Rechtsprechung
| BVerwG, 03.06.1986 - 1 D 119.85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- BDiszG, 20.08.1985 - I VL 11/85
- BVerwG, 03.06.1986 - 1 D 119.85
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 21.03.1974 - I D 76.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 03.06.1986 - 1 D 119.85
Einem Beamten, der lieber die Verletzung grundlegender dienstlicher Pflichten in Kauf nimmt als Unannehmlichkeiten mit seiner Ehefrau, fehlt das Pflichtbewußtsein, das für den öffentlichen Dienst und den Fortbestand des Beamtenverhältnisses unverzichtbar ist (vgl. BVerwG 1 D 76.73; 2 D 4.70; BDH 2 D 41.62). - BVerwG, 04.11.1969 - I D 26.69
Annahme des schweren Vertrauensbruches eines Schaffners durch Zueignung …
Auszug aus BVerwG, 03.06.1986 - 1 D 119.85
Denn es muß von jedem Beamten verlangt werden, vor dem Gebot der Unantastbarkeit amtlich anvertrauter Gelder mehr Respekt zu haben als vor seiner Ehefrau (vgl. BVerwG 1 D 26.69). - BVerwG, 13.05.1970 - II D 4.70
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 03.06.1986 - 1 D 119.85
Einem Beamten, der lieber die Verletzung grundlegender dienstlicher Pflichten in Kauf nimmt als Unannehmlichkeiten mit seiner Ehefrau, fehlt das Pflichtbewußtsein, das für den öffentlichen Dienst und den Fortbestand des Beamtenverhältnisses unverzichtbar ist (vgl. BVerwG 1 D 76.73; 2 D 4.70; BDH 2 D 41.62).
- BVerwG, 10.02.1988 - 1 D 110.87
Beamtenrecht - Dienstvergehen - Disziplinarmaß - Disziplinarrechtliche Maßnahmen …
Einem Beamten, der eher grundlegende dienstliche Pflichten verletzt als Unannehmlichkeiten mit seiner Ehefrau oder anderen Angehörigen in Kauf zu nehmen, fehlt das Pflichtbewußtsein, das für den öffentlichen Dienst und den Fortbestand des Beamtenverhältnisses unverzichtbar ist (Urteil vom 3. Juni 1986 - BVerwG 1 D 119.85 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 13.10.1992 - 1 D 56.91
Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags
Der Senat geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß einem Beamten, der eher grundlegende dienstliche Pflichten verletzt als Unannehmlichkeiten mit seinen Angehörigen in Kauf zu nehmen, das für den öffentlichen Dienst und den Fortbestand des Beamtenverhältnisses unverzichtbare Pflichtbewußtsein fehlt (vgl. z.B. Urteil vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 -; auch Urteil vom 3. Juni 1986 - BVerwG 1 D 119.85 -).
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