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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.02.1981 - 1 D 12.80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,6146
BVerwG, 25.02.1981 - 1 D 12.80 (https://dejure.org/1981,6146)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.1981 - 1 D 12.80 (https://dejure.org/1981,6146)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 1981 - 1 D 12.80 (https://dejure.org/1981,6146)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 28.11.1984 - 1 D 102.84

    Wiederholte Warenhausdiebstähle - Disziplinarmaß - Dienstgradherabsetzung - …

    In folgenden weiteren Fällen hat er ebenfalls Gehaltskürzungen für geboten gehalten, das Verfahren aber nach § 14 der Bundesdisziplinarordnung eingestellt: Urteile vom 29. April 1981 - BVerwG 1 D 44.80 -, 25. Februar 1981 - BVerwG 1 D 12.80 -, 17. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 124.79 -, 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - (BVerwGE 73, 53 = BVerwG Dok.Ber. B 1981, 5) und vom 14. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 30.77 - (BVerwGE 53, 355 = BVerwG Dok.Ber. B 1978, 105).
  • BVerwG, 23.11.1982 - 1 D 115.81

    Rechtsmittel

    Denn wie der Senat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, ist bei einem Ruhestandsbeamten eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung im Sinne von § 14 BDO nur dann zulässig, wenn zwischen der von ihm im aktiven Beamtenverhältnis verletzten Pflicht und dem Pflichtenkreis eines Ruhestandsbeamten ein Zusammenhang besteht, so daß zu befürchten ist, der nunmehr im Ruhestand befindliche Beamte werde auch seine ihm in dieser Eigenschaft noch obliegenden - durch § 77 Abs. 2 BBG eingeschränkten - Pflichten verletzen (Urteil vom 25. Februar 1981 - BVerwG 1 D 12.80 - Urteil vom 11. April 1978 - BVerwG 1 D 95.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 179] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 29.04.1981 - 1 D 44.80
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich bei einem Ruhestandsbeamten eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung im Sinne von § 14 BDO nur zulässig, wenn zwischen der von ihm als einem aktiven Beamten verletzten Pflicht und dem Pflichtenkreis eines Ruhestandsbeamten ein Zusammenhang besteht, der befürchten läßt, daß der nunmehrige Ruhestandsbeamte seine durch § 77 Abs. 2 BBG beschränkten Pflichten verletzen könnte (BVerwGE 33, 174; BVerwG Dok.Ber. B 1976, 194; 1978, 179; Urteile vom 27. Februar 1980 - BVerwG 1 D 27.79 - und 25. Februar 1981 - BVerwG 1 D 12.80 -).
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