Rechtsprechung
| BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 116.79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Disziplinare Rechtfolgen eines durch die Veruntreuung von Amtsgeldern begangenen Dienstvergehens - Rückführung veruntreuter Amtsgelder als Milderungsgrund einer Disziplinarmaßnahme - Voraussetzungen für die Milderung einer Disziplinarmaßnahme - Erheblichkeit einer ...
Verfahrensgang
- BDiszG, 07.09.1979 - III VL 15/79
- BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 116.79
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 31.08.1971 - I D 25.71
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 116.79
(BVerwGE 33, 3 [5]; 43, 266 [268]). - BVerwG, 27.07.1976 - 1 D 31.76
Disziplinargerichtliches Verfahren gegen Bundesbahnbeamten - Zugriff auf …
Auszug aus BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 116.79
Eine solche ist nur dann ein beachtenswerter Milderungsgrund, wenn sie durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses entstanden ist, das nach seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auszulösen geeignet ist, der seinerseits zu einer für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung führt (Urteil vom 27. Juli 1976 - BVerwG 1 D 31.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 55]). - BDH, 07.12.1966 - I D 30/66
Versetzung eines Beamten als Disziplinarmaßnahme - Gehaltsabhebungsverfahren der …
Auszug aus BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 116.79
(BVerwGE 33, 3 [5]; 43, 266 [268]). - BDH, 11.05.1967 - I D 5/67
Auszug aus BVerwG, 27.01.1981 - 1 D 116.79
Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes zerstört ein Beamter, der sich an den ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 33, 16 [BVerwG 11.05.1967 - I D 5/67]; BVerwG Dok.Ber. B 1975, 145).
- BVerwG, 19.08.1981 - 1 D 53.80
Verletzung dienst- und kassenrechtlicher Vorschriften sowie der Strafgesetze …
Beamte, die sich an ihnen amtlich anvertrautem oder dienstlich zugänglichem Geld und Gut vergreifen, müssen daher ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qulifizierung ihres Verhaltens in aller Regel als untragbar angesehen werden und können grundsätzlich nicht im Beamtenverhältnis bleiben (vgl. Urteil vom 25. Feburar 1981 - BVerwG 1 D 103.79 - Urteil vom 27. Januar 1981 - BVerwG 1 D 116.79 - BVerwGE 33, 16 [BVerwG 11.05.1967 - I D 5/67]).
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