Rechtsprechung
| BVerwG, 03.08.1982 - 1 D 118.81 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BDiszG, 24.09.1981 - II VL 9/81
- BVerwG, 03.08.1982 - 1 D 118.81
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 14.02.1978 - 1 D 18.77
Falsche Berechnung von Botenlohn für Sonderzustellungen - Anforderungen der …
Auszug aus BVerwG, 03.08.1982 - 1 D 118.81
So richtet sich in den Fällen von Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn auch die disziplinare Reaktion nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und besteht nicht, wie bei Zugriffen auf amtlich anvertrautes Geld, grundsätzlich in der Entfernung aus dem Dienst und nur bei eng begrenzten Ausnahmesituationen in einer geringeren Disziplinarmaßnahme (Urteile vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 D 18.77 - [BVerwGE 53, 371] und vom 16. Januar 1979 - BVerwG 1 D 20.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 63]). - BVerwG, 16.01.1979 - 1 D 20.78
Auszug aus BVerwG, 03.08.1982 - 1 D 118.81
So richtet sich in den Fällen von Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn auch die disziplinare Reaktion nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und besteht nicht, wie bei Zugriffen auf amtlich anvertrautes Geld, grundsätzlich in der Entfernung aus dem Dienst und nur bei eng begrenzten Ausnahmesituationen in einer geringeren Disziplinarmaßnahme (Urteile vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 D 18.77 - [BVerwGE 53, 371] und vom 16. Januar 1979 - BVerwG 1 D 20.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 63]).
- BVerwG, 05.05.1993 - 1 D 49.92
Disziplinarrecht - Gehaltskürzung - Beamtenrecht - Beihilfebetrug
In den Fällen von Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn richtet sich demnach die disziplinare Reaktion - anders als bei Zugriffen auf amtlich anvertrautes Geld - nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 118.81 -, Urteil vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 D 113.81 -, Urteil vom 21. Juni 1983 - BVerwG 1 D 100.82 -, DÖD 83, 247, Urteil vom 21. Juli 1986 - BVerwG 1 D 143.85 -, Urteil vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 43.86 - Dok.Ber.Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, liegt dann vor, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerichen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 118.81 -, Urteil vom 11. September 1985 - BVerwG 1 D 28.85 -, Urteil vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 43.86 - vgl. auch Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 69.90 -, BVerwGE 93, 86 …und Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - Claussen/Janzen, a.a.O., Einleitung D 5 c, 31, Köhler/Ratz, BDO, B II 10 Rz. 31 f. ).
- BVerwG, 22.04.1991 - 1 D 69.90
Disziplinarverfahren - Disziplinarmaß - Betrug - Nachteil des Dienstherrn
In minderschweren Fällen des Betruges zum Nachteil des Dienstherrn in Tateinheit mit Urkundenfälschung hat der Senat auf Dienstgradherabsetzung erkannt, so in der Entscheidung BVerwGE 53, 371 = DÖD 1978, 209 und in den Urteilen vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 118.81 -, vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 D 113.81 -, vom 21. Juni 1983 - BVerwG 1 D 100.82 - (ZBR 1983, 372 = DÖD 1983, 247) sowie vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 64.89 - (BVerwG Dok.Ber. B 1991, 91). - BVerwG, 24.11.1982 - 1 D 109.81
Dienstvergehen im Postscheckdienst - Bestehen einer Regelrechtsprechung - …
So richtet sich in Fällen betrügerischen Verhaltens gegenüber dem Dienstherrn die disziplinare Reaktion dann auch ganz nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (BVerwGE 53, 371; Urteil vom 16. Januar 1979 - BVerwG 1 D 20, 78 - [BVerwG Dok.Ber B 1979, 63]; Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 118.81 -).
- BVerwG, 22.02.1984 - 1 D 49.83
Begehung eines Dienstvergehens durch einen Beamten der Deutschen Bundesbahn - …
Hier hingegen ist, wie der erkennende Senat für den Fall des Betruges gegenüber dem Dienstherrn entschieden hat (Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 118.81 -), auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles abzustellen und unter Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände zu prüfen, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen oder ob noch mit einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist. - BVerwG, 26.01.1983 - 1 D 121.81
Rechtsmittel
Denn gibt es auch einen Grundsatz nicht, daß bei Betrug zum Nachteil des Dienstherrn stets auf Dienstentfernung bzw. auf Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen und nur bei Vorliegen ganz bestimmter, enumerativ aufzählbarer Ausnahmegründe hiervon abzusehen sei, wird das Disziplinarmaß grundsätzlich vielmehr von den konkreten Merkmalen des Einzelfalles bestimmt, so ist eine völlige Zerstörung des Vertrauens in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten mit der daraus folgenden Notwendigkeit der Auflösung des Beamtenverhältnisses doch immer dann angenommen worden, wenn die kriminelle Tatintensität - etwa wegen des Umfangs, der Häufigkeit, der Dauer des betrügerischen Vorgehens, wegen ungewöhnlicher Eigensucht als Motiv oder wegen mißbräuchlicher Ausnutzung des Amtes, dienstlicher Möglichkeiten oder allein durch den Dienst erworbener Kenntnisse - besonders hoch erscheint, wenn neben dem Betrug noch ein weiterer Straftatbestand mit erheblichem disziplinaren Gewicht erfüllt worden ist oder wenn es sich um eine Wiederholungstat handelt (Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 118.81 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 11.09.1985 - 1 D 28.83
Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Beamten mittleren Dienstes der …
Eine völlige Zerstörung des Vertrauens in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten mit der daraus folgenden Notwendigkeit der Auflösung des Beamtenverhältnisses ist aber immer dann angenommen worden, wenn die kriminelle Tatintensität - etwa wegen des Umfangs, der Häufigkeit, der Dauer des betrügerischen Vorgehens, wegen ungewöhnlicher Eigensucht als Motiv oder wegen mißbräuchlicher Ausnutzung des Amtes, dienstlicher Möglichkeiten oder allein durch den Dienst erworbener Kenntnisse - besonders hoch erscheint, wenn neben dem Betrug noch ein weiterer Straftatbestand mit erheblichem disziplinaren Gewicht erfüllt worden ist oder wenn es sich um eine Viederholungstat handelt (vgl. Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 118.81 - m.w.N. sowie Urteil vom 26. Januar 1983 - BVerwG 1 D 121.81).
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