Rechtsprechung
| ArbG Jena, 14.12.2007 - 1 Ca 295/07 |
Verfahrensgang
- ArbG Jena, 14.12.2007 - 1 Ca 295/07
- LAG Thüringen, 12.05.2009 - 7 Sa 183/08
Wird zitiert von ...
- LAG Thüringen, 12.05.2009 - 7 Sa 183/08
Schadensaufteilung bei durch einen Arbeitnehmer begangenen Lenkzeitverstöße ohne …
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 14.12.2007, 1 Ca 295/07, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
| ArbG Dessau-Roßlau, 05.03.2008 - 1 Ca 295/07 |
Wird zitiert von ... (2)
- ArbG Köln, 27.05.2022 - 19 Ca 1140/22 So hat das ArbG Dessau-Roßlau (Urteil vom 05.03.2008, 1 Ca 295/07, zit. nach juris) für den Fall eines Altersteilzeitvertrags anerkannt, dass beispielsweise steuerliche Folgen eines Rechtsgeschäfts dann zur Geschäftsgrundlage gehören, wenn die Maßgeblichkeit bestimmter steuerlicher Umstände für den Inhalt des Rechtsgeschäfts eindeutig erkennbar gewesen ist (ArbG Dessau-Roßlau vom 05.03.2008, 1 Ca 295/07; siehe auch OLG Düsseldorf vom 05.10.1989, 8 U 4/89, zit. nach juris).
Dies gilt auch bei Änderungen, die - wie Steuererhöhungen oder der Wegfall von Steuervergünstigungen - ausschließlich in den Risikobereich einer Partei fallen (ArbG Dessau-Roßlau vom 05.03.2008, 1 Ca 295/07 mwN, zit. nach juris).
Nur wenn die Maßgeblichkeit bestimmter Umstände für den Inhalt eines Rechtsgeschäfts eindeutig erkennbar gewesen ist, sind diese geeignet, als Geschäftsgrundlage des abgeschlossenen Geschäfts angesehen zu werden (ArbG Dessau-Roßlau vom 05.03.2008, 1 Ca 295/07; LG Dresden vom 26.07.1996, 7 O 87/96, zit. nach juris).
Die Partei, die sich auf die (z.B. steuerlichen) Folgen des abgeschlossenen Geschäfts als Geschäftsgrundlage beruft bzw. deren Wegfall geltend macht, trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast (ArbG Dessau-Roßlau vom 05.03.2008, 1 Ca 295/07, zit. nach juris).
- ArbG Köln, 06.07.2022 - 2 Ca 1700/22 So hat das ArbG Dessau-Roßlau (Urteil vom 05.03.2008, 1 Ca 295/07, zit. nach juris) für den Fall eines Altersteilzeitvertrags anerkannt, dass beispielsweise steuerliche Folgen eines Rechtsgeschäfts dann zur Geschäftsgrundlage gehören, wenn die Maßgeblichkeit bestimmter steuerlicher Umstände für den Inhalt des Rechtsgeschäfts eindeutig erkennbar gewesen ist (ArbG Dessau-Roßlau vom 05.03.2008, 1 Ca 295/07; siehe auch OLG Düsseldorf vom 05.10.1989, 8 U 4/89, zit. nach juris).
Dies gilt auch bei Änderungen, die - wie Steuererhöhungen oder der Wegfall von Steuervergünstigungen - ausschließlich in den Risikobereich einer Partei fallen (ArbG Dessau-Roßlau vom 05.03.2008, 1 Ca 295/07 mwN, zit. nach juris).
Nur wenn die Maßgeblichkeit bestimmter Umstände für den Inhalt eines Rechtsgeschäfts eindeutig erkennbar gewesen ist, sind diese geeignet, als Geschäftsgrundlage des abgeschlossenen Geschäfts angesehen zu werden (ArbG Dessau-Roßlau vom 05.03.2008, 1 Ca 295/07; LG Dresden vom 26.07.1996, 7 O 87/96, zit. nach juris).
Die Partei, die sich auf die (z.B. steuerlichen) Folgen des abgeschlossenen Geschäfts als Geschäftsgrundlage beruft bzw. deren Wegfall geltend macht, trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast (ArbG Dessau-Roßlau vom 05.03.2008, 1 Ca 295/07, zit. nach juris)..
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