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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2506
BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78 (https://dejure.org/1982,2506)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1982 - 1 C 74.78 (https://dejure.org/1982,2506)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 1982 - 1 C 74.78 (https://dejure.org/1982,2506)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Ausübung eines Gewerbes - Verschaffung unlauterer Wettbewerbsvorteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.11.1967 - I C 43.67

    Überwachung von erlaubnisfreien Gewerben - Anspruch auf Widerruf einer …

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.] Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - GewArch. 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.

    Bis zum Inkrafttreten der vorerwähnten Novelle konnte die Rechtsprechung die für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung maßgebenden Umstände, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eintraten, deshalb noch im Rahmen der Entscheidung über die Anfechtung der Untersagungsverfügung berücksichtigen, weil sie von einem durch § 35 Abs. 6 GewO a.F. normierten antragsunabhängigen Anspruch des Gewerbetreibenden ausgehen konnte (vgl. BVerwGE 28, 202 [204]), nach Wegfall der Unzuverlässigkeitsgründe sein Gewerbe wieder ausüben zu dürfen.

  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 82.76

    Ausweisungsanfechtung I

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78
    Nach Einfügung des Antragserfordernisses in § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO liegt dem § 35 GewO eine ebenso deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits zugrunde, wie sie der Senat für das Ausländergesetz zwischen dem Ausweisungsverfahren und dem Verfahren auf erneute Gestattung des Aufenthalts konstatiert hat (vgl. BVerwGE 60, 133 [136 ff.]).
  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.] Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - GewArch. 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • BVerwG, 13.03.1973 - I C 36.71

    Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.] Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - GewArch. 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete …

    Diese Differenzierung spricht dafür, dass die Umstände, die einen Anspruch auf eine erneute Bestellung als Wirtschaftsprüfer rechtfertigen, in einem gesonderten, darauf gerichteten Verfahren geltend zu machen und nicht im Anfechtungsprozess gegen die Widerrufsentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 74.78 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 36 ).
  • VG Magdeburg, 22.01.2019 - 3 B 426/17

    Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis für Makler und …

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Aspekt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2016 - 1 O 44/16 -, beide: juris).
  • OVG Sachsen, 08.12.2019 - 6 A 740/19

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; künftige gewerbliche Tätigkeit

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung setzt - abgesehen von dem in § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO geregelten Fall - stets voraus, dass dem Betroffenen in demselben Verfahren zumindest ein tatsächlich betriebenes Gewerbe nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt wird (BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, juris Rn. 19).

    Denn dadurch bekundet er regelmäßig seinen Willen, sich auf jeden Fall weiter gewerblich zu betätigen (…BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 17; Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, juris Rn. 19;… Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 CB 2.81 -, juris Rn. 35).

    Die Abhängigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung von der Untersagung eines tatsächlich ausgeübten Gewerbes kommt sprachlich durch die zweimalige Verwendung des Wortes "auch" in Satz 2 des § 35 Abs. 1 GewO zum Ausdruck und wird zudem durch den historisch gewachsenen Gesetzeszweck bestätigt, in erster Linie tatsächlich ausgeübte Gewerbe zu erfassen und nur in verfahrensmäßiger Verbindung mit einer solchen Untersagung zur Vermeidung des Ausweichens in andere Gewerbe das Verbot auf zukünftige mögliche gewerbliche Betätigungen zu erstrecken (BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, juris Rn. 19;… Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Werkstand: 81. EL März 2019, § 35 GewO, Rn. 86).

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