Rechtsprechung
| BVerwG, 12.12.1984 - 1 D 129.84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Außerdienstliche Fahrt eines Busfahrers der Deutschen Bundesbahn unter Alkoholeinfluss - Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Beamten - Wiederholte Teilnahme am Straßenverkehr im Zustande absoluter Fahruntüchtigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 25.06.1984 - XIII VL 12/84
- BVerwG, 12.12.1984 - 1 D 129.84
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 20.09.1983 - 1 D 27.83
Trunkenheit am Steuer - Betriebsbeamter der Bundesbahn - Disziplinarmaßnahme - …
Auszug aus BVerwG, 12.12.1984 - 1 D 129.84
Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, einen erschwerenden Umstand, der schon bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten zu einer Gehaltskürzung führt, darin zu sehen, daß es sich um einen Beamten im unmittelbaren Betriebsdienst, etwa einen Lokomotivführer, einen Rangierer, einen Fahrdienstleiter oder auch einen Busfahrer im Dienst der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost handelt (vgl. zuletzt Urteile vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 57.84 - und vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 -mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 07.08.1984 - 1 D 57.84
Außerdienstliche Trunkenheit am Steuer - Dienstpflichtverletzung eines Beamten - …
Auszug aus BVerwG, 12.12.1984 - 1 D 129.84
Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, einen erschwerenden Umstand, der schon bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten zu einer Gehaltskürzung führt, darin zu sehen, daß es sich um einen Beamten im unmittelbaren Betriebsdienst, etwa einen Lokomotivführer, einen Rangierer, einen Fahrdienstleiter oder auch einen Busfahrer im Dienst der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost handelt (vgl. zuletzt Urteile vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 57.84 - und vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 -mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 12.03.1985 - 1 D 91.84
Dienstvergehen eines Beamten - Trunkenheit im Straßenverkehr - …
Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, einen erschwerenden Umstand, der schon bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten zu einer Gehaltskürzung führt, darin zu sehen, daß es sich um einen Beamten im unmittelbaren Betriebsdienst, etwa einen Lokomotivführer, einen Rangierer, einen Fahrdienstleiter oder auch einen Busfahrer im Dienst der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost handelt (vgl. zuletzt Urteile vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 57.84 - vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 - [BVerwG Dok. Ber. B 1984, 79 = DÖD 1984, 15] und vom 12. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 129.84 - [BVerwG Dok. Ber. B. 1985, 66]).
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