Rechtsprechung
| BVerwG, 24.07.1985 - 1 D 113.84 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Dienstantritt und Dienstausübung eines Lokführers der Deutschen Bundesbahn unter Alkoholeinfluss - Dienstpflichtverstoß eines Bundesbahnbeamten durch Ablehnung einer Umschulung - Vorzeitiger Vorruhestand wegen einer Alkoholabhängigkeit - Schuldhafte Herbeiführung der ...
Verfahrensgang
- BDiszG, 22.05.1984 - VIII VL 6/84
- BVerwG, 24.07.1985 - 1 D 113.84
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 10.01.1984 - 1 D 13.83
Alkoholismus als Verstoß eines Postbeamten gegen seine Pflicht zur Erhaltung oder …
Auszug aus BVerwG, 24.07.1985 - 1 D 113.84
Der Nachweis eines solchen Bewußtseins ließe sich vielmehr nur durch eine Belehrung führen, daß eine mit disziplinaren Maßnahmen bewehrte Pflicht zur Übernahme eines anderen Dienstpostens jedenfalls solange besteht, als er wegen seiner vom Bahnarzt testierten Alkoholabhängigkeit für den Triebfahrzeugdienst nicht geeignet war (Urteil vom 10. Januar 1984 - BVerwG 1 D 13.83 - <ZBR 1984, 155; DVBl. 1984, 485>). - BVerwG, 06.09.1983 - 1 D 8.83
Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen - …
Auszug aus BVerwG, 24.07.1985 - 1 D 113.84
Daraus kann sich die Frage ergeben, ob ein bestimmtes Verhalten eine für jedermann evidente Rechts- bzw. Pflichtverletzung darstellt und damit, sofern es sich nicht um eine Bagatelle handelt, ein Dienstvergehen ist (Urteil vom 6. September 1983 - BVerwG 1 D 8.83 - unter Hinweis auf Behnke, BDO, 2. Aufl., Einführung A Rz. 31 a E;… Claussen/Janzen BDO, 4. Aufl., Einleitung B Rz. 4).
- BVerwG, 20.05.1998 - 1 D 57.96
Verspätete Anzeige der Dienstunfähigkeit eines Fernmeldebeamten unter …
Der Senat hat wiederholt betont, daß ein Beamter die ihm "zumutbaren" Möglichkeiten ergreifen muß, um zu versuchen, sich von der Sucht zu lösen (z.B. Urteil vom 10. Februar 1981 - BVerwG 1 D 2.80 - Urteil vom 24. Juli 1985 - BVerwG 1 D 113.84 - auch Fischer, DÖD 1988, 173 ).Wenn aber eine Therapie das einzig erfolgversprechende Mittel ist, um eine Alkoholkrankheit zu therapieren und eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit zu vermeiden, spricht dies dafür, daß die Therapie dem Beamten dann auch zumutbar ist, er also beamtenrechtlich dazu verpflichtet ist (in diesem Sinne auch Urteil vom 24. Juli 1985 - BVerwG 1 D 113.84 -).
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