeben.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Mai 1974 - BVerwG 1 C 44.72 - befunden hat, ist für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG das privatwirtschaftliche Interesse des Verkausstelleninhabers ebenso unbeachtlich wie der Umstand, daß eine größere Anzahl von Verbrauchern in seiner Verkaufsstelle zu einer Zeit einkaufen will oder nur zu einer Zeit einkaufen kann, zu der die Verkaufsstelle für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein muß.

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 758/57

    Ladenschlußgesetz I

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1980 - 1 C 43.77
    Die arbeitsschutzrechtliche Zwecksetzung des Ladenschlußgesetzes (vgl. BVerfGE 13, 230 [235]) ist nur bei größtmöglicher Regelungseinheitlichkeit in der gebotenen Weise wettbewerbsneutral.
  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

    Eine Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG setzt voraus, daß das zu befriedigende Bedürfnis nur vorübergehender Natur ist (Bestätigung von BVerwG 1 C 43.77).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Februar 1980 - BVerwG 1 C 43.77 - (Buchholz 451.25 LadschlG Nr. 18 = DVBl. 1980, 647 = MDR 1980, 871 = GewArch.

  • VG Schleswig, 01.03.2001 - 12 A 255/00

    Bestimmung des öffentlichen Interesses im Rahmen des Ladenschlussgesetzes …

    Ein dringendes öffentliches Interesse für die beantragte Ausnahme, welches der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 05.02.1980 - 1 C 43.77 - GewArch 1980, 237), besteht nicht und wird auch von der Klägerin nicht dargelegt.

    Ein öffentliches Interesse i. S. d. § 23 LadSchlG ist nur dann anzuerkennen, wenn das Versorgungsinteresse oder allenfalls noch Verwertungsinteresse der Bevölkerung, deren Zugang zu Versorgungsgütern durch das LadSchlG eingeschränkt wird, den durch das LadSchlG bezweckten Arbeitsschutz deutlich überwiegt (BVerwG, Urteil vom 05.02.1980 - 1 C 43.77 - GewArch 1980, 237; Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 157.79 - GewArch 1982, 341, 342; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 20.09.2000 - 12 B 82/00 - GewArch 2000, 498 betr.

    Da nach § 23 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG die Bewilligung auch jederzeit widerrufen werden kann, hat der Zwang zur Befristung nur einen Sinn, wenn er als Folge einer zeitlich beschränkten Ausnahmenotwendigkeit verstanden wird (BVerwG, Urteil vom 05.02.1980 - 1 C 43.77 -, GewArch 1980, 237 für ein Einkaufszentrum in Grenznähe zu Dänemark).

  • VG Schwerin, 09.02.2000 - 7 A 1884/99

    Aufhebung der Bäderreglung; Vorliegen einer Allgemeinverfügung; Allgemeine …

    Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, demzufolge nur "in Einzelfällen" befristete Ausnahmen bewilligt werden dürfen, "wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden", ergibt sich mit großer Deutlichkeit, daß diese Ausnahmeregelung nur zur Befriedigung eines vorübergehenden dringenden Versorgungsbedürfnisses ermächtigt (ebenso BVerwG, Urt. v. 05.02.1980 - 1 C 43.77 -, abgedr. u.a. in DVBl. 1980, 647;… BVerwG, Urt. v. 23.03.1982 a.a.O.).

    Die Auslegung der Rechtsprechung, daß es sich um einen lediglich vorübergehendes Versorgungsinteresse handeln muß (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.02.1980, a.a.O.), wird durch den Wortlaut der Vorschrift insoweit gestützt, als danach die Ausnahmen dringend notwendig "werden" müssen.

    Bereits aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.02.1980 a.a.O.), daß für eine Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG dann kein Raum mehr ist, wenn dem öffentlichen Interesse an einer Abweichung von der Regel-Vorschrift des § 3 LadschlG durch den Erlaß einer Rechtsverordnung Rechnung getragen werden kann.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.1999 - 2 M 99/99

    Darlegungserfordernis, Bezugnahme, Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel

    § 23 LadschlG , auf den die Allgemeinverfügung gestützt wird, schützt nicht die Konkurrenten von Gewerbetreibenden, denen nach dieser Vorschrift eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde; vielmehr hat das Ladenschlußgesetz in erster Linie eine arbeitsschutzrechtliche Zielrichtung (…BVerwG, Urt. v. 23.03.1982 - 1 C 157.79 -, E 65, 167; BVerwG, Urt. v. 05.02.1980 - 1 C 43.77 -, GewArch 1980, 237).
  • VG Weimar, 08.06.2006 - 8 E 759/06

    Gewerberecht: Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Ausnahmebewilligung nach § 23 …

    Der Begriff des öffentlichen Interesses - der im übrigen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 5. Februar 1980, GewArch 1980, 237) - ist nach Auffassung des hier entscheidenden Gerichts im Licht der Zielsetzung des Ladenschlussgesetzes auszulegen.
  • VG Aachen, 21.06.2006 - 3 L 358/06

    "Rote Karte" gegen Aufhebung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006

    Rn. 17 vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Februar 1980 - 1 C 43.77 -, GewArch 1980, 237 = DVBl 1980, 647; Urteil vom 15. Mai 1974 - 1 C 44.72 -, GewArch 1974, 277 = Buchholz 451.25 LSchlG Nr. 14.
  • VG Schwerin, 17.01.2000 - 7 B 4/00

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung einer …

    Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, demzufolge nur "in Einzelfällen" befristete Ausnahmen bewilligt werden dürfen, "wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden", ergibt sich mit großer Deutlichkeit, daß diese Ausnahmeregelung nur zur Befriedigung eines vorübergehenden dringenden Versorgungsbedürfnisses ermächtigt (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Februar 1980 - 1 C 43.77 -, abgedr. u.a. in DVBl. 1980, 647; Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 23.03.1982 a.a.O.).
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