Rechtsprechung
| BVerwG, 21.12.1982 - 1 D 107.82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96
Vorläufige Dienstenthebung eines Richters durch die Dienstgerichte
Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt zugleich, daß die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens grundsätzlich den Verdacht eines Dienstvergehens erfordert, das eine schwerere Maßnahme als einen Verweis rechtfertigt, mithin eine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, die nicht mehr lediglich durch Disziplinarverfügung ausgesprochen werden kann (…vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz , 4. Aufl., 1988, § 63 Rn. 10; BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1982, 1 D 107.82, ZBR 1983, 246; BVerwGE 93, 214 [216]).Dies entspricht der Gesetzeslage, die nur für die vorläufige Einbehaltung der Dienstbezüge (§ 90 Abs. 1 LDO) voraussetzt, daß im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1982, 1 D 107.82, ZBR 1983, 246; BVerwGE 93, 69 [70]).
- BVerwG, 10.09.1992 - 1 D 31.91
Vorliegen eines Dienstvergehens eines Beamten - Kürzung von Dienstbezügen eines …
Die Einbehaltung von Gehaltsteilen setzt weiter voraus, daß das Verfahren mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge haben wird: Die Möglichkeit der Dienstentfernung (§ 11 BDO) muß nach der im Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotenen, ihrer Natur nach nur summarischen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein, als eine geringere Disziplinarmaßnahme (Beschluß vom 21. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 107.82). - BVerwG, 01.12.1993 - 1 DB 28.93
Rechtsmittel
Bei der gebotenen Einschränkung der Lebenshaltung muß gleichwohl auf die persönlichen Lebensumstände des Beamten und auf dessen individuelle Bedürfnisse und Verpflichtungen Rücksicht genommen werden(Beschluß vom 21. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 107.82 -). - BVerwG, 27.10.1983 - 1 D 62.83
Disziplinarverfahren gegen Beamten - Einbehaltung von 40 vom Hundert der …
Der erkennende Senat ist für die gemäß § 95 Abs. 3 BDO beantragte Entscheidung als das Gericht, das über das bereits anhängige Berufungsverfahren entscheidet, zuständig (Beschluß vom 21. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 107.82 - Beschluß vom 19. Januar 1982 - BVerwG 1 DB 21.81 - Beschluß vom 26. Mai 1978 - BVerwG 1 DB 16.78 - Beschluß vom 22. April 1977 - BVerwG 1 D 29.77 -). - BVerwG, 08.03.1984 - 1 DB 7.84
Rechtsmittel
Ihr steht hierfür der gesamte Zeitraum von der Zustellung der Einleitungsverfügung (§§ 91, 33 Satz 4 BDO) bis zum Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren in der Hauptsache abschließenden Entscheidung zur Verfügung (§ 95 Abs. 4 BDO), und sie kann, wie auch die Vorschrift des § 95 Abs. 2 BDO verdeutlicht, innerhalb des genannten Zeitraumes die Anordnung wiederholt treffen und auch wieder aufheben (Beschluß vom 21. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 107.82 -).
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