Rechtsprechung
| BVerwG, 10.02.1987 - 1 D 116.86 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- BDiszG, 11.09.1986 - IX VL 58/86
- BVerwG, 10.02.1987 - 1 D 116.86
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 13.05.1986 - 1 D 144.85
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Postbeamten im Zustelldienst - …
Auszug aus BVerwG, 10.02.1987 - 1 D 116.86
Der Fall liege rechtlich ebenso wie die Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 D 144.85 -.Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der Gegenstand des von der Verteidigung in bezug genommenen Urteils des Senats vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 D 144.85 - war.
- BVerwG, 25.03.1987 - 1 D 120.86
Disziplinarmaßnahme gegen einen Schalterbeamten der Deutschen Bundespost im …
Wenn der Beamte unter diesen Umständen mit seinem Geld nicht ausgekommen ist, so liegt dies an schlechter Wirtschaftsführung, die als Milderungsgrund i.S. einer plötzlich aufgetretenen, vom Beamten unverschuldeten Notsituation nicht anerkannt werden kann (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 D 116.86 -). - BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 55.88
Entfernung eines Bundesbahnhauptsekretärs der Deutschen Bundesbahn aus dem Amt - …
Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß es für diesen Ausnahmegrund nicht auf eine bestimmte Schuldenlast ankommt, daß vielmehr eine die Existenz des Beamten oder seiner nächsten Angehörigen bedrohende Situation gegeben sein muß (vgl. Urteil vom 24. November 1982 - BVerwG 1 D 109.81 - <BVerwGE 76, 28>; Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 1 D 59.86 - ; Urteil vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 D 116.86 -). - BVerwG, 25.03.1987 - 1 D 136.86
Vorenthaltung von amtlich anvertrautem Geld - Ausnahmen vom Grundsatz der …
Eine schwierige wirtschaftliche Lage aufgrund einer schlechten Wirtschaftsführung kann der Senat nicht als Milderungsgrund im Sinne einer plötzlich aufgetretenen, vom Beamten unverschuldeten Notsituation anerkennen (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 D 116.86 -). - BVerwG, 05.05.1988 - 1 D 35.87
Untreue durch Eigenverbrauch und Schieben von und mit Nachnahmebeträgen - …
Diese ist nicht mit einer hohen Schuldenlast und einem bestimmten Maß finanzieller Verpflichtungen identisch, sondern kann grundsätzlich erst dann angenommen werden, wenn es um die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen und die unmittelbare Gefahr ihrer Vernichtung geht (vgl. Urteil vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 D 116.86 - und Urteil vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 - ).
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