Rechtsprechung
| BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Überprüfung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung durch das Gericht - Rügen von Verfahrensmängeln im Revisionsverfahren
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.1981 - 4 A 1441/80
- BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77
Ausweisung II
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81
Die Klägerin macht geltend, das Berufungsurteil werde dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1979 (BVerfGE 51, 386) nicht gerecht.Dies widerspricht der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht; denn danach kann selbst die Existenz eines ehelichen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit den ausländischen Elternteil nicht in jedem Fall vor Ausweisung bewahren (BVerfGE 51, 386 [398]).
Eine Beiziehung der Stattakten ist, wie sich aus der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, nicht in jedem Ausweisungsfall geboten (BVerfGE 51, 386 [400]).
- BVerwG, 31.03.1981 - 1 B 853.80
Ausweisung eines Ausländers - Befristung - Rechtsfehler - Ermessensfehlerfreie …
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81
Die Frage der Befristung ist im Widerspruchsbescheid ausdrücklich erörtert (vgl. dazu auch den Beschluß vom 31. März 1981 - BVerwG 1 B 835.80 - [NJW 1981, 1919 = DVBl. 1981, 773 = DÖV 1981, 715]). - BVerwG, 05.12.1980 - 1 B 835.80
Beeinträchtigung der in erster Linie vorgetragenen Begründung eines Antrages …
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81
Die Frage der Befristung ist im Widerspruchsbescheid ausdrücklich erörtert (vgl. dazu auch den Beschluß vom 31. März 1981 - BVerwG 1 B 835.80 - [NJW 1981, 1919 = DVBl. 1981, 773 = DÖV 1981, 715]).
- BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvR 93/64
Auslieferung I
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81
Die Ausländerbehörde ist in den Grenzen vorrangigen Rechts grundsätzlich nicht verpflichtet, durch ausländerrechtliche Maßnahmen die Anwendung des türkischen Strafrechts auf türkische Staatsangehörige zu verhindern; dies gilt auch insoweit, als das türkische Recht vom deutschen abweicht (vgl. Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG 1 C 13.67 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 4 = MDR 1969, 245]; ferner BVerfGE 18, 112 [116 ff.]). - BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78
Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der …
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachaufklärung aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8]). - BVerwG, 08.03.1961 - VIII B 183.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81
Soweit aber die Revision ohne Zulassung statthaft ist, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig (BVerwGE 12, 107). - BVerwG, 11.06.1968 - I C 13.67
Ausübung des Ermessens bei der Ausweisung eines Ausländers - Ausweisung eines …
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81
Die Ausländerbehörde ist in den Grenzen vorrangigen Rechts grundsätzlich nicht verpflichtet, durch ausländerrechtliche Maßnahmen die Anwendung des türkischen Strafrechts auf türkische Staatsangehörige zu verhindern; dies gilt auch insoweit, als das türkische Recht vom deutschen abweicht (vgl. Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG 1 C 13.67 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 4 = MDR 1969, 245]; ferner BVerfGE 18, 112 [116 ff.]).
- BVerwG, 24.10.1984 - 1 B 129.84
Ermessensentscheidung über eine Ausweisung und über die Verlängerung einer …
Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 1. Dezember 1981 - 1 BvR 1252/81 -) und des beschließenden Senats (Beschlüsse vom 16. September 1981 - BVerwG 1 CB 40.81 und 1 CB 41.81 - sowie vom 17. März 1982 - BVerwG 1 B 25.82 -) eine Ausweisung grundsätzlich nicht deswegen ausgeschlossen, insbesondere nicht deswegen unverhältnismäßig ist, weil der betroffene Ausländer in seinem Heimatland möglicherweise nochmals bestraft wird.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".