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Rechtsprechung
   ArbG Mainz, 21.06.2017 - 1 Ca 382/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,98320
ArbG Mainz, 21.06.2017 - 1 Ca 382/17 (https://dejure.org/2017,98320)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 21.06.2017 - 1 Ca 382/17 (https://dejure.org/2017,98320)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - 1 Ca 382/17 (https://dejure.org/2017,98320)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17

    Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung - …

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2017 - 1 Ca 382/17 - aufgehoben.

    Mit der am 15.03.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger des Weiteren gegen die durch die Beklagte ausgesprochene und auf schwerwiegende Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit Patientendaten gestützte (s. Bl. 113 d.A. - 1 Ca 382/17) ordentliche Kündigung vom 28.02.2017 zum 31.05.2017.

    Rn. 4 Im vormaligen Verfahren 1 Ca 382/17 (ArbG Mainz), LAG Rheinland-Pfalz 3 Sa 457/17, wendet sich der Kläger gegen die weitere ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.02.2017, zugegangen am 03.03.2017, zum 31.05.2017.

    Rn. 226 Der Kläger hat im Verfahren 1 Ca 382/17 (3 Sa 457/17) vorgetragen,.

    Rn. 246 Der Kläger hat im Verfahren 1 Ca 382/17 (ArbGG Mainz) beantragt,.

    Rn. 298 Die Beklagte hat im Verfahren 1 Ca 382/17 (3 Sa 457/17) vorgetragen,.

    Rn. 307 Schließlich hat das Arbeitsgericht Mainz durch Urteil vom 21.06.2017 - 1 Ca 382/17 - die weitere Klage des Klägers abgewiesen.

    Rn. 310 Gegen das ihm am 20.10.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2017 - 1 Ca 382/17 - hat der Kläger durch am 25.10.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.

    Rn. 338 Der Kläger wiederholt im Berufungsverfahren 3 Sa 457/17 (ArbGG Mainz 1 Ca 382/17) sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit insbesondere hervor, die streitgegenständliche Kündigung vom 28.02.2017 sei rechtsunwirksam und habe das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst.

    Rn. 356 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2017 - 1 Ca 382/17 - aufzuheben und.

    die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2017 - 1 Ca 382/17 - wird zurückgewiesen..

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Hemmung - zumutbare Weiterbeschäftigung - …

    Mit Urteil vom 21.06.2017 (1 Ca 382/17) hat das Arbeitsgericht die Klage gegen die Kündigung vom 28.02.2017 zum 31.05.2017 abgewiesen.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 3 Sa 527/16 (1 Ca 244/16), 3 Sa 528/16 (1 Ca 62/16), 3 Sa 397/17 (1 Ca 383/16), 3 Sa 398/17 (1 Ca 700/16) und 3 Sa 457/17 (1 Ca 382/17).

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