Rechtsprechung
| BVerwG, 12.12.1984 - 1 D 106.84 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Schalterbeamten der Bundesbahn auf Grund fortgesetzter Untreue - Entfernung aus dem Dienst als eine Disziplinarmaßnahme - Begriff der Einheit eines Dienstvergehens - Voraussetzungen für ein Handeln in einer unverschuldeten ...
Verfahrensgang
- BDiszG, 22.05.1984 - VIII VL 82/83
- BVerwG, 12.12.1984 - 1 D 106.84
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 08.06.1983 - 1 D 112.82
Strafverfahren - Disziplinarverfahren - Disziplinarmaß - Grundsatz der …
Auszug aus BVerwG, 12.12.1984 - 1 D 106.84
Amtliches Geld ist nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (ständige Rechtsprechung: Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - <ZBR 1983, 371 = DÖD 1983, 246> mit weiteren Nachweisen; zuletzt Urteil vom 25. Juli 1984 - BVerwG 1 D 8.84 -). - BVerwG, 01.03.1977 - 1 D 99.76
Disziplinarmaßnahme bei Augenblickstat - Fortsetzung des Beamtenverhältnisses - …
Auszug aus BVerwG, 12.12.1984 - 1 D 106.84
Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr im Dienst bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 43, 266 [BVerwG 31.08.1971 - I D 25/71]; 53, 4 [BVerwG 14.02.1975 - I D 62/74]; 53, 256 [BVerwG 08.02.1977 - I D 57/76]) Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, da eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. - BVerwG, 08.02.1977 - 1 D 57.76
Disziplinarmaß bei Konnivenz - Tatsächliche Feststellungen des Strafgerichts - …
Auszug aus BVerwG, 12.12.1984 - 1 D 106.84
Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr im Dienst bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 43, 266 [BVerwG 31.08.1971 - I D 25/71]; 53, 4 [BVerwG 14.02.1975 - I D 62/74]; 53, 256 [BVerwG 08.02.1977 - I D 57/76]) Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, da eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist.
- BVerwG, 31.08.1971 - I D 25.71
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.12.1984 - 1 D 106.84
Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr im Dienst bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 43, 266 [BVerwG 31.08.1971 - I D 25/71]; 53, 4 [BVerwG 14.02.1975 - I D 62/74]; 53, 256 [BVerwG 08.02.1977 - I D 57/76]) Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, da eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. - BVerwG, 14.02.1975 - I D 62.74
Postbeamter - Diebstahl bei dienstlicher Verrichtung - Maßnahmebemessung
Auszug aus BVerwG, 12.12.1984 - 1 D 106.84
Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr im Dienst bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 43, 266 [BVerwG 31.08.1971 - I D 25/71]; 53, 4 [BVerwG 14.02.1975 - I D 62/74]; 53, 256 [BVerwG 08.02.1977 - I D 57/76]) Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, da eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. - BVerwG, 12.03.1975 - 1 D 5.75
Milderungsgründe bei Amtsunterschlagung - Absehen von Höchstmaßnahme - …
Auszug aus BVerwG, 12.12.1984 - 1 D 106.84
Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr im Dienst bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 43, 266 [BVerwG 31.08.1971 - I D 25/71]; 53, 4 [BVerwG 14.02.1975 - I D 62/74]; 53, 256 [BVerwG 08.02.1977 - I D 57/76]) Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, da eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. - BVerwG, 25.07.1984 - 1 D 8.84
Disziplinarrechtliche Relevanz einer verspäteten Abrechnung von Fahrgeldeinnahmen …
Auszug aus BVerwG, 12.12.1984 - 1 D 106.84
Amtliches Geld ist nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (ständige Rechtsprechung: Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - <ZBR 1983, 371 = DÖD 1983, 246> mit weiteren Nachweisen; zuletzt Urteil vom 25. Juli 1984 - BVerwG 1 D 8.84 -).
- BVerwG, 25.11.1992 - 1 D 44.91
Überziehung des Gehaltskontos durch Hingabe ungedeckter Schecks - Entwendung …
Damit war im Tatzeitraum eine wirtschaftliche Notlage des Beamten gegeben, zu deren Feststellung sich der Senat an den Regelsätzen der Sozialhilfe für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt orientiert (vgl. Urteil vom 28. November 1989 - BVerwG 1 D 8.89 -, Dok.Ber. B 1990, 135; Urteil vom 12. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 106.84 -). - BVerwG, 22.11.1994 - 1 D 2.94
Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl durch einen …
Unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen verblieb dem Beamten und seiner Familie für die Kosten der Wohnung und den Lebensunterhalt ein ausreichender Betrag, der, soweit es die Kosten für den Lebensunterhalt (nach Abzug der Wohnungskosten) betraf, jedenfalls nicht die Sozialhilfesätze unterschritt, an denen sich der Senat für die Annahme einer wirtschaftlichen Notlage orientiert (Urteil vom 12. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 106.84 -). - VG Meiningen, 14.08.2000 - 6 D 60013/98
Entfernung eines Polizisten aus dem Dienst bei schwerem Dienstvergehen; …
Sie liegt vor, wenn dem Beamten zum Lebensunterhalt weniger verbleibt als die Sozialhilfe nach den Regelsätzen beträgt (BVerwG 1 D 106.84).
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