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Rechtsprechung
   AG Pfaffenhofen/Ilm, 08.02.2019 - 1 C 605/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,93563
AG Pfaffenhofen/Ilm, 08.02.2019 - 1 C 605/16 (https://dejure.org/2019,93563)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 08.02.2019 - 1 C 605/16 (https://dejure.org/2019,93563)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 08. Februar 2019 - 1 C 605/16 (https://dejure.org/2019,93563)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rabüro.de

    Zur Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschanlage

  • RA Kotz

    Autowaschanlage - Schadensersatz bei Fahrzeugbeschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht des Waschanlagenbetreibers

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.11.2004 - X ZR 133/03

    Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln in den AGB des Betreibers einer …

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 08.02.2019 - 1 C 605/16
    Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, in einer bestimmten Art und Weise tätig zu werden; vielmehr handelt es sich um eine erfolgsbezogene Verpflichtung (vgl. BGH NJW 2005, 422).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03

    Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Autowaschanlage

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 08.02.2019 - 1 C 605/16
    Darüber hinaus muss nach hier vertretener Ansicht der Betreiber die maschinell, automatisch arbeitende und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1986 153; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003 NJW-RR 2004 962).
  • OLG Karlsruhe, 04.10.1985 - 15 U 201/84
    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 08.02.2019 - 1 C 605/16
    Darüber hinaus muss nach hier vertretener Ansicht der Betreiber die maschinell, automatisch arbeitende und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1986 153; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003 NJW-RR 2004 962).
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