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| BVerwG, 11.07.1988 - 1 D 106.87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zusätzliche Disziplinarmaßnahme neben einer gerichtlichen Bestrafung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 05.06.1987 - VI VL 6/87
- BVerwG, 11.07.1988 - 1 D 106.87
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 05.11.1968 - I D 19.68
Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten - Verdacht …
Auszug aus BVerwG, 11.07.1988 - 1 D 106.87
Die Frage, ob das Verhalten eines Beamten dem Tatbestand des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG - innerdienstlicher Bereich - unterfällt, läßt sich nicht danach beantworten, ob der Beamte - zeitlich und örtlich - im Dienst war, als er die zu beurteilende Tathandlung ausführte; denn maßgebend für die Beantwortung ist nicht, ob äußere - wie zeitliche oder örtliche - Verbindungen zur Dienstverrichtung gegeben sind, sondern ob materielle Beziehungen zwischen der betreffenden Handlung und dem Dienst des Beamten bestehen, ob er insbesondere gegen Vorschriften verstoßen hat, die seinen dienstlichen Pflichtenkreis regeln (BVerwG 33, 199 : Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 1 D 29.81 - ). - BVerwG, 19.09.1984 - 1 D 38.84
Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit eines Personalratsvorsitzenden für die …
Auszug aus BVerwG, 11.07.1988 - 1 D 106.87
Es geht vielmehr um die Abgrenzung des dienstlichen Bereichs eines Beamten allgemein von demjenigen Lebenskreis, in dem er von dienstlichen Pflichten frei und Privatmann - wenngleich, wie sich aus § 54 Satz 3 EBG ergibt, nicht bar jeglicher beamtenrechtlicher Verpflichtungen - ist (BVerwGE 76, 192 [BVerwG 19.09.1984 - 1 D 38/84]). - BVerwG, 18.03.1982 - 1 D 29.81
Auszug aus BVerwG, 11.07.1988 - 1 D 106.87
Die Frage, ob das Verhalten eines Beamten dem Tatbestand des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG - innerdienstlicher Bereich - unterfällt, läßt sich nicht danach beantworten, ob der Beamte - zeitlich und örtlich - im Dienst war, als er die zu beurteilende Tathandlung ausführte; denn maßgebend für die Beantwortung ist nicht, ob äußere - wie zeitliche oder örtliche - Verbindungen zur Dienstverrichtung gegeben sind, sondern ob materielle Beziehungen zwischen der betreffenden Handlung und dem Dienst des Beamten bestehen, ob er insbesondere gegen Vorschriften verstoßen hat, die seinen dienstlichen Pflichtenkreis regeln (BVerwG 33, 199 : Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 1 D 29.81 - ). - BVerwG, 09.10.1980 - 1 D 75.79
Aberkennung des Ruhegehaltes eines mit der Bedarfsdeckung der Bundeswehr …
Auszug aus BVerwG, 11.07.1988 - 1 D 106.87
Sie wird außer von dem Gebot der gerechten Gleichbehandlung mit den noch im Dienst befindlichen Beamten auch durch die Notwendigkeit generalpräventiver Wirkung von Disziplinarmaßnahmen getragen (Urteil vom 9. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 75.79 -).
- BVerwG, 24.11.1992 - 1 D 52.91 Der dienstliche Bereich eines Beamten ist allgemein von demjenigen Lebenskreis abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei - wenngleich, wie sich aus § 54 Satz 3 BBG ergibt, nicht frei von jeglichen beamtenrechtlichen Verpflichtungen - ist (Urteil vom 5. November 1968 - BVerwG 1 D 19.68 - BVerwGE 33, 199 [BVerwG 05.11.1968 - I D 19/68]; Urteil vom 21. März 1974 - BVerwG 1 D 1.74 - Urteil vom 24. September 1986 - BVerwG 1 D 81.86 - Urteil vom 11. Juli 1988 - BVerwG 1 D 106.87 -).
- VG Wiesbaden, 20.01.2011 - 28 K 547/10
Klage auf Zurückstufung eines Polizeibeamten
Das Bestehen eines Dienstverhältnisses zur Polizei ist keine notwendige Voraussetzung für ein derartiges Verhalten; das bei der Gartenfeier gezeigte Verhalten steht in keinem kausalen und funktionalen Zusammenhang mit dem bekleideten Amt des Beamten (BVerwG, Urteil vom 11.07.1988 - 1 D 106/87; Urteil vom 24.11.1992 - 1 D 52/91 -, zitiert nach Juris).
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