Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BVerwG, 15.03.2006 - 1 D 11.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,73971
BVerwG, 15.03.2006 - 1 D 11.05 (https://dejure.org/2006,73971)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.2006 - 1 D 11.05 (https://dejure.org/2006,73971)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 2006 - 1 D 11.05 (https://dejure.org/2006,73971)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,73971) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverwaltungsgericht

    BBG § 54 Satz 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.02.2005 - 1 D 30.03

    Techn. Fernmeldehauptsekretär; Schlussbericht des Untersuchungsführers; keine …

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2006 - 1 D 11.05
    Als damals schon langjährigem Beamten war ihm bekannt, dass er in dienstlichen Angelegenheiten wahrheitsgemäße Angaben zu machen hatte (vgl. dazu allgemein z.B. Urteile vom 18. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 89.79 - BVerwGE 73, 121 und vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03 - m.w.N.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus seiner Behauptung, es sei Praxis gewesen, bei der Abrechnung "großzügig" zu verfahren (vgl. dazu Urteil vom 22. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).

    Rn. 18 3. Der Beamte hat auch jeweils betrügerisch gehandelt, indem er sich einer als Betrug oder Betrugsversuch zu wertenden Schädigung oder Gefährdung des Vermögens der Deutschen Telekom AG schuldig gemacht hat (vgl. zu entsprechenden Pflichtverletzungen von Telekombeamten Urteil vom 22. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).

    Zwar fehlt es an einer Bereicherungsabsicht, wenn der Vermögensvorteil nur eine notwendige, vom Täter höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm erstrebten anderen Erfolgs darstellt (vgl. Urteil vom 22. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).

    Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, hat der Senat aber dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besonders kriminelle Tatintensität, erheblich eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse, besonders hoher Schaden), wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) hinzutritt oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (stRspr, z.B. Urteil vom 22. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).

    Die langjährige und im Übrigen - auch nach der Tatentdeckung - ohne Beanstandungen abgeleistete Dienstzeit des Beamten mit guten dienstlichen Beurteilungen und die ihm gewährten Leistungszulagen können an dem durch erhebliche eigennützige Motive gekennzeichneten disziplinarischen Gewicht des Dienstvergehens nichts ändern (vgl. z.B. Urteil vom 22. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).

    Dies ist ständige Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 22. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.) und stützt sich auf den Umstand, dass die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten im öffentlichen Dienst von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. betriebwirtschaftlicher Art) beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind.

    Im Übrigen kann eine lange Verfahrensdauer lediglich bei Disziplinarmaßnahmen, die wie z.B. die Degradierung eine Pflichtenmahnung bewirken sollen, zum Ausspruch einer milderen als der eigentlich verwirkten Maßnahme führen, nicht hingegen dann, wenn in Anbetracht der Schwere des Vergehens und - wie hier - des endgültigen Vertrauensverlusts die Beendigung des Dienstverhältnisses geboten ist (vgl. z.B. Urteil vom 22. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).

    Rn. 28 Auch der von dem Beamten geltend gemachte Umstand, er habe den Eindruck gehabt, die Abrechnung der Übernachtungskosten werde von der Telekom "großzügig" praktiziert, scheidet jedenfalls dann als Milderungsgrund aus, wenn es sich - wie hier - um ein betrügerisches Vorgehen über einen längeren Zeitraum handelt (vgl. Urteil vom 22. Februar 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.02.2002 - 1 D 19.01

    Beamter des mittleren Dienstes (Bundesvermögensverwaltung); Vermittlung einer von …

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2006 - 1 D 11.05
    Rn. 9 Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, das heißt auch nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
  • BVerwG, 18.12.1980 - 1 D 89.79

    Beamter des gehobenen Dienstes - Dienstgestaltung - Dienstposten - …

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2006 - 1 D 11.05
    Als damals schon langjährigem Beamten war ihm bekannt, dass er in dienstlichen Angelegenheiten wahrheitsgemäße Angaben zu machen hatte (vgl. dazu allgemein z.B. Urteile vom 18. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 89.79 - BVerwGE 73, 121 und vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03 - m.w.N.).
  • BVerwG, 14.11.2007 - 1 D 6.06

    Technischer Fernmeldeobersekretär (Außendienstmitarbeiter); im Rahmen unerlaubter …

    43 Auch wenn der Senat diese Bemessungsgrundsätze insbesondere auf die in der Praxis häufigsten Fälle des betrügerischen Verhaltens zum Nachteil des Dienstherrn (…z. B. Urteil vom 4. Mai 2006 a. a. O.) oder etwa der Telekom (z. B. Urteil vom 15. März 2006 BVerwG 1 D 11.05) anwendet, sind sie gleichwohl geeignet, auch in den Fällen, in denen das Vermögen eines Dritten - wie hier - beeinträchtigt worden ist, zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme zu dienen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht